Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 798 20 
§ 1. Die jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zu den deutschen Branntweinsteuer- 
gesetzen kommen, soweit sie auf Verschlußbrennereien zutreffen, bis auf weiteres im Schutzgebiet 
zur Anwendung. 
Ausnahmen hiervon bleiben besonderer Verfügung vorbehalten. 
Die Ausführungsbestimmungen liegen bei den Hauptzollämtern zur Einsicht aus. 
§ 2. Die Verordnung vom 3. Oktober 1908, betreffend Ausführungsbestimmungen zur 
Branntweinsteuer-Verordnung vom 18. September 1908 (Kol. Bl. 1909, S. 197), wird mit Wirkung 
vom 1. Oktober d. Is. aufgehoben. 
Windhuk, den 1. August 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Brückner. 
  
Verfügung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Verleihung der 
Eigenschaft einer selbständigen Behörde an das Kaiserliche Hafenamt. 
Vom 3. August 1910. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1910 (Kol. Bl. S. 117), 
betreffend Ermächtigung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Ver- 
waltungsbehörden, verfüge ich hiermit, was folgt: 
§ 1. Es wird mit sofortiger Wirkung dem Kaiserlichen Hafenamt in Swakopmund die 
Eigenschaft einer selbständigen örtlichen Behörde im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichsbeamten= 
gesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) verliehen. 
§ 2. Der Wirkungskreis des Kaiserlichen Hafenamtes erstreckt sich vorbehaltlich besonderer 
für einzelne Plätze, insbesondere Lüderitzbucht, getroffener Anordnungen nach Maßgabe der Verwal- 
tungsdienstvorschrift auf: 
1. Die Beschaffung, Erbauung, Unterhaltung und den Betrieb der Seezeichen auf dem 
Wasser und auf dem Lande, 
2. die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb der im Interesse der Schiffahrt 
nötigen Anlagen, 
3. die Erbauung und Unterhaltung der Landungsanlagen, 
4. die Ausübung der Hafen= und Schiffahrtspolizei in den Häfen und Küstenplätzen 
nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften, 
5. die Unterhaltung sonstiger fiskalischer Baulichkeiten und Anlagen an den Küstenplätzen, 
soweit die Unterhaltung nicht anderen Behörden oder Dienststellen übertragen ist, 
6. die landespolizeiliche Prüfung, Abnahme und Aussicht der an der Küste entstehenden 
privaten Bauten (Häfen, Brücken, Dämme). 
Windhuk, den 3. August 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. A. 
Brückner. 
  
sfinderungen der Satzungen der Südwestafrikanischen Schäferel-Gesellschaft zu Berlin. 
Die Satzungen der Südwestafrikanischen Schäferei-Gesellschaft"“) sind durch Beschluß der 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschafter vom 12. Mai d. Is. mit Zustimmung der Aufisichts- 
behörde, wie folgt, geändert worden: 
Zu Paragraph 5, Abs. 1: 
Der letzte Satz: 
„Zu jedem Anteilschein wird ein auf den Inhaber lautender Genußschein nach 
Schema B ausgefertigt“ 
ist zu streichen. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1901, S. 350. 
 
	        
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