Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 883 20 
§ 9. Die Registerbehörde ist verpflichtet, unaufgefordert von allen Verurteilungen wegen 
Vergehens gegen die Jagdordnung oder die Vorschriften über das Waffenwesen den zur Erteilung 
von Jagd= und Waffenscheinen berechtigten Dienststellen unverzüglich Nachricht zu geben. 
Buea, den 19. August 1910. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Steinhausen. 
AKulagen. 
Mitteilende Behörde: Aktengeichen: 
Strafnachricht (A 
für das Strafregister zu 
Gleiche Strafnachricht erhielt das Strafregister zu 
  
Familienname (bei Frauen Geburtsname) 
Vornamen (Rufname zu unterstreichen) 
  
Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden) 
Vor= und Familien-(Geburts-) name des (bzw. früheren) Ehegatten 
  
Des Vaters Vor= und Familienname 
  
Der Mutter Vor= und Geburtsname 
  
  
  
Tag Gemeinde .,. 
, 3 Landgerichtsbezirk 
wr. Monat Gebuts ev. Straße, Stadtteil St Ntsbeair 
ag Jahr or Verwaltungsbezirk“) aa 
Wohnort ev. letzter Aufenthaltsort 
Stand (Beruf, Gewerbe) ev. Stand des Ehemans. 
  
Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen“") oder aus § 361 Nr. 1 bis 8 Strafgesetzbuchs: nein — ja 
(ogl. Rückseite) 
—. 
Sonstige Bemerkungen (ev. Staatsangehörigkeit) 
Vorstehend bezeichnete Person ist rechtskräftig verurteilt worden: 
— — 
  
am durch 1 wegen auf Grund von 1 zu 
. 
  
 
	        
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