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Zum IV. Abschnitt.
Lieferungen von Kalisalzen nach deutschen Schutzgebieten.
(Zu § 25.) Z
Sendungen von Kalisalzen nach den deutschen Schutzgebieten werden bis zur Ankunft im
Schutzgebiet als Auslandssendungen behandelt. Wird glaubhaft nachgewiesen, daß die Salze im
Schutzgebiete verbraucht sind, so ist der Preis auf den für Inlandssendungen vorgeschriebenen Höchst-
preis zu ermäßigen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde im
Schutzgebiete. Von der Ermäßigung ist unter Angabe der Art und Menge der Salze der Ver-
teilungsstelle Mitteilung zu machen, die die im Schutzgebiete verbrauchten Mengen dem liefernden
Kaliwerksbesitzer auf seinen Anteil am Inlandsabsatz anzurechnen hat.
usw.
Berlin, den 9. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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Vorstehende Bestimmungen werden hiermit zur Kenntnis gebracht.
Berlin, den 16. Februar 1911.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
v. Lindequist.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Kbgrenzung der Gerichtsbezirke
in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 18. Februar 1911.
Auf Grund des §8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 6 1
Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutz“
gebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1) wird bestimmt:
I. Die Grenzen der Gerichtsbezirke (Bezirke der Gerichte erster Instanz) sind folgende:
a) des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht:
im Westen das Meer,
im Norden der Breitenparallel 24° 13° sädl. Br., «
im Osten die östliche Grenze des früheren Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschatt
für Südwestafrika (welche der Küste in einem Abstand von 20 geographischen
Meilen parallel läuft und vom Schnittpunkte mit dem Fischfluß ab dem rechten
Ufer des letzteren folgt),
im Süden die politische Grenze des Schutzgebiets (Orangefluß).
Der Gerichtsbezirk umfaßt auch die dem bezeichneten Gebiet vorgelagerten deutschen Inseln-
b) des Gerichtsbezirks Keetmanshoop:
im Westen die Ostgrenze des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht, -
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Schnittpunkt mit der Westgrenze,
im Osten die politische Grenze des Schutzgebiets (Britisch-Betschuanaland),
im Süden die politische Grenze des Schutzgebiets (Orangefluß).
c) des Gerichtsbezirks Swakopmund:
im Westen das Meer und das britische Gebiet der Walfischbai, .
im Norden der Breitengrad der Kap Croß Bai bis zu seinem Schnittpunkt mit der Nord-
greuze des Verwaltungsbezirks Swakopmund, so daß Kap Croß noch zu Swakopmund
gehört, dann die Nordgrenze der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Karibib,
im Osten die Ostgrenze der Verwaltungsbezirke Karibib und Swakopmund,
im Süden die Nordgrenze des Gerichtsbezirks Lüderitzbucht.