Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Das Generalgouvernement soll auf Beschluß 
der Regierung hinsichtlich des Zolles sowie in 
fiskalischer Hinsicht Anordnungen treffen, die es 
für erforderlich hält, um eine gute Beschaffenheit 
der eingeführten Weine zu gewährleisten, derge— 
stalt, daß auf Grund der gegenwärtigen Sonder— 
vorschrift kein gefärbter Branntwein und keine 
anderen Mischungen eingeführt werden, die den 
Eingeborenen schädlich und dem heimischen Wein— 
bau nachteilig sind. 
Für die Vorschriften soll als Grundsatz gelten, 
daß in jedem Falle an den Eingangshäfen eine 
Untersuchung stattzufinden hat. 
Bei der Ausfuhr ist für leere Fässer und 
sonstige Gefäße, die zur Aufnahme von Wein 
gedient haben, wenn diese Ausfuhr nach den 
Häfen des Mutterlandes stattfindet, und ebenso 
bei der Einfuhr nach diesen, Zollfreiheit zugestanden. 
Die Erhebung der Einfuhrzölle für Wein und 
Branntwein soll stets vom Staate ausgeübt werden 
und in keinem Falle irgendeiner Person, Gruppe 
oder einer meistbietenden Mittelsperson abgetreten 
werden können. 
Die in der Provinz bei der Veröffentlichung 
dieses Gesetzes vorhandenen Weine unterliegen 
einer besonderen Verbrauchsabgabe, die gleich ist 
dem Unterschiede zwischen den durch die vorliegende 
Verordnung festgesetzten Einfuhrabgaben und den- 
jenigen, die sie bei der Einfuhr gezahlt haben. 
Für Bier, Cider und andere gleichartige gegorene 
Getränke ist ein Einfuhrzoll von 200 Reis für 1.1 
zu entrichten, sofern sie ausländischer Herkunft sind 
oder wiedereingeführt werden, und von 100 Rels, 
wenn sie inländischer Herkunft (nationaes) sind. 
Die Regierung kann nach sorgfältiger Prüfung 
der Umstände die Erlaubnis zur Errichtung einer 
Brennerei zur Herstellung von Branntwein aus 
der von den Zuckerfabriken herrührenden Melasse 
geben, indem der Betrieb dieser Brennerei von 
der Regierung überwacht wird. Der hergestellte 
Branntwein wird sofort nach der Herstellung ver- 
gällt, damit er nur als Brennstoff für Motore, 
zur Beleuchtung und zu anderen gewerblichen 
Zwecken Verwendung finden kann. 
(Bolectim Offieinl!l do Gorerno (2oernl da Prorincia 
de Anpola.) 
* * 
* 
Zollfreiheit für Zuchtstiere und -kühe sowie 
für Stacheldraht und eiserne Pfosten zur 
Einzäunung. 
Gewährung von Prämien bei der Ausfuhr 
von Vieh nach dem Mutterlande. 
Dem portugiesischen Abgeordnetenhaus ist ein 
Gesetzentwurf zugegangen, wonach zwecks Hebung 
der Viehzucht in der Provinz Angola neben der 
goplanten Bewilligung von staatlichen Darlehen 
  
und anderen besonderen Vergünstigungen an die 
Viehzüchter Rassestiere und Zuchtkühe bei der 
Einfuhr nach Angola zu Zuchtzwecken von allen 
Zollabgaben befreit sein sollen. Die Zollfreiheit 
soll auf Grund eines Gutachtens des Inspektors 
für Ackerbau bewilligt werden. 
Ebenso ist für Stacheldraht und eiserne Pfosten, 
die mit der Bestimmung zur Einzäunung länd- 
lichen Besitzes eingeführt werden, Befreiung von 
allen Abgaben vorgesehen. 
Bei der Ausfuhr von Vieh aus Angola nach 
dem Mutterlande soll eine Ausfuhrprämie von 
4500 Reis für das Stück gewährt werden, wenn 
die ausgeführten Tiere mehr als 380 kg reines 
Fleisch haben; die Feststellung dieses Gewichts 
soll nach bestimmten Prozentsätzen des Lebend- 
gewichts erfolgen. (Dinrio do Govrerno.) 
Belgisch-Kongo. 
Vorschriften über die Einfuhr und den 
Verkauf von weingeisthaltigen Getränken 
im Gebiete von Katanga. 
Laut Verordnung des Generalkommissars für 
Katanga vom 17. April 1911 sind die Bezirks- 
vorsteher des Katangagebiets ermächtigt worden, 
Nichteingeborenen, welche in diesem Gebiete wohnen 
oder reisen, auf Ansuchen zu gestatten, destillierte 
weingeisthaltige Getränke, welche für ihren persön- 
lichen Gebrauch oder zum Verbrauche für Personen 
nichtafrikanischer Herkunft bestimmt sind, in diese 
Gebiete in den durch Artikel 1 der Verordnung 
vom 11. Dezember 1899 vorgeschriebenen Mengen 
einzuführen oder in Empfang zu nehmen. Die 
Erlaubnis ist von der Stellung einer beim Finanz- 
direktor zu hinterlegenden Bürgschaft von 12000 
Frank abhängig. 
Die Verordnung ist am 
Kraft getreten. 
(Bulletin Ofticicl In Congo Belge v. 15. Dez. 1911.) 
*l * 
* 
Verkehr mit Schußwaffen und Munition. 
Eine am 1. April 1912 in Kraft tretende 
Königliche Verordnung vom 6. Januar 1912 
bestimmt in Abänderung der Artikel 3, 4 und 9 
der Verordnung vom 10. März 1892, daß der 
Generalgouverneur, unbeschadet der durch Ver- 
ordnungen vorgesehenen Verbote, durch jederzeit 
widerrufliche Bekanntmachungen die Grenzlinien 
der Landstrecken festsetzen kann, innerhalb welcher 
die Einfuhr, die Beförderung, der Handel und 
der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren 
und gewöhnlichem Handelspulver gestattet ist. 
Die Erlaubnis ist von der Erteilung eines Er- 
laubnisscheins seitens des Generalgouverneurs 
1. Juni 1911 in
	        
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