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Die Kaokacvalorisation.)
Wie zuverlässig verlautet, sind die Pflanzer
und Kaufleute in San Domingo den Kakao-
Valorisationsplänen nicht beigetreten.
(Bericht des Kais. Konsulats in San Domingo
vom 23. Januar 1912.)
Kakoüo-Ausfuhr aus der Dominikanischen Republih,
Januar bis Dezember 1911.)
Dezember 1911 Januar bis Der 1911
Bestimmung u#g * ku
Ver. St. von
Amerika 522 081 107 301 9230 878 1818187
Deutschland 276 658 32010 6279 767 1231385
Frankreich136 489 26 498 4 307582 850591
And. Länder — — 9334 1848
Im ganzen. . 935 228 165 839 19827 ö61 3902011
Im Vorjahr 656 598 110 380 16 603 127 2819585
(Nach einem Berichte des Raiserl. Konsuls in
San Domingo vom 30. Jannar 1912.)
Alkhobolgewinnung aus Sisalhanf-Rüchständen.
Ein Patent für die Gewinnung von Alkohol
jaus den Rückständen der Sisalagave nach
Herauslösung der Fasern ist Ernesto D. Castro,
einem Bürger von Tabasco, der zur Zeit in
Yucatan wohnt, vor einiger Zeit erteilt worden.
Das Fleisch des Agaveblatts wurde bisher
mit Ausnahme eines kleinen Teiles, der zur Her-
stellung von Packpapier diente, unter die Abfälle
geworfen. Castro hat gefunden, daß aus dem
Fleische und dem bei der Ablösung der Faser
ausfließenden Saft der Pflanze sich ein guter
marktfähiger Alkohol gewinnen läßt.
Das Rohmaterial wird zu diesem Zwecke mit
Wusser in Tanks gebracht, wo es zwei Tage lang
gärt; dann wird die Maische in einem besonders
eingerichteten Destillierapparate abgebrannt. Einige
Zeit lang blieb das Destillat in Geschmack und
Farbe unbefriedigend, aber die letzten Versuche,
denen eine große Anzahl Sachverständiger bei-
wohnte, sollen günstig ausgefallen sein.
Aus dem Rückstand von 1000 Blättern ge-
winnt Castro annähernd 400 1 Maeische, die 801
Alkohol von 40° Cartier ergeben. Die besonderen
Vorrichtungen im Destillierapparate zur Erzielung
guten Geschmacks und guter Farbe sind durch
Patente geschützt worden.
Wenn auch im Jahre 1911 der Marktpreis
des Sisalhanfes gestiegen ist, so wird doch den
Pflanzern die Werterhöhung der Pflanze durch
*) Vgl. zuletzt „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 220.
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 81.
die Verwendbarkeit der Rückstände erwünscht sein
und zugute kommen.
(Nach Dailr (lonsulur and Trade Reports.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen
des französischen Kongogebiets.
Eine Verordnung der Französischen Regierung
vom 12. Februar 1912 setzt für Kaffee und Kakao
in Bohnen die Mengen, die aus Französisch
Aquatorial-Afrika (konventionelles Kongobecken)
während des Jahres 1912 unter der in der
Verordnung vom 22. April 1899 angegebenen
Vergünstigung — Zollnachlaß von 12 Frank für
1 dz Kaffee und 9 Frank für 1 dz Kakao —
in Frankreich eingeführt werden können, auf
50 000 kg bzw. 25 000 kg fest.
(Journal officiel de la Républiquc Françaisc.)
Neuer Jolltarif für Janztbar.
Am 30. Oktober 1911 ist eine neuc Zollverordnung
nebst Ausführungsvorschriften erlassen worden, wonach
von allen nach dem Hoheitsgebiete von Zanzibar zum
Verbrauch eingeführten Waren ein Zoll von 7½ v. H.
des Wertes erhoben wird. Folgende Waren bleiben
zollfrei: Landwirtschaftliche Geräte, Bienenwachs, Ri-
zinnssamen, Kohle. Kokosnüsse, Münzen, Colombo-=
wurzeln, Kopal, Kopra, Molkereierzengnissc, frisches
Fleisch, arabisches Gummi, Jutesäcke, Hänte. Fluß-=
pferdzähne, Elfenbein, lebende Tiere, Maschinen zur
Behandlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Makanda
(fertig gemacht), Mangalorcziegel, Land= und Sce-
karten, Matten zum Trocknen von Gewürznelken, Or-
seilleflechten, Photographien, nicht für den Verkauf
bestimmt, gedruckte Bücher und Handelsurkunden,
Rhinogeroohörner, Kautschuk, Muscheln, Felle. Spaten,
Schaufeln, Bäume, Pflangen und Sämereien, zum
Anbau bestimmt, Grabsteine und Schmuck für Gräber,
Schildkrötenschalen, frisches Gemüse und Schiffe, gang
oder in Teilen eingehend, Proben von Wein und
Spirituosen in kleinen Fläschchen, Handelomuster,
Handelskataloge Preisverzeichnisse und andere geschäft-
liche Reklamegegenstände.
Kerosen, Paraffin, Petrolcum oder anderes leicht
entzündbares Cl mit einem Entflammungspunkte von
weniger als 73 Grad Fahrenheit nach dem Olprüfer
Able Pensky Close Test darf nicht eingeführt werden.
Von alkoholhaltigen, mit MWMeingeist versetzten
destillierten oder gegorenen Getränken werden folgende
Zölle erhoben:
5 Rupien für 1 Gallone von 50 Grad nach Gan-
Lussacs Alkoholometer bei einer Temperatur von
15 Grad des 100teiligen Thermometers für alle
destillierten Getrünke, die zum Verkauf oder zum
Verbrauch eingeführt werden. Der Zoll soll sich
verhältniomäßig für jeden Grad über oder unter
50 Grad erhöhen oder ermäsßjigen.
7½ v. H. des Wertes auf Weine, Biere und andere
gegorenc alloholhaltige Getränke.