Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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61 528 479 Fr. im Jahre 1908 und auf 
die Gesamtausfuhr 52 562 754 Fr. (1908: 
51 872 9800. 
An der überseeischen Einfuhr waren im 
Jahre 1909 (und 1908) die nachstehend auf- 
geführten Länder mit folgenden Werten (in 1000 Fr.) 
beteiligt: Frankreich 25994 (21 986), England 
32 360 (24 989), Deutschland 5097 (2834), 
Spanien 1155 (1182), Belgien 1914 (1806), 
Ztalien 373 (237), Österreich-Ungarn 2226 (998), 
die Vereinigten Staaten von Amerika 314 (271), 
die Niederlande 186 (55), Portugal 80 (—), 
Schweden 248 (—). Bemerkenswert ist die 
Steigerung der deutschen Einfuhr, die sich von 
5,17 v. H. der Gesamteinfuhr zur Sec im Jahre 
1908 nunmehr auf 7,25 v. H. gehoben hat. 
Die überseeische Ausfuhr nach den wichtigsten 
Ländern gestaltete sich in denselben Zeiträumen, 
wie folgt (Wert in 1000 Fr.): Frankreich 8178 
(9520), England 19 980 (15 988), Deutschland 
8486 (8013), Spanien 5301 (3263), Bolgien 
146 (123), Italien 1342 (1034), die Vereinigten 
Staaten von Amerika 796 (125), Portugal 194 
(344), die Niederlande 158 (157), Agypten 
614 (585). 
Süd-NMigeria. 
Verbot der Einfuhr und des Verkaufs von 
Zündhölzern mit weißem Phosphor.“) 
Dem Gesetzgebenden Rate der Kolonie und 
des Schutzgebiets Süd-Nigeria soll ein abgeän- 
derter Gesetzentwurf, betreffend Verbot der Einfuhr 
und des Verkaufs von Zündhölzern mit weißem 
(gelbem) Phosphor, vorgelegt werden, wonach die 
Einfuhr von Zündhölzern mit weißem (gelbem) 
Phosphor und der Verkauf solcher Zündholzer 
nach dem 30. Juni 1911 (anstatt vom 1. Januar 
1912 ab, wie ursprünglich in Aussicht genommen 
war) verboten wird. 
Ihhe Board of Tradle Journul.) 
Uganda-Schutzgebiet. 
Zolltarif. 
Laut Verordnung des Gouverneurs für das 
Uganda-Schutzgebiet vom 25. Maid. Is.(Nr.6/1910) 
ist für das Schutzgebiet ein neuer Zolltarif für 
die Ein= und Angfuhr festgesetzt worden, der mit 
dem Zolltarif für das Schutzgebiet Britisch-Ost- 
afrika“") übereinstimmt. 
Die Zollordnung vom Jahre 1904 — TPhe 
Customs Ordinance, 1904 — sowie die Ab- 
*) Ugl. „D. Rol. Bl.“ 1910, S. 82 
*"] Agl. „D. Nol. Bl.“ 1910, S. 297. 
  
schnitte 6 und 7 der „Uganda Liquor Ordi. 
nance, 1903“ sind durch die neue Verordnung 
anfgehoben worden, während die Vorschriften in 
Abschnitt 16 der „Uganda Customs Consolidalion 
Ordinance, 1904“", davon unberührt bleiben. 
(The Official Gazette of lhe L’ganda Pruchome 
Vorschriften für den Auf= und Verkauf 
von Rohbaumwolle. 
Durch Verordnung vom 23. August d. J. 
(Nr. 10/1910) — The Uganda Cotton (Amend- 
ment) Ordinance, 1910 —, die als eins ge# 
lesen werden soll mil der „Cganda Cotton Ordi 
nance, 1908“, ist der Gouverneur des Schut- 
gebiets ermächtigt worden, für den Auf= und 
Verkauf von Rohbaumwolle Vorschriften zu erlassen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Gou- 
verneur unter dem 23. August d. Js. bestimm, 
daß der Aufkauf von Rohbaumwolle im Uganda- 
Schutzgebiete durch Personen, die nicht Eingeborene 
des Schutzgebiets sind, nur mit einer besonderen 
Lizenz zulässig ist. Die Lizenz wird nur auf die 
Dauer eines Jahres erteilt; Gebühren werder 
dafür nicht erhoben. Sie kann zurückgenommen 
werden, wenn sich der Inhaber einen Vertes 
gegen die „Uganda Cotton Ordinance, 190). 
oder eine ihrer Ausführungsbestimmungen oder 
gegen die „Adulteration of Producc Regulations, 
1901“ zu schulden kommen läßt; sie kann ver- 
weigert werden, wenn die nachsuchende Per#en 
gleicher Verfehlungen überführt worden ist. 
Alle auf Grund einer Lizenz gekaufte Roh- 
baumwolle kann von Gouvernementsbeamten ge. 
legentlich untersucht werden, und der Lizeni- 
inhaber hat auf Verlangen über Herkunft, Erworb, 
Entkernung der Baumwolle oder sonsiige Fragen 
Auskunft zu erteilen, soweit er zur Be#ntworkung 
in der Lage ist. 
Die auf Grund der „Uganda Cotton Oi- 
nance, 1908“ erlassenen Ausführungsvorschriften 
vom 24. Juni d. Is.“) sind hierdurch aufsgehoben. 
(Ebenda. 
Französische Somaliküsfte. 
Anderung der Zollordnung. 
Gemäß einer Verordnung der Franzöfischen 
Regierung vom 20. Oktober d. Is. wird die in 
Artikel 30 der Verordnung vom 13. August 1900 
vorgesehene Frist für die Zollanmeldung der nach 
der Somaliküste eingeführten Waren von fünf am 
zehn Tage verlängert. 
(lournal officich de lu Repuhliius Franzhe#re 
*) Vgl. „D. NRol. Bl.“= 1910. S. 740f.
	        
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