Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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stellte sich im Kalenderjahre 1910 auf 245 946 #L 
(217155), und zwar für Nukualofa auf 94 177 8. 
(73 116), für Haapai auf 87 465 L (69 798) 
und für Vavau auf 64 304 (74241). 
Der Anteil der einzelnen Länder an der 
Einfuhr nach den Tonga-Inseln betrug (in #) 
für: Neuseeland 78 160 (68 306), Australien 
44338 (514426), Deutschland 16679 (15591), 
Fidschi-Inseln 7965 (7023), Amerika 6810 
(3848), England 3456 (2307), Samoa 2103 
(3858), Japan 332 (147), Canada 304 (—), 
fuhrartikel 
- 
Indien 166 (228), Norwegen 110 (30), China 
87 (—), Frankreich 2 (34), andere Länder 31 
(72). . 
Die Werte (in L) der hauptsächlichsten Aus- 
waren folgende: Kopra 232 867 
(203 836), Kokosnüsse 11 (13), Früchte 9605 
(7931), Pilze (Schwämme), 1083 (590), lebende 
Tiere 433 (638), Häute 46 (43), Walfsschtran 
320 (391), Wolle 7 (12). 
(Tonga-Statement of the Trade and Navigation 
of the Kingalom. 1910.) 
  
Vermischtes. 
Saatter's Law in der südafrikanischen Union. 
Kürzlich ist der umfangreiche Bericht erschienen, 
den eine Spezialkommission des Bundes-Unter- 
hauses vornehmlich über die Frage der Nieder- 
lassung von Eingeborenen auf privatem 
Grund und Boden und die Anwendung der 
bezüglichen Gesetze der vier Provinzen erstattet 
hat. Der Kommission haben neben Mr. Burton, 
dem Bundesminister für Eingeborenen-Angelegen- 
heiten, die früheren Kap-Premierminister Sir Starr 
Jameson, Mr. Merriman und Mr. Schreiner und 
eine Reihe der ersten Sachverständigen aus allen 
Teilen des Bundes angehört. Der Bericht stellt 
sest, daß im Transvaal die verschiedenen aufein- 
ander folgenden Regierungen bisher nicht imstande 
gewesen sind, die Bestimmungen des Sauatter's 
Law, durch welche die Ansammlung arbeitsscheuer 
Eingeborener auf privaten Ländereien verhindert 
werden sollte, durchzuführen, daß auch im Orange- 
Freistaat diese Frage noch nicht in befriedigender 
Weise gelöst ist und daß Natal seine bezüglichen 
gesetzlichen Vorschriften nicht in Kraft gesetzt hat. 
Nur in der Kapprovinz, wo die Verhältnisse 
allerdings günstiger lagen, sind die betreffenden 
Gesetze auch ausgeführt worden und das Er- 
gebnis ist befriedigend gewesen, während in den 
drei anderen Provinzen sehr über den Mangel 
an Farmarbeitern geklagt wird. Die Kommission 
hält den Nachweis für erbracht, daß dieser Mangel 
auf das sogenannte „Farmen von Eingeborenen“ 
zurückzuführen ist, d. h. darauf, daß den Einge- 
borenen gestattet wird, sich in größerer Zahl auf 
Land, das Gesellschaften oder Privaten gehört, 
gegen Pachtzahlung anzusammeln. 
Die Kommission hält gleichmäßige Bestimmungen 
im ganzen Bundesgebiet für nötig, um die Nieder- 
lassung von Eingeborenen auf privatem Grund 
und Boden zu regeln und da, wo solche Ansied- 
  
lungen bestehen, dem Eigentümer und der Re- 
gierung eine hinreichende Aufsicht zu sichern. Zu 
diesem Zweck wird eine Gesetzgebung empfohlen, 
wie sie schon die südafrikanische Eingeborenen- 
Kommission im Jahre 1905 als nötig bezeichnet 
hat, bezüglich deren auf die Mitteilungen im 
„Deutschen Kolonialblatt" vom 1. Juli 1905 
(S. 411 f.) verwiesen wird. Besonders folgende 
Erklärungen des Berichts jener Kommission werden 
von neuem in Erinnerung gebracht: 
Die ungehinderte Ansammlung von Einge- 
borenen auf privatem Grund und Boden, sei es 
als Pächter, sei es in anderer Weise, ist ein Ubel 
und widerspricht den Interessen des Landes. Nur 
wirkliche Dienstleute des Eigentümers oder In- 
habers sollten die Erlaubnis haben, mit ihren 
Familien ohne besondere Erlaubnis und Kontrolle 
der Regierung auf privatem Grund und Boden 
zu leben, und solche Erlaubnis sollte nur gegeben 
werden, wenn der Nachweis der Notwendigkeit 
und Zweckmäßigkeit erbracht wird. Ferner sollte 
dafür eine jährliche Abgabe von dem Eigentümer 
oder Inhaber erhoben werden. Die gleichen 
Grundsätze sollten auf Eingeborene, die auf Kron- 
ländereien leben, angewandt werden, sofern es 
sich nicht um Eingeborenen-Reservate oder Lo- 
kationen handelt, und in ähnlicher Weise sollte 
auch, soweit als tunlich, gegen Eingeborene auf 
Ländereien, die Munizipalitäten und anderen 
öffentlichen Korporationen oder Gesellschaften ge- 
hören, verfahren werden. Ein Ankauf von Län- 
dereien, der zu Stammeseigentum oder gemein- 
samem Besitz von Eingeborenen führen könnte, 
soll nicht erlaubt sein. Es wird als zeitgemäß 
bezeichnet, daß die für Lokationen, Reservate und 
dergleichen bestimmten Ländereien genau festgestellt, 
abgegrenzt und durch Gesetz den Eingeborenen 
vorbehalten werden. Soweit eine Notwendigkeit
	        
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