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cs ist ihnen zumeist, wie namentlich allen Notenbanken,
die Festlegung der Gelder in landwirtschaftlichen Kre-
diten direkt verboten. Wohl aber dürfen sie Depositen
annehmen und verzinsen. So verzinst z. B. die Bank
ot Britich West Africa Depositen von Eingeborenen mit
1 b. H. Für die englischen Banken in den #ronkolonien
ist ein Normalstamt ausgearbeitet, welches den Ge-
schäftebereich mit den erörterten Begrenzungen genau
regelt.
Die fraunzösischen Rolonialbanken stehen fast alle
unter Staatsausfsicht, vor allem die älteren für West-
indien. Senegal usw. begründeten, dann aber auch die
neueren, wic die für Indochina, und zwar unter einer
Cmmision de surveillande des handues coloninles in
Paris. Das Depositengeschäft wird von diesen Banken
zum Teil weniger gepflegt als von den englischen Banken,
dagegen machen sie vielfach Geschäfte mit der Landwirt-
schaft, die bei den englischen Banken nicht vorkommen.
Trotzdem erforderte auch die fran zösische Organisation
des kolonialen Kreditwesens noch besondere Instituic
für den land wirtschaftlichen Kredit.
Auch die Bankorganisation in Niederländisch-
Undien diente bisher zwar dem kaufmännischen Kredit-
wesen und der Erhaltung der Währung, war aber nicht
für die landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisse bestimmt.
die Bank von Java, welche die Noten für Oollüändisch-
Bestindien ausgibt und die Währung aufrecht erhält,
arbeitet in Verbindung mit der Bank der Niederlande
mit dem eng begrenzien Geschäftsbereich einer Noten-
bumk. Ahnlict) liegen die Verhältnisse in den deutschen
S4mügebieten. worüber weiterhin noch nähere Angaben
gemact werden sollen.
Landwirtschaftlicher Personalkredit in den
wichtigsten Kolonien und kolonialen Neu-
ländern.
Die überall noch notwendige Ausgestaltung des land=
wirtschaftlichen Nreditwesens in den Kolonien kann sich
nur in wenigen Fällen an die soeben sti#zierte allgemeine
Bankorganisation in den Kolonien anlehnen, am ehesten
noch beim landwirtschaftlichen Personalkredit, der
keine dauernde Festlegung der Kapitalien mit sich
bringt. Es handelt sich hier um kurgfristigen Rredit
kr Pflan zer und Farmer, die das in ihrer Landwirt-
schaft angelegte Betriebslapital durch deren Ertrag,
alio namentlich durch die jährliche Ernte wieder
berauswirtschaften und ingwischen für Bedürfnisse der
Lauswirtschaft, aber auch der Landwirtschaft selbst,
wie Beschaffung von Saat, Maschinen, guchtvieh usw.
Barmittel benötigen.
Die Franzosen haben hierfür, zum Teil mit An-
lehnung an die kaufmännischen Bankinstitute, vielfach
mit gutem Erfolg. teilweise auch mit Mißerfolg, den
erntekredit ausgebildet. Die hierbei gemachten Er-
fahrungen geben zurück bis in die Mitte des vorigen
Jahrhunderts, nämlich auf das Gesetz vom 11. Juui 1851,
das die Kolonialbanken für die PRlantagenkolonien
Martiniqnc, Guadelonpe und Rennion organisierte.
Lazu kommen dann noch die ähnlichen Banken in
Senegal und Guyana. Mit diesen Preditinstituten
gum der Staat zur Förderung des Rreditwesens ein,
als die Plantagenbesitzer nach Aufhebung der Sklaverei
in eine kritische Lage gekommen waren. Nachdem
man mit dem System der Verteilung von direkten
Beibilfen an die Pflanzer schlechte Erfahrungen ge-
macht hatte, zog man es vor, die zur Unterstützungs-
aktion verfügbaren Mittel zur Doticrung von Darlehus-
lassen zu verwenden, die den Kolonisten auch Vorschüsse auf
ibre Waren und Ernten geben sollten. Die Beleihung der
Ernte auf dem Halm wurde bis zur Hälfte ihres ge-
schatzten Wertes für zulässig erklärt. Diese Einrichtung
hat den Pflanzern über die Krisis hinweggebolfen und
den Banken wohl überwiegend Gewinne gebracht. Selbst
in schlechten zeiten hat dieses Syftem des landwirtschaft-
lichen Personalkredites sich vielfach bewährt. So ist 3. B.
