Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Die Generalversammlung ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, 
als sie die Beiträge zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden 
Gewinn nicht höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 21. Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen sowie Dotierung der Re- 
servesonds verbleibende Reingewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe der nachstehenden Vor- 
schriften verteilt, sofern nicht die Generalversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Ab- 
schreibungen und Rücklagen zu verwenden, oder eine Gewinnverteilung aus sonstigen Gründen für 
nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet: 
1. Zunächst erhalten die Anteilsinhaber einen Gewinnanteil bis fünf vom Hundert 
des eingezahlten Grundkapitals. 
2. Von dem überreste erhalten die Mitglieder des Vorstandes zusammen zehn vom 
Hundert und die Mitglieder des Aufsichtsrats zusammen fünfzehn vom Hundert 
Tantieme. 
3. Der weitere Rest wird an die Anteilsinhaber nach Maßgabe ihrer Einzahlungen 
auf das Grundkapital als weiterer Gewinnanteil verteilt, sofern nicht die General= 
versammlung eine andere Verwendung beschließt. 
V. Organe der Gesellschaft. 
§ 22. Die Organe der Gesellschaft sind: 
1. Der Vorstand (Direktion). 
2. Der Aussichtsrat. 
3. Die Generalversammlung. 
1. Der Vorstand. 
§ 23. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrats aus zwei oder 
mehr Personen; er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. 
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. 
Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister geführt. 
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge werden vom Aufsichtsrat fest- 
gesetzt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung des Vorstandes jederzeit unbeschadet des 
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. 
Dem Vorstand darf nicht angehören, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung 
verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen 
kann. Ist eine Bestellung dieser Bestimmung zuwider erfolgt oder tritt ein Hinderungsgrund später 
ein, so ist die Bestellung nicht unwirksam, jedoch ist das Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat 
unverzüglich ohne Anspruch auf Entschädigung zu entlassen. 
Die Bestimmungen des Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sind in die Anstellungsverträge der Vor- 
standsmitglieder aufzunehmen. 
§ 24. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, insbesondere haben sie die in den §§ 239 und 240 des 
Handelsgesetzbuches für die Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften festgesetzten Be- 
stimmungen zu beobachten. 
§ 25. Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr Verhältnis 
zueinander sowie die Anordnung über die gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen setzt der 
Ausfsichtsrat fest. 
Der Gesellschaft gegenüber ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen innezuhalten, 
die in dieser Satzung oder durch Beschlüsse, allgemeine und besondere Anweisung des Aufsichtsrats 
oder der Generalversammlung auferlegt sind. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung der 
Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht wirksam. 
§ 26. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen. Er hat die Beamten der Ge- 
sellschaft auzustellen und zu entlassen. 
Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind von zwei 
Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes und einem 
Prokuristen, oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft abzugeben. 
Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich. Der Auf- 
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