Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Literatur-Bericht. 
Das Recht des deutschen Kolonialbenmten. Unter Be- 
rücksichtigung des englischen, französischen und 
niederlündischen Kolonialbeamtenrechte. Von Dr. jur. 
Hans Haarhaus. (Freiburger Abhandlungen aus 
dem (icbiete des öffentlichen Rechts, Heft 19.) 
Karlsruhe 1912. G. Braunsche Hofbuchdruckerei 
und Verlag. Preis /4 3.50. 
Dic vorliegende Arbeit bezweckt eine syvstematische 
Darstellung der Bestimmungen des nunmehr nach dem 
Erlalß des Kolonialbeamtengesctzes vom 8. Juni 1910 
für den deutschen Kolonialbramten geltenden Rechtes. 
# werden insbesondere die Unterschiede dieses Rechtes 
Legenüber dem für die Reichsbeamten in der Heimat 
geltenden Rechte dargelegt. Die Arbeit behandelt da- 
bei eine Reihe für die Praxis wichtikger Streifragen 
und trägt zu ihrer Klürung bei. Die Literatur ist in 
weitgehendem Mulic herankezogen. Unier der Spezial- 
literatur würe noch hbinzuweisen auf die Abhandlung 
von Königs „Die Beamten der deutschen Schutzgebiete, 
ihre Rechtsverhältnisse, Bezüge und Auswahl- im 
Jahrbuch der internationulen Vereinigung für ver- 
gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschafts- 
lehre Berlin 1905 Seite 217 bis 257, sowie auf die 
neucste Auflage von Tesch „Die Laufbahn der deutschen 
Kolonialbeamten- Berlin 1910. 
Von grohßer praktischer Bedeutung insbesondere 
hinsichtlich der Pensions- und Wartegeld-Ansprüche 
der Beamten ist im neuen Kolonialbeamtengesctz be- 
kanmlich die Unterscheidung zwischen solchen Kolonial- 
hbeamten, die aus dem Reichs- oder dem heimischen 
Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen sind 
und solchen. bei denen dies nicht der Fall ist. Haar- 
haus bezeichnet erstere als - Altbeamter, letztere als 
„JNeubeamte . Diese Bezeichnung erscheint vielleicht 
noch treffender als die von Romberg Kolonialbeamten-- 
kesetz vom 8. Juni 1910 zu § 14 vorgeschlugene Be- 
zeichnung Berufs- und Wahl-Kolonialbeamte. 
Beziglich der von dem Verfasser auf Seite 42 43 
erwähnten sbesonderen Laufbahn“ ist darauf hinzu- 
weisen. daß es sich hierbei um einen in beschrünktem 
Umfange unternommenen Versuch der Kolonialver- 
waltung gehandelt hat. zu dem nur inskesumt 10 Be- 
werber zugelassen wurden, und der zunüchst jedenfalls 
uls abgeschlossen zu gelten hat. Auch ist dus Zicl 
dieser ausgesprochenen Koloniallautbahn keineswegs 
die Stellung eines Bezirkamtssekretürs, vielmehr #0ll 
den als geeignet erprobten Beamten die Möglichkeit 
  
