Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

94  Anlage  3.  Der  Etat.

 

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6)  die  nach  Nr.  4  und  5  sich  ergebende  Summe;
7)  das  Mehr  oder  Weniger  der  Summe  zu  Nr.  6  gegen  die
Summe  zu  Nr.  3.

II.  bei  den  Ausgaben:

1)  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  ös.  43  bis  45
aus  dem  Vorjahre  übernommenen  Beträge  (Soll  nach  der
vorigen  Rechnung);

2)  der  Ausgabe-Ansatz  des  Etats  (Soll  nach  dem  Etat);

3)  die  nach  Nr.  1  und  2  sich  ergebende  gesammte  Soll-Ausgabe;


4)  die  wirklich  geleisteten  Ausgaben  (Ist-Ausgabe);

9)  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  s.  43  bis  45
in  das  folgende  Etatsjahr  zu  übertragenden  Beträge;

6)  die  nach  Nr.  4  und  5  sich  ergebende  Summe:;

7)  das  Mehr  oder  Weniger  der  Summe  zu  Nr.  6  gegen  die
Summe  zu  Nr.  3.

g.  54.

Die  allgemeine  Rechnung  hat  ferner  nachzuweisen:

1)  den  nach  der  vorigen  Rechnung  übernommenen  und  den
in  die  folgende  Rechnung  übergehenden  Kassenbestand;

2)  die  Betriebsfonds.

S.  55.

Die  Bestimmungen  im  F§.  2  unter  Nr.  4  und  5  und  in  den
88.  3  und  4  dieses  Gesetzes  sind  spätestens  durch  den  Staatshaushalts-Etat,
  beziehungsweise  die  Spezial-Etats  für  das  Jahr
vom  1.  April  1900/1901  zur  Ausführung  zu  bringen.  Im  Uebrigen
tritt  dieses  Gesetz  mit  dem  1.  April  1899  in  Kraft.

F.  56.

Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  früherer
Gesetze  und  Verordnungen  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  11.  Mai  1898.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Flhr.
v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Bülow.  Tirpitz.