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Daß aber die bisherigen Abgaben den vor-
jährigen Betrag auch nicht annähernd mehr für
ein Jahr bringen, daß sie auch nicht annähernd
die gleiche Summe wie die neue Steuer auf-
kommen lassen werden, ist nach der Entwicklung
der Betriebe nicht zweifelhaft. Bleibt es beim
alten, so ist eine starke Abnahme der Förderung
unvermeidlich. Wenn also die Abgabenberech-
tigten in ihrer Gesamtheit die Jahreseinnahme
vielleicht nicht auf der alten Höhe halten können,
bedeutet die Steuer gegenüber den bisherigen
Rohabgaben für sie dennoch einen Gewinn, weil
ihre Einbuße ohne die Steuer noch viel größer
sein würde als mit der Steuer.
Das Steueraufkommen geht an drei Par-
teien, an den Landesfiskus, die Diamanten-
regie und die Deutsche Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika"“), mit ihrem Tochterunter-
nehmen, der Deutschen Diamantengesellschaft.“)
Nun ist in dem oben erwähnten Schlußprotokoll
des Sperrvertrages der Verwertungsgebühr und
den Förderabgaben eine gewisse Vorzugsstellung
vor dem Ausfuhrzoll zuerkannt. Man kann sagen,
daß ohne den Zoll die Abgaben ungefähr bis zu
einem Betriebskoeffizienten von 75 v. H. noch er-
träglich sein würden. Von da an aber müßten
sie gleichmäßig vermindert werden. Von diesen
Abgaben ohne Zoll (und ohne die zu den Be-
triebskosten zählenden zwei Fünftel der Ver-
wertungsgebühr) hat die D. K. G. zusammen mit
der D. D. G. im Geschäftsjahre 1911 der Regie
z. B. rund 35 v. H. vereinnahmt, nämlich 4,05
v. H. des Erlöses. Dabei ist allerdings zu be-
rücksichtigen, daß der Zoll gerade die Felder be-
sonders an der Ausbeute behindert hat, die der
D. K. G. die weniger hohen Abgaben bringen.
Würde man den Zoll beseitigen, die anderen Ab-
gaben aber etwa bis zum Betriebskoeffizienten
von 75 v. H. beibehalten und von da an er-
mäßigen, so würde die D. K. G. sowohl von den
Abgaben wie von dem Erlös einen etwas nie-
drigeren Prozentsatz erhalten als im Jahre 1911;
schätzungsweise mit der D. D. G. zusammen etwa
30 v. H. der Abgaben und 3½ v. H. des Erlöses.
Dieser gleiche Satz wird den beiden Gesellschaften
erhalten, wenn bestimmt wird, daß sie künftig zu-
sammen als Steueranteil 3½ v. H. des Erlöses
jedes Förderers, höchstens aber 30 v. H. der
Steuer jedes Förderers erhalten sollen.““")
*) Weiterhin D. K. G. genannt.
*) Weiterhin D. D. G. genannt.
*") Wenn die D. K. G. besonderen Wert darauf legt,
können statt des dreieinhalbprozentigen Durchschnitts-
satzes die verschiedenen Sätze ihrer früheren Förder-
abgaben (einschließlich der Schlagkreisabgabe) gewährt
werden. Dabei würde gemäß einem Anerbieten der
D. K. G. an die Stelle der dreieindrittelprozentigen
Förderabgabe die alte zweiprozentige (1,9 v. O. des
Noch beim Betriebskoeffizienten von 77 v. H.
würden sie die vollen 3½ v. H. des Erlöses be-
kommen. Die Kolonialverwaltung ist bereit, diese
Lösung vorzuschlagen, obgleich sie sich nicht ver-
hehlt, daß sie gewisse Nachteile für den Fiskus hat.“)
Was den Steueranteil der Regie betrifft, so
ist der Verwertungsgebühr schon eine Vorzugs-
stellung eingeräumt, insofern die Gebühr teilweise
auch künftig in fester Rate vom Erlöse genommen
wird. Im übrigen ist sie nicht mehr in voller
Höhe nötig. Die Regie hat bisher rund ½ der
Gebühr als Beitrag zu den Polizeikosten im
Diamantengebiet an den Fiskus abgeführt. Davon
soll sie vom 1. März d. Is. an befreit werden.
Dagegen sollen aus dem Steueranteil der Regie
die Kosten für die Nachprüfung der Steuerunter-
lagen gedeckt werden. Auch muß sie daraus Re-
serven für schlechte Jahre aufspeichern können.
Dafür wird voraussichtlich ein Anteil von zwei
Hundertsteln der Steuer genügen. In dieser Höhe
soll er vorerst festgesetzt werden.
Der verfügbar bleibende Teil der Steuer fällt
an den Fiskus.
Die Steuer gilt vom 1. Januar d. Js. an.
Sie zerfällt in eine endgültige und eine vor-
läufige.
Die endgültige Steuer umfaßt für jede Ge-
sellschaft deren Geschäftsjahr als eine unteilbare
Einheit. Als Betriebseinnahme gilt der Erlös
für alle Einlieferungen der Gesellschaft, die
während dieses Geschäftsjahres den letzten Hafen
des Schutzgebiets verlassen haben. Als Betriebs-
ausgabe gelten die im selben Geschäftsjahr auf-
gekommenen Betriebskosten multipliziert mit dem
Verhältnis des Gewichtes der eben genannten
Einsendungen zu dem Gewichte der in jenem Ge-
schäftsjahre geförderten Diamanten.“)
unverkürzten Erlöses) treten. An sich verdient aber
der Durchschnittosatz als einfacher den Vorzug vor den
verschiedenen Einzelsätzen.
*) Sie seien an den Ziffern des früheren Betriebs-
beispiels erläutert. Der Stammbetrieb sollte 2000000.#%
Erlös und 50 v. H. Betriebskosten haben, muß also
31 v. H., das sind 620 000 . Steuern zahlen. Davon
erhalten Fiokus und Regie zusammen 31 — 3,5 — 27,5
v. H. oder 550 000 .K. Die beiden Gesellschaften 3,5
v. O. oder 70000 AMA. Der neue Betrieb erzielt
500 000 1 Erlös und 90 v. H. Betriebskosten. Für
beide Betriebe zusammen stellt sich der Betriebskoeffigient
auf 58 v. O., die Steuer aus 25.4 v. H. oder 635 000 4/4.
Von dieser Steuer erhalten Fiskus und Regie zusammen
25,14 — 3,5 = 21,9 v. O. oder 547 500 .K, die beiden
Gesellschaften aber 3.5 v. H. oder 87 500 A. Sie be—
kommen also nicht nur die ganze Mehrstener, sondern
sogar noch etwas von dem ursprünglichen Steueranteil
des Fiskus und der Regie.
**) Diese beiden Gewichte brauchen, wie ohne weiteres
verständlich sein dürfte, nicht miteinander übereinzu-
stimmen. weil nicht immer alle Steine, die in einem
Jahr gefördert sind, in diesem auch versandt werden.