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Das Generalgouvernement soll auf Beschluß
der Regierung hinsichtlich des Zolles sowie in
fiskalischer Hinsicht Anordnungen treffen, die es
für erforderlich hält, um eine gute Beschaffenheit
der eingeführten Weine zu gewährleisten, derge—
stalt, daß auf Grund der gegenwärtigen Sonder—
vorschrift kein gefärbter Branntwein und keine
anderen Mischungen eingeführt werden, die den
Eingeborenen schädlich und dem heimischen Wein—
bau nachteilig sind.
Für die Vorschriften soll als Grundsatz gelten,
daß in jedem Falle an den Eingangshäfen eine
Untersuchung stattzufinden hat.
Bei der Ausfuhr ist für leere Fässer und
sonstige Gefäße, die zur Aufnahme von Wein
gedient haben, wenn diese Ausfuhr nach den
Häfen des Mutterlandes stattfindet, und ebenso
bei der Einfuhr nach diesen, Zollfreiheit zugestanden.
Die Erhebung der Einfuhrzölle für Wein und
Branntwein soll stets vom Staate ausgeübt werden
und in keinem Falle irgendeiner Person, Gruppe
oder einer meistbietenden Mittelsperson abgetreten
werden können.
Die in der Provinz bei der Veröffentlichung
dieses Gesetzes vorhandenen Weine unterliegen
einer besonderen Verbrauchsabgabe, die gleich ist
dem Unterschiede zwischen den durch die vorliegende
Verordnung festgesetzten Einfuhrabgaben und den-
jenigen, die sie bei der Einfuhr gezahlt haben.
Für Bier, Cider und andere gleichartige gegorene
Getränke ist ein Einfuhrzoll von 200 Reis für 1.1
zu entrichten, sofern sie ausländischer Herkunft sind
oder wiedereingeführt werden, und von 100 Rels,
wenn sie inländischer Herkunft (nationaes) sind.
Die Regierung kann nach sorgfältiger Prüfung
der Umstände die Erlaubnis zur Errichtung einer
Brennerei zur Herstellung von Branntwein aus
der von den Zuckerfabriken herrührenden Melasse
geben, indem der Betrieb dieser Brennerei von
der Regierung überwacht wird. Der hergestellte
Branntwein wird sofort nach der Herstellung ver-
gällt, damit er nur als Brennstoff für Motore,
zur Beleuchtung und zu anderen gewerblichen
Zwecken Verwendung finden kann.
(Bolectim Offieinl!l do Gorerno (2oernl da Prorincia
de Anpola.)
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Zollfreiheit für Zuchtstiere und -kühe sowie
für Stacheldraht und eiserne Pfosten zur
Einzäunung.
Gewährung von Prämien bei der Ausfuhr
von Vieh nach dem Mutterlande.
Dem portugiesischen Abgeordnetenhaus ist ein
Gesetzentwurf zugegangen, wonach zwecks Hebung
der Viehzucht in der Provinz Angola neben der
goplanten Bewilligung von staatlichen Darlehen
und anderen besonderen Vergünstigungen an die
Viehzüchter Rassestiere und Zuchtkühe bei der
Einfuhr nach Angola zu Zuchtzwecken von allen
Zollabgaben befreit sein sollen. Die Zollfreiheit
soll auf Grund eines Gutachtens des Inspektors
für Ackerbau bewilligt werden.
Ebenso ist für Stacheldraht und eiserne Pfosten,
die mit der Bestimmung zur Einzäunung länd-
lichen Besitzes eingeführt werden, Befreiung von
allen Abgaben vorgesehen.
Bei der Ausfuhr von Vieh aus Angola nach
dem Mutterlande soll eine Ausfuhrprämie von
4500 Reis für das Stück gewährt werden, wenn
die ausgeführten Tiere mehr als 380 kg reines
Fleisch haben; die Feststellung dieses Gewichts
soll nach bestimmten Prozentsätzen des Lebend-
gewichts erfolgen. (Dinrio do Govrerno.)
Belgisch-Kongo.
Vorschriften über die Einfuhr und den
Verkauf von weingeisthaltigen Getränken
im Gebiete von Katanga.
Laut Verordnung des Generalkommissars für
Katanga vom 17. April 1911 sind die Bezirks-
vorsteher des Katangagebiets ermächtigt worden,
Nichteingeborenen, welche in diesem Gebiete wohnen
oder reisen, auf Ansuchen zu gestatten, destillierte
weingeisthaltige Getränke, welche für ihren persön-
lichen Gebrauch oder zum Verbrauche für Personen
nichtafrikanischer Herkunft bestimmt sind, in diese
Gebiete in den durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. Dezember 1899 vorgeschriebenen Mengen
einzuführen oder in Empfang zu nehmen. Die
Erlaubnis ist von der Stellung einer beim Finanz-
direktor zu hinterlegenden Bürgschaft von 12000
Frank abhängig.
Die Verordnung ist am
Kraft getreten.
(Bulletin Ofticicl In Congo Belge v. 15. Dez. 1911.)
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Verkehr mit Schußwaffen und Munition.
Eine am 1. April 1912 in Kraft tretende
Königliche Verordnung vom 6. Januar 1912
bestimmt in Abänderung der Artikel 3, 4 und 9
der Verordnung vom 10. März 1892, daß der
Generalgouverneur, unbeschadet der durch Ver-
ordnungen vorgesehenen Verbote, durch jederzeit
widerrufliche Bekanntmachungen die Grenzlinien
der Landstrecken festsetzen kann, innerhalb welcher
die Einfuhr, die Beförderung, der Handel und
der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren
und gewöhnlichem Handelspulver gestattet ist.
Die Erlaubnis ist von der Erteilung eines Er-
laubnisscheins seitens des Generalgouverneurs
1. Juni 1911 in