in einem neueren Berichte der Bank von Martinique hier-
über folgendes zu lesen: „Trotz der wenig lohnenden
Preise unserer wichtigsten Erzeugnisse und einer Miß-
erme werden wir in diesem Jahre doch unsere land-
wirtschaftlichen Vorschüsse in einer zufriedenstellenden
Weise liquidieren können. Von 2529 414.78 Frcs., die
für diese Ernte vorgeschossen wurden, sind nur noch
35 226 Frcs ansftehend. Ihre Rückzahlung ist durch
Produkte sichergestellt, die noch zu realisieren sind.“
Für die Organisation dieser älteren französischen Ko-
lonialbanken ist es wesentlich, daß sie halböffentliche
Institute sind. Der Schaumeister der Rolonie ist cx
offierio Mitglied des Verwaltungsrates, und der
Direktor oder der Präsident der Bunk wird von dem
Präsidemen der Französischen Republik auf Vorschlag
des Finanzministers ernannt. Es können keine Divi-
denden verteilt werden ohne die Genehmigung des
Finanzministers, der durch den Kolonialminister ver-
treten wird.
Die Unternehmungen dieser Banken umfassen die
allgemeinen Bankgeschäfte mit der Beschräukung, daß
Wechseldarlehen nur für 4 Monate gewährt werden
und daß zwei Unterschriften erforderlich sind. Die
Notenzirkulation darf den dreifachen Betrag der Metall-
reserve, welche die Bank hält, nicht überschreiten. Dazu
kommen die erwähnten landwirtschaftlichen Darlehen,
hauptsächlich gegen Verpfändung der Ernte, deren Wert
durch Sachverständige eingeschäunt wird. Gefährlich
wurde dieser Erntekredit nur. wenn er zu einseitig auf
cin eingelnes Plantagenprodukt, z. B. Zucker, gegeben
wurde. Dadurch kamen die Banken vielfach in eine
kritische Lage und musien die Oilfe der französischen
Regierung in Anspruch nehmen. Die juristischen
Schwierigkeiten gegenüber dem Erntekredit bestanden
darin, daß das gemeine Recht nur ein Pfandrecht an
beweglichen Sachen kennt. Die Franzgosen überwanden
sie nach lebhaften Kammerdebatten über diese Frage
dadurch, daß sie anstatt der Verpfändung die Uber-
tragung durch Vertrag einführten. Dagegen wurde
die weiterhin verlangte Erstreckung des Pfandrechts
auf die nächstfolgende Erute im Falle des Mißratens
einer Ernute nicht geuehmigt. Nach ähnlichen Grund-
sätzen wie diese älteren Banken sind dann die fran-
zösischen Banken für Indochina und Westafrika organi-
siert worden. In neuester Zeit ist noch eine kleinere
Banduc française de I’Afrifue Ejumoriale hinzu-
gekommen und für Madagaskar ist eine Banque de
I’Afridue françuisce oriemale geplant. Die Zinssätze
für landwirtschaftlichen Personaltredit betragen z. B.
bei Vorschüssen auf
--. .....,, anderen
Ernte: Metall: Waren: Operationen:
in Guadeloupe 5% —4 6 %
-Gunana — 8% 600 6%
"= Indochina 80% 6 bio 12% 5ö bis 7%.
Oandelt cs sich bei den alten Kolonien Frankreichs
um Kredit für Plantagen, hauptsächlich Zuckerplantagen,
wofür der Erntekredit als passend gefunden wurde, so
wurde in Algier das Problem ein anderes. Oier
mußte erst eine ertragsfähige Landwirtschaft mit Oilfe
billigen Kredites geschaffen werden. Die Bank von
Algier sollte diese Bedürfnisse befriedigen. Sie wurde
im Jahre 1851 als eine Noten= und Diskontbank ge-
gründet mit 3 Millionen Franken Kapital und mit einem
Privileg auf 20 Jahre. Der Staat schoß ihr 1 Million
Franken zu einem ziussatze von 3% vor. Das Rapital
wurde im Jahre 1867 auf 10 Millionen Franken und