  
gewührt wertdien. in die Stellen der Distriktskommissare 
und eventuell später der Bezirksanmmünner einzurücken. 
Sehr dunkenswet ist dlie vergleichende Darstellung 
der entsprechenden Volmschriften für die französischen. 
englischen und nicerlündischen Kolonialbeamten auf 
Grund der Gesetzesquellen. 
Das Geldwesen in den deutschen Schutzgebleten. 
Textausgabe mit Einleitung. Anmerkungen und 
Sachregister von Willy Hintze, Ceheimem expe- 
dierenden Sekretür im Reichskolonialamt. Gutten- 
tag'sche SHammlung deutscher Reichsgesctze Nr. 105. 
Berlin 1912. J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung 
G. m. b. H. Preis ¾ 2,—. 
Das Buch enthält eine historische Darstellung der 
Entwicklung des Geldwesens in den deutschen Schmz- 
gebieten. Die Materie ist in sauchgemäher übersicht- 
licher Weise zergliedert und gibt auch denen, die 
nicht zum antlichen oder geschüftlichen Gebrauch von 
dem Inhalt des Buches Kenntnis nehmen, ein klares 
Bild von den in den einzelnen Kolonien bestchenden 
Geldverhältnissen. Besonders eingehend erüörtert sind 
die Umstünde, die zu der Einführung der Rupien- 
währung in LDeutsch-Ostafrika geführt haben, deren 
Beseitigung und Esctzung durch die Markrechnung 
von mancher Seite immer wicer gefordert wird. In 
der Zusammenfussung der bis dahin zerstreut ge- 
wescmen Verordnungen und Bestimmungen über das 
koloniale Münz- und Banknotenwesen wird das Buch 
cinem fühlbaren Mangel abhelfen und nicht nur den 
Kolonialbehörden, sondern allen. die in wirtschaft- 
lichen Bezichungen zu den Kolonien stchen, sowie den 
Kolonialfreunden von Interesse und Nutzen sein. 
Jahrbuch für Militlranwkrter und Kapltulanten 1912. 
Begründet von H. Nienaber und R. Gersbach. 
Ilerausgegeben unter Slitwirkung bewührter Fach- 
münner und von der Zeischrift -Die Zirilver- 
sorgung= 5. Jahrgang. Preis 4 2. Verlag der 
Kameradschaft Berlin W. 35. Flottwellstr. 3. 
Dieses praktisch und vielseitig gegliclerte 
Jahrbuch hat sich bei den Militüranwärtern als ein 
unentbehrliches Nachschlagebuch für alle Dienstzweige 
und zum Zwecke ihrer spüteren Versorgung eingeführt. 
Auch dieser neue Jauhrgang ist inhaltlich reicher aus- 
gestattet wonlen, und wird deshalb wieder riele neue 
Freunde finden. 
  
  
Koloniale Literatur.) 
VII. 
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik 
im allgemeinen. 
Arning, Dr.: = West-Ostliches# in Afriku. National- 
TIib. Blätter 11 (1912) 121—123. II 
* Barth, Chr. G.: Neu-Kamerun. Deutsche Wirt- 
schafts-Zcitung 4 (1912) 151—158. 1 
Emin Elfendl, Dr. Mchemed (Pseudonvm): ldier 
Kampf um Tripolis. Ein Mahnwomn an das türk. Volk. 
Leipzig: Gracklauer 1912. 21 S. 0.75.1. 50. . 
Famin: Propos d'un coloninl. D’aris: Plon (1912). 
3. 50 frs. 120. 4 
Hesse, Dr. jur. Hermann: Kameruner Wünsche 
an den Reichstag. Kolz. 11 (1912) 161—1641. (5 
* Klaeyle, Euzen: Zur Okowangofrage. (liott will 
es 3 (1912) 80—83. Schlutz folgt. (6 
  
* Lochmüller, Ir. W.: Das Marokkoabkommen und 
die wirtschaftliche Bedeutung der neuen dentschen 
Erwerbungen. Koll’ol. 3 (1912) 180—1091. 1/7 
Meikle, Louis S. Confederation of ihe British 
West Ilndies versus annefxation to the ’nited States 
Oof America. Aqj polit. discourse on the West Indies. 
London: Low, Marston & Co. 1912. XI, 279 S. S0. |8 
  
") In dieser Rubrik werden die neuesten Erscheinungen 
sFtematisch geordnet mitgeteilt. Mit einem ’ Ssind die Titel 
der Werke bezeichnet. welche bei der Reduktion des Kolonial- 
blattes eingingen; mit einem e diJenigen, welche käuflich er- 
worben wurden. 
Der Verlag erklürt sich vgern zur Annahme und 
Weiterbelörderung derlenigen Werke bereit. welche 
als Rerensionsexemplare oder zur Aufnahme in 
dies Verzeichnis ihm zugeschickt werden.
	        
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