G 883 20
§ 9. Die Registerbehörde ist verpflichtet, unaufgefordert von allen Verurteilungen wegen
Vergehens gegen die Jagdordnung oder die Vorschriften über das Waffenwesen den zur Erteilung
von Jagd= und Waffenscheinen berechtigten Dienststellen unverzüglich Nachricht zu geben.
Buea, den 19. August 1910.
Der stellvertretende Gouverneur.
Steinhausen.
AKulagen.
Mitteilende Behörde: Aktengeichen:
Strafnachricht (A
für das Strafregister zu
Gleiche Strafnachricht erhielt das Strafregister zu
Familienname (bei Frauen Geburtsname)
Vornamen (Rufname zu unterstreichen)
Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden)
Vor= und Familien-(Geburts-) name des (bzw. früheren) Ehegatten
Des Vaters Vor= und Familienname
Der Mutter Vor= und Geburtsname
Tag Gemeinde .,.
, 3 Landgerichtsbezirk
wr. Monat Gebuts ev. Straße, Stadtteil St Ntsbeair
ag Jahr or Verwaltungsbezirk“) aa
Wohnort ev. letzter Aufenthaltsort
Stand (Beruf, Gewerbe) ev. Stand des Ehemans.
Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen“") oder aus § 361 Nr. 1 bis 8 Strafgesetzbuchs: nein — ja
(ogl. Rückseite)
—.
Sonstige Bemerkungen (ev. Staatsangehörigkeit)
Vorstehend bezeichnete Person ist rechtskräftig verurteilt worden:
— —
am durch 1 wegen auf Grund von 1 zu
.