W 562 20
Die Maschinen stammen teils aus England, teils
aus Deutschland. Im April und Mai war eine
kleine Fabrik in Khartum-Nord in Gang gesetzt
worden, um Versuche zu machen und die Erfin-
dung den Mitgliedern der Sudanregierung vor-
zuführen. Diese Versuche fielen zur vollen Zu-
friedenheit aus. Die Maschinen sind daher von
Khartum in die Nähe des Suddgebietes, nach
Tewfikieh am oberen weißen Nil gebracht worden,
wo nun die Verarbeitung der Pflanzen vor sich
gehen soll.
Auf Grund der befriedigenden Versuche und
weil die Pflanzenbriketts billiger sind, soll sich die
sudanesische Regierung verpflichtet haben, die
Pflanzenbriketts für alle ihre Betriebe an Stelle
von Kohlen und von Holz, dem bisherigen Not-
behelf, einzuführen. Das gleiche ist von privaten
Gesellschaften zu erwarten. Das Unternehmen
wird daher als gesichert angesehen. Man rechnet
damit, zunächst jährlich 40 000 bis 50 000 Tonnen
Brennmaterial erzeugen zu können. Das wird
dem Sudan sehr zu gute kommen, denn einmal
kann die Regierung die an Kohlen ersparten Gelder
für andere Zwecke verwenden, dann aber erwartet
man, daß nunmehr Industrien, wie Baumwoll-
entkörnung, Reismühlen und Zuckerfabriken, ins
Leben treten können.
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsuls in Kairo.)
Südafrikanischer Bund.
Gesetz, betreffend Verhinderung der Ein-
schleppung und Verbreitung der Insekten-
pest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten
sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger
Tiere.)
Durch ein „Agricultural Pests Act, 1911“
betiteltes Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom
15. April 1911 (Nr. 11/1911), welches mit dem
Tage seiner Veröffentlichung in der „Gazette“ in
Wirksamkeit treten soll, ist bestimmt worden, daß
die Einfuhr von Pflanzen aus überseeischen Ge-
bieten auf einem anderen Wege als mit der Post
oder über die Häfen Kapstadt, Durban, East
London, Port Elizabeth oder sonstige Häfen, die
dazu bestimmt werden, verboten ist. Eukalyptus--,
Akazien= und Koniferenpflanzen, frische Trauben
und Pfirsichsteine dürfen aus überseeischen Ländern
in den Südafrikanischen Bund nicht eingeführt
werden. «
Weinreben oder sonstige Pflanzen aus der
Familie der vitaceae, Zuckerrohr, Pflanzen, die
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 95.
für die Gewinnung von Kautschuk angebaut
werden, Teepflanzen und Baumwollsaat dürfen
nur eingeführt werden, wenn ihre Einfuhr von
eeinem Beamten nach Maßgabe der Vorschriften
überwacht wird und eine Erlaubnis zur Einfuhr
eingeholt ist. Die Einfuhr von Pflanzen aller
Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Landwirtschaftsministeriums gestattet. Es sollen
indes Früchte, Zwiebeln, Knollen, Gemüse sowie
solche Teile von Pflanzen, die sich nicht fort-
pflanzen lassen, und solche krautartige Pflanzen,
die durch Bekanntmachung in der „Gazette“ be-
sonders angegeben werden, nicht als Pflanzen in
diesem Sinne angesehen werden. Das Land-
wirtschaftsministerium erteilt die Erlaubnis nach
seinem Ermessen und kann sie von besonderen
Bedingungen obhängig machen. Mit der Er-
laubnis kann die Zahl der einzuführenden Pflanzen
auf ein Höchstmaß von 10 bewurzelten Pflanzen
oder 100 Stecklingen beschränkt werden.
Die in Übertretung dieses Gesetzes eingeführten
Pflanzen können zusammen mit ihrer Umhüllung
und Verpackung vernichtet werden.
Durch das Gesetz ist ferner verboten, Bienen,
ihre Larven oder Eier sowie Honig, gebrauchte
Bienenstöcke, gebrauchte Zubehörteile oder Geräte
oder irgendwelche Gegenstände, welche für die
Zusammenhaltung oder Behandlung von Bienen,
Honig oder Wachs gebraucht sind, aus über-
seeischen Ländern in den Sühdafrikanischen Bund
einzuführen. Alle in Übertretung dieses Gesetzes
eingeführten Bienengeräte usw. sollen beschlag-
nahmt und vernichtet werden. Die Vorschriften
finden indes keine Anwendung auf Bienen,
ihre Larven oder Eier oder auf irgendwelche Be-
hälter dafür, die von dem Bunde aus über-
seeischen Ländern eingeführt werden.
Der Generalgouverneur ist ermächtigt worden,
durch Bekanntmachung in der „Gazette“ die Ein-
fuhr von besonderen Klassen fremdartiger Tiere,
die ihm gefährlich, schädlich oder nicht erwünscht
erscheinen, zu verbieten oder zu beschränken. Als
fremdartige Tiere sollen Tiere, Vögel, Kriechtiere,
Insekten oder andere Gattungen des Tierreichs
angesehen werden, die in Südafrika nicht ein-
heimisch sind. Auch die Eier solcher Tiere usw.
sollen dem Einfuhrverbot unterliegen, während
Vieh, das dem Seuchengesetz unterworfen ist,
davon ausgeschlossen ist.
Die in einem dem Gesetz angehängten Ver-
zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord-
nungen, die die gleichen Angelegenheiten für die
einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz oder
zum Teil aufgehoben worden.
(The Union of South Africa Government Ciazcttc.)