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Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des
Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige
Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen
kann, auch die der Gesellschaft eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.
Soweit es hiernach nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der
Oypothek auszuschließen, darf sich die Gesellschaft eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung
einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
§* 56. Die Jahresleistung des Hypothekenschuldners darf nur die bedungenen Zinsen und
den etwaigen Tilgungsbeitrag enthalten.
§* 57. Die Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen werden vom Auf-
sichtsrat festgesetzt. Sie bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts).
In den Bedingungen ist insbesondere sestzustellen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht
rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft befugt ist, die vor-
zeitige Rückzahlung der Hypotheken zu verlangen.
§* 58. §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899
(R. G. Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gesellschaft in die Darlehns-
bedingungen eine dem § 17 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Bestimmung aufzunehmen hat.
§ 59. Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Gesellschaft ohne Angabe der
Gründe zurückweisen.
6. Die Pfandbriefe.
§ 60. Die Gesellschaft gibt verzinsliche Pfandbriefe aus.
Die Pfandbriefe werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Zur Unterzeichnung
genügt die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist unzulässig.
§* 61. In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft
und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kündbarkeit,
ersichtlich zu machen.
§ 62. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft kündbar.
Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren
verzichten. Die Rückzahlung der Pfandbriefe erfolgt im Wege der Kündigung oder der Auslosung
oder des freihändigen Ankaufs.
§ 63. Die Pfandbriefe nebst Zins= und Erneuerungsscheinen werden nach den von dem
Vorstande und dem Aussichtsrat festzustellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen
Stücke soll nicht unter 100 Mark betragen.
§ 64. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen Zinsscheine auf
zehn Jahre und ein Erneuerungsschein beigefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines
werden neue Zins= und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die Zinsen sind an den von dem Vorstande
näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar.
Die Auslosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines
Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie
der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die
Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungs-
termin, mit welchem die Verzinsung aufhört.
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zins-
scheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerte.
§ 65. Die eingelieferten Pfandbriefe (§ 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vorstands-
mitgliedes und eines Vertreters der Aufsichtsbehörde als „ungültig“ abgestempelt. Hierüber wird
ein Protokoll aufgenommen.
§* 66. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn-
wertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage
gedeckt sein. Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken dienen, die den Erfordernissen der §8§ 51
bis 58 dieser Satzung entsprechen. Die Beleihung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks
(§ 52) nicht übersteigen.
Hypotheken, die nicht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit Genehmigung des
Pfandhalters zur Pfandbriefdeckung verwendet werden.
Die zur Deckung von Pfandbriefen verwendeten Hypotheken an solchen Neubauten, welche
noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages