Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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lich gehalten habe, zu dokumentieren, daß die 
Schutzgebiete auch in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung selbständige Gebilde seien. 
Dieser Gesichtspunkt komme auch hier in Frage. 
Weiterhin sei zu beachten, daß es für das 
ganze Verhalten der Interessenten nicht gleich 
sein werde, ob sie das erforderliche Geld selbst 
aufzubringen hätten, wenn auch unter Garantie 
des Staates, oder ob das Geld ohne weiteres 
vom Staate gegeben werden würde. 
Man werde erwägen müssen, ob demgegen- 
über der Schaden, der durch einen ungünstigen 
Markt verursacht würde, erheblich sei. Er könne 
sich nicht denken, daß es einen wesentlichen Unter- 
schied für die Aufnahme seitens des Publikums 
machen werde, ob man den Weg der Staats- 
anleihe wähle, oder ob man Obligationen mit 
Staatsgarantie ausgäbe. 
Die Selbständigkeit des Instituts, sei es nun, 
daß es auf kommnnaler Grundlage oder daß es 
auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werde, 
träte zweifellos mehr hervor, wenn es selbst 
Papiere ausgebe. — Da auch Personakkredit ge- 
währt werden solle, kämen aber nicht Pfand- 
briefe, sondern nur Obligationen in Frage. 
Wenn man bei der Ausgabe der Papiere von 
einer Garantie des Reiches absähe, so daß der 
Fiskus des Schutzgebiets dahinter stehe, so würde 
man damit gegenüber den bisherigen Kolonial= 
anleihen einen Schritt weitergehen; es stehe für 
ihn außer Zweifel, daß dadurch die Aussichten, 
die Papiere vorteilhaft unterzubringen, verschlechtert 
würden. 
Er halte es aber für schwierig, die Reichs- 
garantie für solche Papiere zu erhalten. Ubrigens 
könne die Garantie des Schutzgebietes nicht durch 
die Kolonialverwaltung ausgesprochen werden, 
sondern es sei ein Reichsgesetz dazu erforderlich. 
Das zweckmäßigste würde dann sein, in diesem 
Gesetz generell für eine bestimmte Art von Ge- 
schäften die Garantie des Schutzgebietes zuzulassen. 
Herr Dr. Salomonsohn: Er stimme in der 
Frage, wie am besten das Geld für das Jnstitut 
zu beschaffen sei, mit Herrn Baron v. Oppen- 
heim nicht überein. Er glaube, daß Papiere des 
Instituts, wenn sie die Garantie des Reichs 
hätten, bei etwas günstigerem Zinsfuß abzusetzen 
sein dürften. Keinesfalls aber sei die Reichs- 
garantie entbehrlich; wenn es auch künftig viel- 
leicht einmal anders werden würde, so sei es 
doch heute nach seiner Meinung anzgeschlossen, 
die Papiere unterzubringen, wenn sie lediglich 
die Garantie des Schutzgebiets hätten. Er halte 
es für leichter, die Garantie des Reichs für eine 
Schupgebietsanleihe zu erlangen, als eine Ver- 
mehrung der Reichsschuld im Interesse der 
  
Kolonien durchzusetzen, und deshalb sei es rich- 
tiger, zur Beschaffung der Mittel nicht direkte 
Reichsanleihen zu emittieren, sondern entweder 
Schutzgebietsanleihen mit Reichsgarantie oder 
direkt Obligationen des Kreditinstituts, die dann 
mit der Garantie des Schutzgebiets und des 
Reichs ausgestattet sein müßten. 
Man würde zu scheiden haben zwischen Be- 
schaffung von Mitteln für die kleineren Melio- 
rationen und zwischen der Beschaffung des Kredits 
der großen Meliorationen. 
Der Kredit für letztere würde große Auf- 
wendungen erfordern; es müsse ein besonderes, 
nicht staatliches, vielmehr vom Staate losgelöstes 
Institut geschaffen werden, das dann Obligationen 
unter Garantie des Schutzgebietes und des Reiches 
ausgeben würde. 
Den Kredit für die kleineren Meliorationen 
müsse die Zentralgenossenschaft gewähren, die den- 
selben ihrerseits bei dem Landesinstitut erhalten 
würde, doch sei die Ausgabe selbständiger Obli- 
gationen für die kleineren Meliorationen bei der 
Geringfügigkeit der Objekte nicht angebracht. 
Herr Generalkonsul v. Mendelssohn: Er 
schließe sich diesen Ausführungen voll an. 
Der Vorsitzende: Hiernach würde also, so- 
lange man die Maßnahmen auf die kleineren 
Meliorationen beschränke, die Ausgabe von Obli- 
gationen nicht in Frage kommen. — 
Da hinsichtlich der Kreditorganisationen im 
Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika niemand mehr 
ums Wort bat, ging man auf Ostafrika über. 
Der Vorsitzende bemerkte einleitend: 
Obwohl vieles, was betreffs der Kreditorgani- 
sation in Deutsch-Südwestafrika gesagt sei, auch 
für Deutsch-Ostafrika zutreffe, so lägen die Ver- 
hältnisse doch insofern anders, als der Erwerb 
des Grund und Bodens sich hier in anderer 
Weise vollziehe als dort. Nachdem früher die 
Siedler Land mit Genehmigung des Gonverne- 
ments von den Eingeborenen gekanft hätten, 
werde jetzt das Land nur noch durch die Re- 
gierung selbst vergeben und zwar zunächst ledig- 
lich als Pachtland, jedoch mit der Möglichkeit für 
den Siedler, das Land nach Bebauung eines be- 
stimmten Teiles zu kaufen. 
Er erteilte sodann Herrn Geheimrat Haber 
das Wort. 
Herr Geheimrat Oaber: Aus Deutsch-Ostafrika 
sei die Kreditfrage zum ersten Male durch die 
letztjtahrigen Verhandlungen des Wirtschaftlichen 
Landesverbandes an die Kolonialzentralverwaltung 
gebracht worden. 
Kein Interesse an dieser Frage hätten die 
großen Gesellschaften, da sie selbst genügend Be- 
triebskapital hätten oder sich doch Kapital im
	        
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