— 1617 —
Artikel VI.
Den Beamten, welche nach §. 87. Nr. 2. des Gesetzes vom 21. Juli
1852. durch Königliche Verordnung jederzeit mit Gewährung des vorschriftsmäßigen
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können,
treten hinzu:
Provinzial-Steuerdirektoren,
Ober-Regierungsräthe und Abtheilungsdirigenten bei den Regierungen,
und wirkliche Hbersor
Ober-Regierungsräthe bei den Provinzial-Steuerdirektionen,
Vorsteher der oben im ersten Absatz des Artikels IV. bezeichneten Provinzialbehörden,
Abtheilungsdirigenten bei diesen Behörden,
Vorsteher der Ober-Postdirektionen, der Ober-Telegrapheninspektionen, der
Eisenbahndirektionen, einschließlich der Direktionen der unter Staatsverwaltung
stehenden Privatbahnen,
Direktoren der Oberbergämter und Vorsitzende der Bergwerksdirektionen,
Direktoren der höheren Lehranstalten,
Dirigenten der Gestüte und Direktoren der landwirthschaftlichen Lehranstalten,
soweit liter- Staatsinstitute sind,
Kreis= und Amtshauptleute, Amtmänner,
Hardesvoigte und Kirchspielvoigte.
Artikel VII.
Die am Schlusse der beiden Gesetze vom 7. Mai 1851. und 21. Juli 1852.
enthaltenen Uebergangsbestimmungen finden insoweit Anwendung, als sie nicht
besondere Verhältnisse betreffen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Gesetze in
den älteren Provinzen bestanden haben.
Artikel VIII.
An Gerichtskosten werden in Disziplinarsachen nur baare Auslagen (§§. 12.
und 13. der Verordnung über den Ansat der Gerichtskosten in Stuasffachen vom
30. August d. J., Gesetz Samml. S. 1412.) erhoben.
Für die Vertheidigung können Rechtsanwalte (Advokaten) liquidiren, wenn
der Antrag gerichtet ist:
a) auf Warnung, Rüge, Verweis oder Arrett 2 Rthlr.,
b) auf Geldbuße oder Entziehung des Diensteinkommens für einen
bestimmten Zeitrnrneeeee . . . .. 5 Rthlr.,
J) auf Strafversetzung oder Suspension . 8 Rthlr.,
) auf Dienstentlassung (Ausstoßung aus dem Anwaltsstande). 10 Rthlr.
In der Berufungsinstanz sind dieselben Sätze zu liquidiren, jedoch wenn
(A 6852.) der