Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Artikel III. 
§ 7 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Februar 1909 erhält folgende Fassung: 
„Außerhalb des Stammesgebietes ist den Eingeborenen jede Ausübung der Jagd, auch im 
Auftrage von Weißen, verboten.“ 
Artikel IV. 
In § 10 der Verordnung vom 15. Februar 1909 wird die Strafbestimmung unter Nr. 3b: 
„wer seine Eingeborenen ohne seinen Jagdschein auf die Jagd schickt“ gestrichen. 
Artikel V. 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1910 in Kraft. 
Windhuk, den 4. Oktober 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Bruhns. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hdänderung der 
Verordnung vom 19. Oärz 1909 betr. die Besteuerung des Grundeilgentums im 
deutsch-füdwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Vom 12. Oktober 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), mit 
§ 36 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und mit 
der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juli 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Genehmigung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt: 
Art. 1. 
§ 3 der vorbezeichneten Verordnung vom 19. März 1909 erhält folgende Zusätze: 
Absatz 3: „Für unbewirtschaftete, ländliche, innerhalb der Polizeizone liegende Grund- 
stücke der unter la und lb bezeichneten Art erhöht sich der Steuersatz auf das Doppelte.“ 
Absatz 4: „Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Grundstück bewirtschaftet wird 
oder nicht, hat der 1. April eines jeden Jahres zu gelten.“ 
Art. 2. 
§ 17 Absatz 1 der vorbezeichneten Verordnung vom 19. März 1909 erhält folgenden Zusatz: 
„Für jeden Beamten wird ein Stellvertreter vom Gouverneur bestimmt, für jeden der 
drei übrigen Mitglieder ein Stellvertreter vom Landesrat gewählt.“ 
Art. 3. 
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Art. 1 mit dem 1. April 1911, im übrigen rüdkk- 
wirkend vom 1. April 1910 ab in Kraft. 
Windhuk, den 12. Oktober 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Brückner. 
Zu dem Amtlichen Ratgeber für Deutsch-Südwestafrika ist ein Deckblatt, betreffend 
einige Abänderungen des Wortlauts der amtlichen Pachtvertragsformulare, herausgegeben 
worden. Abzüge des Dechblatts können von der Firma Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin, 
Wilhelmstraße 29, bezogen werden. 
 
	        
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