„to authorize the appropriation of 750000 Pesos
annually for the promotion, establishement and
maintenance of irrigation systems in the Phbilippine
lands“ vom Fiskaljahr 1910 ab jährlich 750 000 Pesos
vom Schatzamt als dauernden Fonds bereitgestellt
zwecks Studiums, Verbesserung und Weiterbildung
des Bewässerungssystems in den Philippinen. Zu
dem Behufe wird in dem Bureau für öffentliche Ar-
beiten eine besondere „Bewässerungsabteilung“ unter
einem von dem Generalgouverneur zu ernennenden
Sachverständigen gebildet. Dieses soll einen Plan für
ein vollständiges Bewässerungssystem für die Philip-
pinen ausarbeiten und nach Genehmigung des Planes
durch den Sekretär für Handel und Polizei mit den
dringendsten Arbeiten vorgehen. Zugleich können
Provinzen, Städte oder Dorfgemeinden die Überlassung
einer Quote des Fonds Wasseranlagen beantragen, wenn
sie garantieren, daß durch die Abgaben für den Wasser-
gebrauch aus den neuen Anlagen die Kosten in nicht
mehr als 20 Jahren gedeckt werden. Nach Fertig-
stellung der Arbeiten soll der Sekretär für Handel und
Polizei dem „Director of Lands“ die Verwaltung der
Anlagen übertragen, deren Benutzung gewissen, noch
festzusetzenden Abgaben unterworfen wird. Die Ab-
gaben haben den Charakter öffentlicher Steuern, für
welche das Eigentum der Verbraucher haftbar ist.
Streitigkeiten entscheidet der „Director of Lands“, in
zweiter Instanz der Generalgouverneur. Sobald durch
die Abgaben für ein bestimmtes Bewässerungsgebiet
die Anlagekosten gedeckt sind, sollen die Abgaben soweit
ermäßigt werden, als die erforderlichen Unterhaltungs-
tosten und die Rücksicht auf unvorherzusehende Ereignisse
gestatten.
Im Zusammenhang mit diesen Meliorationsunter-
nehmungen für landwirtschaftliche Melioration ist we-
nigstens zu erwähnen die große Aktion der ameri-
kanischen Bundesregierung für die Bewässerung der
riesigen westlichen Gebiete der Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Die von der Bundesregierung für
die Zwecke des künstlichen Bewässerungssystems an-
gesammelten Fonds, hauptsächlich gebildet durch das ver-
ktaufte öffentliche Land, belaufen sich zur Zeit auf rund
33 Millionen und werden Bewässerungsgenossenschaften
als Darlehn zugeführt. Da es sich hierbei aber nicht um
Kolonien handelt, sondern um Ausdehnung der Landes-
kultur innerhalb eines großen und reichen Staates,
so soll aus diese Tätigkeit der Bundesregierung
der Vereinigten Staaten nicht näher eingegangen
werden.
Bodenkredit und Pfandbriefinstitute in
Kolonien und kolonialen Ländern.
Derlangfristige, meist seitens des Gläubigers unkünd-
bare Bodenkredit ohne Bestimmung eines Ver-
wendungsgweckes wird in Kolonien und kolonialen
Ländern bis zu einem gewissen Maße schon von pri-
vaten Instituten, Aktiengesellschaften mit mehr oder
weniger bedeutender Obligationenausgabe oder auch
eigentlichen Pfandbriefinstituten befriedigt. In erster
Linie beleihen aber die rein privaten Bodenkredit-
institute in den Kolonien die städtischen Grundstücke
und sie versagen meist in ländlichen Bezirken, die erst
neu erschlossen sind und wo der Boden daher noch
keinen rechten Marktwert hat, vielmehr alles von der
Person des betreffenden Pflanzers oder Farmers ab-
hängt. Private Bodenkreditinstitute arbeiten z. B. auch
in Agypten neben dem erwähnten staatlichen Institut.
wie der Creclit franco -egyptien. In Kanada finden
sich außer einheimischen auch fremde, wie der Creit
franco-canadien, der bis zur Hälfte des Wertes Grund-
stücke beleiht auf erste Hypothek. XJu Südamerika wird
137 2
der Bodenkredit durch einheimische Hypothekeninstitute,
auch durch fremde, wie den französischen Crédit foncier
argentin, befriedigt. Der letztere z. B. gibt bis zu
zwei Dritteln des Wertes der Grundstücke Darlehn,
nur auf erste Hypothek. Auch in Niederländisch-Indien
finden sich holländische und englische private Kredit-
institute, die auch Darlehen auf Hypotheken geben:
dagegen dürfen die großen indischen Bankinstitute keine
hypothekarischen Darlehen geben. Auch die Banken in
den englischen Kronkolonien mit dem Rechte der Noten-
ausgabe dürfen, wie schon erwähnt, Immobilien nicht
beleihen.
