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geschäften zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden Schiffen zu verkehren haben, hat
ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Fall des Absatz 1 freie Beförderung in beiden
Richtungen zu gewähren, doch kann die Gestellung einer besonderen Fahrgelegenheit nicht ge-
fordert werden.
§* 16. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen
ohne Vergütung zu bewirken, soweit ihr die Unterlagen bekannt sind und es sich nicht um interne
Geschäftsangelegenheiten der Woermann-Linie handelt.
5 17. 1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges
ein Schiedsgericht. Sie müssen innerhalb der Ausschlußfrist eines Jahres, vom Tage der Fälligkeit
der Ansprüche an gerechnet, durch Anrufen des Schiedsgerichts geltend gemacht werden, und werden
dann auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens endgültig und unter Ausschluß des Rechts-
weges entschieden.
2. Das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht tritt in Hamburg zusammen, falls der
Fiskus das Schiedsgericht anrust, und in Berlin, falls die Woermann-Linie dieses tut. Der Vor-
sitzende des Schiedsgerichts soll der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts oder eine
von ihm zu ernennende Persönlichkeit sein, falls das Schiedsgericht seinen Sitz in Hamburg, und der
Präsident des Kammergerichts oder eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit, falls das Schieds-
gericht seinen Sitz in Berlin hat.
Jede der beiden Parteien ernennt einen Beisitzenden. Das dem Fiskus zustehende Er-
nennungsrecht wird vom Reichs-Kolonialamt in Berlin ausgeübt.
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche
Reich mit der Maßgabe, daß die Frist zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf vier Wochen
festgesetzt wird.
§ 18. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer
Nebenausfertigung für die Woermann-Linie geschlossen. Die Kosten des Vertragsschlusses, namentlich
die Stempelsteuern, gehen zu Lasten der letzteren.
Berlin, den 10. Mai 1911. Hamburg, den 20. Mai 1911.
Der Staatssekretär Woermann-Linie
des Reichs-Kolonialamts. Th. Ritter.
v. Lindequist.
Betriebsordnung.
A. Arbeitszeit.
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags
mit Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht der Woermann-Linie frei, die Essenspausen
so zu legen, wie es ihr am besten erscheint.
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes wird so
rechtzeitig aufgehört, daß auch die letzten Personen, Tiere und Güter bis 6 Uhr nachmittags ge-
landet sein können.
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere,
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt.
Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Karfreitag,
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weih-
nachtstag.
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn- und Festtagen, welche auf
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternehmer
ausgeführt werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden
* (Überstundenlöhne, Zoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.)
zu ersetzen
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie
von dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.