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lich gehalten habe, zu dokumentieren, daß die
Schutzgebiete auch in vermögensrechtlicher Be-
ziehung selbständige Gebilde seien.
Dieser Gesichtspunkt komme auch hier in Frage.
Weiterhin sei zu beachten, daß es für das
ganze Verhalten der Interessenten nicht gleich
sein werde, ob sie das erforderliche Geld selbst
aufzubringen hätten, wenn auch unter Garantie
des Staates, oder ob das Geld ohne weiteres
vom Staate gegeben werden würde.
Man werde erwägen müssen, ob demgegen-
über der Schaden, der durch einen ungünstigen
Markt verursacht würde, erheblich sei. Er könne
sich nicht denken, daß es einen wesentlichen Unter-
schied für die Aufnahme seitens des Publikums
machen werde, ob man den Weg der Staats-
anleihe wähle, oder ob man Obligationen mit
Staatsgarantie ausgäbe.
Die Selbständigkeit des Instituts, sei es nun,
daß es auf kommnnaler Grundlage oder daß es
auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werde,
träte zweifellos mehr hervor, wenn es selbst
Papiere ausgebe. — Da auch Personakkredit ge-
währt werden solle, kämen aber nicht Pfand-
briefe, sondern nur Obligationen in Frage.
Wenn man bei der Ausgabe der Papiere von
einer Garantie des Reiches absähe, so daß der
Fiskus des Schutzgebiets dahinter stehe, so würde
man damit gegenüber den bisherigen Kolonial=
anleihen einen Schritt weitergehen; es stehe für
ihn außer Zweifel, daß dadurch die Aussichten,
die Papiere vorteilhaft unterzubringen, verschlechtert
würden.
Er halte es aber für schwierig, die Reichs-
garantie für solche Papiere zu erhalten. Ubrigens
könne die Garantie des Schutzgebietes nicht durch
die Kolonialverwaltung ausgesprochen werden,
sondern es sei ein Reichsgesetz dazu erforderlich.
Das zweckmäßigste würde dann sein, in diesem
Gesetz generell für eine bestimmte Art von Ge-
schäften die Garantie des Schutzgebietes zuzulassen.
Herr Dr. Salomonsohn: Er stimme in der
Frage, wie am besten das Geld für das Jnstitut
zu beschaffen sei, mit Herrn Baron v. Oppen-
heim nicht überein. Er glaube, daß Papiere des
Instituts, wenn sie die Garantie des Reichs
hätten, bei etwas günstigerem Zinsfuß abzusetzen
sein dürften. Keinesfalls aber sei die Reichs-
garantie entbehrlich; wenn es auch künftig viel-
leicht einmal anders werden würde, so sei es
doch heute nach seiner Meinung anzgeschlossen,
die Papiere unterzubringen, wenn sie lediglich
die Garantie des Schutzgebiets hätten. Er halte
es für leichter, die Garantie des Reichs für eine
Schupgebietsanleihe zu erlangen, als eine Ver-
mehrung der Reichsschuld im Interesse der
Kolonien durchzusetzen, und deshalb sei es rich-
tiger, zur Beschaffung der Mittel nicht direkte
Reichsanleihen zu emittieren, sondern entweder
Schutzgebietsanleihen mit Reichsgarantie oder
direkt Obligationen des Kreditinstituts, die dann
mit der Garantie des Schutzgebiets und des
Reichs ausgestattet sein müßten.
Man würde zu scheiden haben zwischen Be-
schaffung von Mitteln für die kleineren Melio-
rationen und zwischen der Beschaffung des Kredits
der großen Meliorationen.
Der Kredit für letztere würde große Auf-
wendungen erfordern; es müsse ein besonderes,
nicht staatliches, vielmehr vom Staate losgelöstes
Institut geschaffen werden, das dann Obligationen
unter Garantie des Schutzgebietes und des Reiches
ausgeben würde.
Den Kredit für die kleineren Meliorationen
müsse die Zentralgenossenschaft gewähren, die den-
selben ihrerseits bei dem Landesinstitut erhalten
würde, doch sei die Ausgabe selbständiger Obli-
gationen für die kleineren Meliorationen bei der
Geringfügigkeit der Objekte nicht angebracht.
Herr Generalkonsul v. Mendelssohn: Er
schließe sich diesen Ausführungen voll an.
Der Vorsitzende: Hiernach würde also, so-
lange man die Maßnahmen auf die kleineren
Meliorationen beschränke, die Ausgabe von Obli-
gationen nicht in Frage kommen. —
Da hinsichtlich der Kreditorganisationen im
Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika niemand mehr
ums Wort bat, ging man auf Ostafrika über.
Der Vorsitzende bemerkte einleitend:
Obwohl vieles, was betreffs der Kreditorgani-
sation in Deutsch-Südwestafrika gesagt sei, auch
für Deutsch-Ostafrika zutreffe, so lägen die Ver-
hältnisse doch insofern anders, als der Erwerb
des Grund und Bodens sich hier in anderer
Weise vollziehe als dort. Nachdem früher die
Siedler Land mit Genehmigung des Gonverne-
ments von den Eingeborenen gekanft hätten,
werde jetzt das Land nur noch durch die Re-
gierung selbst vergeben und zwar zunächst ledig-
lich als Pachtland, jedoch mit der Möglichkeit für
den Siedler, das Land nach Bebauung eines be-
stimmten Teiles zu kaufen.
Er erteilte sodann Herrn Geheimrat Haber
das Wort.
Herr Geheimrat Oaber: Aus Deutsch-Ostafrika
sei die Kreditfrage zum ersten Male durch die
letztjtahrigen Verhandlungen des Wirtschaftlichen
Landesverbandes an die Kolonialzentralverwaltung
gebracht worden.
Kein Interesse an dieser Frage hätten die
großen Gesellschaften, da sie selbst genügend Be-
triebskapital hätten oder sich doch Kapital im