Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1617  —

Artikel  VI.

Den  Beamten,  welche  nach  §.  87.  Nr.  2.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1852.  durch  Königliche  Verordnung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftsmäßigen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können,
treten  hinzu:

Provinzial-Steuerdirektoren,

Ober-Regierungsräthe  und  Abtheilungsdirigenten  bei  den  Regierungen,
und  wirkliche  Hbersor

Ober-Regierungsräthe  bei  den  Provinzial-Steuerdirektionen,

Vorsteher  der  oben  im  ersten  Absatz  des  Artikels  IV.  bezeichneten  Provinzialbehörden,


Abtheilungsdirigenten  bei  diesen  Behörden,

Vorsteher  der  Ober-Postdirektionen,  der  Ober-Telegrapheninspektionen,  der
Eisenbahndirektionen,  einschließlich  der  Direktionen  der  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privatbahnen,

Direktoren  der  Oberbergämter  und  Vorsitzende  der  Bergwerksdirektionen,

Direktoren  der  höheren  Lehranstalten,

Dirigenten  der  Gestüte  und  Direktoren  der  landwirthschaftlichen  Lehranstalten,
  soweit  liter-  Staatsinstitute  sind,

Kreis=  und  Amtshauptleute,  Amtmänner,

Hardesvoigte  und  Kirchspielvoigte.

Artikel  VII.

Die  am  Schlusse  der  beiden  Gesetze  vom  7.  Mai  1851.  und  21.  Juli  1852.
enthaltenen  Uebergangsbestimmungen  finden  insoweit  Anwendung,  als  sie  nicht
besondere  Verhältnisse  betreffen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Gesetze  in
den  älteren  Provinzen  bestanden  haben.

Artikel  VIII.

An  Gerichtskosten  werden  in  Disziplinarsachen  nur  baare  Auslagen  (§§.  12.
und  13.  der  Verordnung  über  den  Ansat  der  Gerichtskosten  in  Stuasffachen  vom
30.  August  d.  J.,  Gesetz  Samml.  S.  1412.)  erhoben.

Für  die  Vertheidigung  können  Rechtsanwalte  (Advokaten)  liquidiren,  wenn
der  Antrag  gerichtet  ist:

a)  auf  Warnung,  Rüge,  Verweis  oder  Arrett  2  Rthlr.,

b)  auf  Geldbuße  oder  Entziehung  des  Diensteinkommens  für  einen
bestimmten  Zeitrnrneeeee  .  .  .  ..  5  Rthlr.,

J)  auf  Strafversetzung  oder  Suspension  .  8  Rthlr.,

)  auf  Dienstentlassung  (Ausstoßung  aus  dem  Anwaltsstande).  10  Rthlr.

In  der  Berufungsinstanz  sind  dieselben  Sätze  zu  liquidiren,  jedoch  wenn
(A  6852.)  der