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Hilu, wo ihm der Häuptling Ban und der Ein-
geborene Mal die Beteiligung an dem Aufstand
zusagten.
Die Ausführung sollte schon nach Abgang des
letzten Postdampfers „Prinz Sigismund“ erfolgen,
es trat jedoch eine Verschiebung ein, da das Dorf
Jabob erklärte, sich erst mit genügenden Feld-
früchten versehen zu müssen. Dies war um jene
Zeit nicht möglich, da sehr starke See zwischen
der Insel und dem Festlande stand.
Der Anschlag wurde nun auf die Nacht nach
dem Abgange des Dampfers „Coblenz“ vertagt.
Der Dampfertag wurde als besonders günstig
angesehen, weil da die Weißen an Bord Bier
getrunken hätten und fest schliefen.
Der erste Angriff sollte auf das Amtsgebäude
des Bezirksamts erfolgen, um sich der Gewehre
zu versichern. Die Wache sollte mit Pfeil und
Bogen erschossen werden. Dann wollte man in
verschiedenen Abteilungen gegen die Europäer
vorgehen, zunächst gegen den Bezirksamtmann,
dann die übrigen Beamten, zuletzt gegen die Be-
amten der Neuguinea-Compagnie. Nach dem Ge-
lingen des Planes in Friedrich-Wilhelms-
hafen sollten die Weißen auf Beliao ermordet
werden, am Schlusse die Missionare.
Die gewonnenen Beliao= und Gragätleute
kamen nächtlich in der Festlandspflanzung der
Jabobleute zusammen. Benutzt wurde ein großes
Kanu aus Beliao.
Auf die Frage, wieso ihm so genaue Einzel-
heiten bekannt geworden seien, erwiderte der
Tultul Tagari:
Die drei Verschworenen aus meinem Dorfe
haben, wenn sie von den nächtlichen Beratungen
zurückkamen, alles ganz genau erzählt. Sie
wollten uns dadurch für den Plan gewinnen. Da
wir anderen auf der Weigerung beharrten, nannten
sie uns Weiber.
Zum Zeichen der Verschwörung wurde „Buai“
gemacht, d. h. Betelnuß gegessen. Die Nuß ging
von Beliao über Panutibun nach Gragät,
Jabob, Bili-Bili und Hilu.
Die Verschwörung wurde aufgegeben, als be-
kannt wurde, daß der Bezirksamtmann in Gragät
eine ernste Mahnung (strong talkt) an Malai von
Panutibun gerichtet und so umfangreiche Wachen
ausgestellt hatte.
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Eingeborenenpolitih und Eingeborenenrecht in
der Goldhüste und in Uigerien.)
Von Lr. jur. et phil. Amis.“)
J.
Überblick über die Geschichte, die Verwaltungsorgani-
sation und die wirtschaftlichen VBerhältnisse der Gold-
küste und Nigeriens.
Unter den britischen Besitzungen an der afrika-
nischen Westküste verdienen die Goldküste und Nigerien
seitens des deutschen Kolonialpolitikers ein besonderes
Interesse: beide Länder sind deutschen Schutzggebieten
benachbart, beide haben in vielerlei Beziehung gleiche
wirtschaftliche Verhältnisse wie Kamerun und Togo,
* ) Unter Eingeborenenrecht wird in der vorliegen-
den Arbeit gemäß der in dem Artikel „Zur Techno-
logie im Kolonialrecht“, Bl. I. ogl. Rechtswissenschaft
und Volkswirtschaftslehre, 4. Jahrgang, S. 130 ff., ge-
gebenen Begriffsbestimmung alles auf die Eingebore-
nen anzuwendende Recht verstanden, das Recht, nach
dem die gesamten Rechtsverhältnisse der Eingeborenen
entschieden werden.
*Mom Verfasser gleichzeitig in der „Kolonialen
Rundschau“ veröffentlicht.
in beiden liegt ebenso wie in den genannten deutschen
Schutzgebieten für das Mutterland das Schwergewicht
der künftigen Entwicklung in der Verwertung der ein-
geborenen Bevölkerung. Dazu kommt, daß die Haupt-
städte beider, Accra und Lagos, vor allem aber Lagos,
an der afritanischen Westküste für den Neger der
Küstenstädte als Land seiner Sehnsucht eine Rolle
spielen und deshalb und dank der vielen familiären
und wirtschaftlichen Beziehungen auf das Denken und
Empfinden der Bewohner der deutschen Küstenorte
vielfach schon jetzt einen erheblichen Einfluß ausüben.
Es ist daher wohl der Mühe wert, zu untersuchen,
wie die Engländer, dieses so viel ältere Kolonialvolk
mit den soviel reicheren Erfahrungen, die Stellung der
Eingeborenen in den genannten Ländern zu regeln
gewußt haben. Muß doch aus dieser Untersuchung
sich mancher wertvolle Vergleich, mancher Ansblick in
die Zukunft für die weitere Ausgestaltung des Ein-
geborenen-Rechts in den deutschen Schutzgebieten her-
leiten lassen.
Die Goldküste und Nigerien umfassen, was den
Zeitpunkt des Erwerbs, die wirtschaftlichen und die
ursprünglichen politischen Verhältnisse anbetrifft, ein
jedes für sich die verschiedenartigsten Gebiete. Diese
Verschiedenartigkeit der einzelnen Teile ist auf die
Gestaltung des Eingeborenen-Rechts von größter Be-
dentung gewesen. Nur wenn man diesen Umstand be-