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61 528 479 Fr. im Jahre 1908 und auf
die Gesamtausfuhr 52 562 754 Fr. (1908:
51 872 9800.
An der überseeischen Einfuhr waren im
Jahre 1909 (und 1908) die nachstehend auf-
geführten Länder mit folgenden Werten (in 1000 Fr.)
beteiligt: Frankreich 25994 (21 986), England
32 360 (24 989), Deutschland 5097 (2834),
Spanien 1155 (1182), Belgien 1914 (1806),
Ztalien 373 (237), Österreich-Ungarn 2226 (998),
die Vereinigten Staaten von Amerika 314 (271),
die Niederlande 186 (55), Portugal 80 (—),
Schweden 248 (—). Bemerkenswert ist die
Steigerung der deutschen Einfuhr, die sich von
5,17 v. H. der Gesamteinfuhr zur Sec im Jahre
1908 nunmehr auf 7,25 v. H. gehoben hat.
Die überseeische Ausfuhr nach den wichtigsten
Ländern gestaltete sich in denselben Zeiträumen,
wie folgt (Wert in 1000 Fr.): Frankreich 8178
(9520), England 19 980 (15 988), Deutschland
8486 (8013), Spanien 5301 (3263), Bolgien
146 (123), Italien 1342 (1034), die Vereinigten
Staaten von Amerika 796 (125), Portugal 194
(344), die Niederlande 158 (157), Agypten
614 (585).
Süd-NMigeria.
Verbot der Einfuhr und des Verkaufs von
Zündhölzern mit weißem Phosphor.“)
Dem Gesetzgebenden Rate der Kolonie und
des Schutzgebiets Süd-Nigeria soll ein abgeän-
derter Gesetzentwurf, betreffend Verbot der Einfuhr
und des Verkaufs von Zündhölzern mit weißem
(gelbem) Phosphor, vorgelegt werden, wonach die
Einfuhr von Zündhölzern mit weißem (gelbem)
Phosphor und der Verkauf solcher Zündholzer
nach dem 30. Juni 1911 (anstatt vom 1. Januar
1912 ab, wie ursprünglich in Aussicht genommen
war) verboten wird.
Ihhe Board of Tradle Journul.)
Uganda-Schutzgebiet.
Zolltarif.
Laut Verordnung des Gouverneurs für das
Uganda-Schutzgebiet vom 25. Maid. Is.(Nr.6/1910)
ist für das Schutzgebiet ein neuer Zolltarif für
die Ein= und Angfuhr festgesetzt worden, der mit
dem Zolltarif für das Schutzgebiet Britisch-Ost-
afrika“") übereinstimmt.
Die Zollordnung vom Jahre 1904 — TPhe
Customs Ordinance, 1904 — sowie die Ab-
*) Ugl. „D. Rol. Bl.“ 1910, S. 82
*"] Agl. „D. Nol. Bl.“ 1910, S. 297.
schnitte 6 und 7 der „Uganda Liquor Ordi.
nance, 1903“ sind durch die neue Verordnung
anfgehoben worden, während die Vorschriften in
Abschnitt 16 der „Uganda Customs Consolidalion
Ordinance, 1904“", davon unberührt bleiben.
(The Official Gazette of lhe L’ganda Pruchome
Vorschriften für den Auf= und Verkauf
von Rohbaumwolle.
Durch Verordnung vom 23. August d. J.
(Nr. 10/1910) — The Uganda Cotton (Amend-
ment) Ordinance, 1910 —, die als eins ge#
lesen werden soll mil der „Cganda Cotton Ordi
nance, 1908“, ist der Gouverneur des Schut-
gebiets ermächtigt worden, für den Auf= und
Verkauf von Rohbaumwolle Vorschriften zu erlassen.
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Gou-
verneur unter dem 23. August d. Js. bestimm,
daß der Aufkauf von Rohbaumwolle im Uganda-
Schutzgebiete durch Personen, die nicht Eingeborene
des Schutzgebiets sind, nur mit einer besonderen
Lizenz zulässig ist. Die Lizenz wird nur auf die
Dauer eines Jahres erteilt; Gebühren werder
dafür nicht erhoben. Sie kann zurückgenommen
werden, wenn sich der Inhaber einen Vertes
gegen die „Uganda Cotton Ordinance, 190).
oder eine ihrer Ausführungsbestimmungen oder
gegen die „Adulteration of Producc Regulations,
1901“ zu schulden kommen läßt; sie kann ver-
weigert werden, wenn die nachsuchende Per#en
gleicher Verfehlungen überführt worden ist.
Alle auf Grund einer Lizenz gekaufte Roh-
baumwolle kann von Gouvernementsbeamten ge.
legentlich untersucht werden, und der Lizeni-
inhaber hat auf Verlangen über Herkunft, Erworb,
Entkernung der Baumwolle oder sonsiige Fragen
Auskunft zu erteilen, soweit er zur Be#ntworkung
in der Lage ist.
Die auf Grund der „Uganda Cotton Oi-
nance, 1908“ erlassenen Ausführungsvorschriften
vom 24. Juni d. Is.“) sind hierdurch aufsgehoben.
(Ebenda.
Französische Somaliküsfte.
Anderung der Zollordnung.
Gemäß einer Verordnung der Franzöfischen
Regierung vom 20. Oktober d. Is. wird die in
Artikel 30 der Verordnung vom 13. August 1900
vorgesehene Frist für die Zollanmeldung der nach
der Somaliküste eingeführten Waren von fünf am
zehn Tage verlängert.
(lournal officich de lu Repuhliius Franzhe#re
*) Vgl. „D. NRol. Bl.“= 1910. S. 740f.