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Literatur-Beriebt.
Wörterbuch des Deutschen Stants- und Verwaltungs-
rechts. Begründet von Professor Dr. Karl Freiherrn
v. Stengel. 2. Auflage, herausgegeben von Dr. Max
Fleischmann, Universitätsprofessor in Halle a. S.
Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
Lieferung 1 bis 9. Preis der Lieferung ¼ 2,—.
Das Werk, das scit Juni 1910 in Lieferungen von
fünf Druckbogen erscheint, stellt sich als eine von
Grund auf neu bearbeitete und erweiterte Ausgabe des
in den Jahren 1890 bis 189
buchs des deutschen Verwaltungsrechts“ dar. Auch
die neue Ausgabe verfolgt, wic die crste, hauptsächlich
as Zicl, das Verwaltungsrecht in den deutschen
Staaten mit scinen zahllosen Einzelheiten zu einem
abgerundeten Bilde zusammenzufassen. Durch wissen-
schaftliche Durchdringung des vielgestaltigen Stoffes
soll der Disziplin des. Verwaltungsrechts ein festes
Gefüge geschakfen werden. Um das Werk mit dem
derzeitigen Stande der Gesetzgebung des Reichs und
der Bundesstaaten sowie mit den Ergebnissen der
Rechtsprechung und der Wissenschaft des Verwaltungs-
rechts in Einklang zu bringen, hat sich der Heraus-
geber genötigt geschen, den Text günzlich umzunrbeiten
und teilweise auch den Grundri6ß des Werkes zu
ündern. Autßer#lem ist dicscs nach verschiedener
Richtung hin erweitert worden. So wird in der neuen
Auflage auch das Verfassungsrecht und die allgemeine
Staatslehre behandelt, ein Usnsana, der auch zur Er-
weiterung des— jetet das Staatsrecht mitumfassenden —
Titels Veranlassung beteben hat. Weiter sind in der
neuen Auflage neben den größeren auch die kleineren
Bundesstaaten berücksichtigt worden, und es gelangt
außer dem Recht der inneren Verwaltung und Finanz--
verwaltung auch das der Militürverwaltung, der Justiz-
verwaltung, der kirchlichen Verwaltung und der aus-
würtigen Verwaltung mit den anschlielzenden Gebieten
es kirchlichen Rechts und Völkerrechts zur Dar-
stellung. Schließlich st auch, was dem Werk ein
besonderes Geprüge gibt, das Verfassungs- und
Verwalt ht der dent Kolonien in
umfassender Weise mitberücksichtigt. Teils ist cs in
selbständigen Artikeln, teils in Zusatzartikeln zu den
enbepcchenden, das heimische Recht darstellenden
Artikeln, behandelt. Ein großer Teil der Artikel
(vgl. z. B. die Stichworte Apothekenwesen, Armee-
wesen, Arzt, Bauwesen, Bergwesen, Eisenbahnen, Ent-
eignung) stammt aus der Feder höherer Beamter des
Belbsclcnlalamee die sich unter Genehmigung des
Staatssckretürs zur Mitarbeit an dem Werke bereit-
erklärt haben.
as Werk gewinnt durch diese Erweiterung des
TProgramms gerade nuch für die Kolonialverwal-
tung besondere Bedeutung. Vicic Materien des kolo-
7 erschienenen „Wörter-
nialen Verwaltungsrechts sind darin zum ersten Male
systematisch und im Zusammenhange dargestellt. Die
rt und Weise, vie die Dawtellung mit derjenigen
des heimischen Rechts in Verbindung gebracht ist,
ermöglicht nicht nur wissenschaftlich interessante
Vergleiche, sondern ist auch geeignet, auf die Prusxis
der koloninlen Verwaltungsbehörden anregend zu
wirken. Jedenfalls wird das Werk dazu beitragen,
diesen die Anwendung des jetzt in vielen Gesetzen und.
Verordnungen zerstreuten Rechtsstoffes zu erleichtern.
Die einzelnen Materien sind nicht nur vom Rechts-
standpunkt aus, sondern nuch nach der wirtschuft-
lichen Scite hin behandelt und durch statistische
Mittcilungen ergünzt. Vielfach ist für die Darstellung,
um diese übersichtlicher zu machen, die Tabellenform
eangewendet. Dem Wörterbuch sollen, um die Brauch-
barkeit zu erhöhen, ein ausführliches systematisches
Inhaltsverzeichnis sowie zwei alphabetische Sachregister
angefügt werden. Um einem Veralten des Werkes
vorzubeugen, sind Ergünzungshefte von zwei zu zwel
Jahren in Aussicht genommen.
Der erste Band des Werkes wird voraussichtlich
zu Ostern d. Js. fertiggestellt sein. Schon die vor-
liegenden Lieferungen — die letzte endet mit dem
Artikcl „Enteignung- — lassen erkennen, daß der
Herausgeber das gesteckte Ziel voll crreichen wirll.
Das Werk, dessen erster Ausgube die Kritik nach-
gerühmt hat, duß es gerndezu eine Fachbibliothek
ersetze, wird jedem, der am politischen Leben Antcil
nimmt, durch Ermöglichung einer zuverlässigen un
ersschöpfenden Information über die fortschreitende
Gesctzgebung und Praxis auf dem Gebicte des Stants-
und Verwaltungsrechts nützen, namentlich uber den
Behörden cinschließlich der Kolonialbehörden vor-
treffliche Dienste leisten. Dem Erscheinen der weiteren
Lieferungen durf man mit InterCsse entgegensehen.
Karte von Deutsch-Ostufrika 1: 1000000. Bearbeitet
von Paul Sprigade und Max Moisel. Berlin:
Dietrich Reimer (Ernst Vobsen).
Die Karte, wird als Wandkarte in Schulen,
Bureaus usw. gute Dienste leisten. Der gewählte
Masstab fstatter. bei verhältnismähßig geringem Um-
fang der Blätter die Wiederrabe aller wichtigen Einzel-
heiten. Ein wirksames Hervorheben der Oberflächen-
formen ist dadurch erzielt, dafz das Gelände in brauner
Schummerung mit Formenlinien, das Flußnetz in
starken blaucn Linien dargcstellt ist. Bei dem raschen
Fortschritt in der Entwicklung des Schutzgebietes
wird die Karte augenblicklich für manche zeitgemüße
Fruge (z. B. Stand des Eisenbahnbaus, Telegraphen-
linien, Verwaltungsgrenzen usw.) die beste Auskunft
geben.
—
Koloniale Literatur.)
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik
im allgemeinen.
Ein Appell an das Recichs-Kolonialamt. Kolz. 12
183.
Heunings, C. R.: Die britische Reichskonferenz.
DKolz. 28 171—175. #l
) In dleser Rubrik werden die neuesten Erscheinungen
s#FiStematisch geordnot mitgetellt. Mit elnem " sind die Titel
V.
II. Geschichte der Kolonien und der
Kolonialpolitik.
Brandeis, A.: Häuptling Kabua. DKolz. 28 159. 1#.
le#r Werke bezelchnet, welche bei der Redaktion des Kolonjal-
blattes elngingen; mit einom = dlejenlgen, welche käurlich er-
worben wurden.
Der Verlag erklürt sich gern zur Anunahme und
Weiterbeförderung derjenlgen Werke berelt, welche
als Rezenslonserempläre oder zur Aufnahme In
dies Verzelchufs Iihm zugeschickt werden.