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Verordnung des Reichskanzlers, betr. Mitteilung von Strafurteilen der Schutztruppen-
gerichte in Deutsch-JSüdwestafrika sowie von Gnadenerweisen an das Strafregister
beim Bezirksgericht in Windhuk.
Vom 27. Februar 1912.
Soweit nach § 42 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909 und der Verordnung
des Reichskanzlers, betreffend die Mitteilung von Gnadenerweisen an die Strafregisterbehörden, vom
26. August 1911, Mitteilungen von militärgerichtlichen Urteilen und von Gnadenerweisen zu erfolgen
haben, hat das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika Mitteilungen, wie sie in diesen Vor-
schriften vorgesehen sind, auch an das Strafregister beim Bezirksgericht Windhuk ergehen zu lassen,
sobald der Verurteilte aus der Schutztruppe ausscheidet und im Schutzgebiet zur Entlassung gelangt.
Die Vorschriften der genannten Verordnungen bleiben unberührt.
Berlin, den 27. Februar 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Bestimmungen, betr. die Knstellung der Kolonialbeamten der Klassen 3 bis 9 der
Besoldungsordnung I (Beilage Zum Nachtrag Zum Haushaltsetat für die Schutz-
gebiete auf das Rechnungssahr 1910).
Vom 8. März 1912.
1. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten soll regelmäßig frühestens mit Beginn der
zweiten Dienstperiode im Schutzgebiet erfolgen.
2. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten der Klassen 3 bis 6 erfolgt durch den Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt). Dasselbe gilt von den Beamten, die etwa später in diese Klassen
eingereiht werden. Ausgenommen sind diejenigen Beamten dieser Klassen, deren Anstellung dem
Kaiser vorbehalten ist.
3. Zur etatsmäßigen Anstellung der Beamten der Klasse 7 und der folgenden Klassen
werden die Gouverneure gemäß § 3 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Oktober 1919
(Reichs-Gesetzbl. S. 1091) ermächtigt. Soll indessen ein Beamter dieser Klassen vor Beginn der
zweiten Dienstperiode im Schutzgebiet etatsmäßig angestellt werden, so ist vorher die Ermächtigung
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) einzuholen. Bei Verlängerung der ersten Dienstperiode oder
Verlängerung des Heimaturlaubs nach dieser aus wichtigen Gründen kann die etatsmäßige Anstellung
um die Zeit der Verlängerung zurückdatiert werden, jedoch nicht über den Beginn des letzten noch
offenen Rechnungsjahres hinaus.
4. Soll ein Beamter in eine höhere Klasse der Besoldungsordnung aufrücken, so ist in
jedem Falle vorher die Entscheidung des Reichs-Kolonialamts einzuholen. Auf das Aufrücken aus
der Klasse Ib in die Klasse 9a bei der Polizeitruppe in Deutsch-Ostafrika findet diese Bestimmung
keine Anwenbung.
5. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten der Klasse 8 und 9 sowie der etwa später
in diese Klassen eingereihten Beamten erfolgt zunächst auf Kündigung mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten. Nach sechsjähriger Dienstzeit kann die Unkündbarkeit ausgesprochen werden. Auf
diese Dienstzeit gelangt die Zeit der kommissarischen Tätigkeit zur Anrechnung, ferner kann hierbei
die im Schutztruppendienst verbrachte Dienstzeit angerechnet werden.
6. Die Gouverneure sind zur Annahme von Personal außerhalb des Beamtenverhältnisses
im Schutzgebiet, desgleichen zur Annahme von nicht etatsmäßigen Beamten der Klasse 9 im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel ermächtigt. Im übrigen dürfen die Gouverneure nicht etats-
mäßige Beamte im Schutzgebiet nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts
annehmen.
Eisenbahnangestellte dürfen ohne Rücksicht auf die Klasse, in die sie eingereiht werden sollen,
nur mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts als Beamte angenommen werden.