Diese Befriedigung des Bedürfnisses nach freiem
Bodenkredit durch Kreditinstitute des Privatkapitals
gibt zu Betrachtungen wenig Anlaß. Sie wird sich
in unentwickelten Kolonien auf die besten städtischen
Grundstücke beschränken und in hochentwickelten ko-
lonialen Ländern im allgemeinen nach ähnlichen
Grundsätzen verfahren wie in den europäischen alten
Ländern. Aber auch in diesen, wie bei uns in
Deutschland, haben ja zumeist die privaten Hypo-
thekarbanken für den landwirtschaftlichen Grund-
besitz versagt. Um so begreiflicher erscheint es. daß
ohne Staatshilfe der reine Hypothekarkredit für den
landwirtschaftlichen Grundbesitz in den Kolonien
nirgends dauernd die Bedürfnisse befriedigt hat.
In Frankreich hatte man zunächst mit einer pri-
vaten kolonialen Bodenkreditanstalt schlechte Erfahrungen
gemacht, nämlich mit dem 1860 in Paris gegründeten
Crédit foncier colonial. 1863 wurde er in eine Socicté
du Crédit foncier colonial umgewandelt und mit einem
Privileg für 60 Jahre ausgestattet. Diese Bank besaß
12 Millionen Franken Kapital in Aktien von 500 Franken
und hatte das Monopol der Ausgabe auslosbarer,
hypothekarischer Obligationen. Sie lieh den Pflanzern,
insbesondere den Zuckerplantagenbesitzern der Kolonien
zur Verbesserung ihrer Anlagen Geld gegen Hypotheken
zur ersten Stelle oder gegen Verpfändung von Waren,
kaufte Guthaben und Hypotheken und erteilte Kolonien
und Kommunen auch Anleihen. Dieses Junstitut machte
zuerst glänzende Geschäfte in den Pflanzungsko-
lonien, welche die Verzinsung seiner Obligationen mit
21 % ermöglichten Aber mit der geit musßte es immer
mehr beliehene Grundstücke wegen Nichtzahlung der
Zinsen zur Subhastation bringen und oft selbst kaufen.
Es kam so in den Besitz von Ländereien im Werte von
23 bis 24 Millionen Franken, die es in eigene Be-
wirtschaftung nehmen mußte. Seine Bewegungsfreiheit
wurde dadurch so gehemmt, daß es 1892 in Liqui-
dation trat. ·
In Algier, das übrigens eher einer französischen
Provinz als einer Kolonie gleichzustellen ist, hatte zu—
nächst, wie schon erwähnt, die staatlich kontrollierte
Bank von Algier solange in reichem Maße Melio-
rations= und Bodenkredit gegeben, bis sie in beträcht-
lichem Mase Kapital in Grundbesitz festgelegt hatte
und dem Schatzamt nicht weniger als 75 Millionen
Franken schuldete. Nach ihrer Sanierung leistete die
Bank einen zinslosen Vorschuß von 3 Millionen Franken
für Errichtung von landwirtschaftlichen Darlehnskassen
und gab überdies jährliche Zuschüsse hierfür im Betrage
zwischen 2 und 3 Millionen Franken, für den eigent-
lichen Bodenkredit wurde 1880 der (('(r#dit foncier
d'Algérie aus dem Crédit foncier de France, der auch
für Algier privilegiert worden war, als Aktiengesellschaft
mit einem Kapital von (0 Millionen Franken gegründct.
Aus diesem ging wieder der C'rédit foncier d’'ugricole
'Alae#rie hervor, der, wie cs scheint, auch den landwirt-
schaftlichen Personalkredit pflegt. Die Gesamtsumme
der von diesem algerischen Institut gewährten Darlehen
steht übrigens auf dem Darlehnskonto des Cr#élit foncier