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Nach Warengruppen bewertete sich die Ein-
und Ausfuhr im Jahre 1911, verglichen mit
1910, wie solgt:
3 1911 1910
Einfuhr: Vert in 2 Wert in 2
Lebende Tiere .... 161 964 143 482
Nahrungs= und Genußmittel 6558 463 6 119 291
Rohmaterialien, Halb= und
Ganzfabrikate. . 29 703 112 28 860 901
Zusammen. 36 423 539 35 123 674
Anusfuhr:
Gold . 8769085134440110
Diamanten 8844282879 8 480 875
Rohmaterialien, Halb= und
Ganzfabrikate .·11 015 502 10 613 065
Lebende Tiere .... 59 287 42671
Nahrungs= und Genußmittel 686 356 932 519
Südafrikanische Erzeugnisse 57 734 875 54509 270
Andere Erzeugnisse . 1 182519 919971
Insgesamt. 58 917394 55 420 211
In den wichtigsten Artikeln selbst wies die
Ausfuhr in den genannten Zeiträumen die fol-
genden Werte (in 1000 IT) auf: Borken 289,5
(219,4), Kohlen 1079,0 (986,1), Kupfererz und
Regulus 615,8 (486,9), Diamanten der Union
8281,9(8479,3), Straußenfedern 2253,1 (2272,8),
Mais 419,5 (704,8), Gold, roh, aus der Union
35 064,3 (31790,7), aus Süd-Rhodesia 2544,0
(2531,3), Angorahaare 917,8 (903,1), Häute
von Ochsen und Kühen 373,2 (406,4), Ziegen-
felle 262,6 (275,0), Schaffelle 576,5 (604,2),
Chromeisen 118,0 (101,2), Zinn 244,6 (175, 9),
Schafwolle, gereinigt 304,6 (255,6), in Schweiß
3593,1 (3574,6).
An der Einfuhr waren im Jahre 1911
(1910) unter anderem die nachstehend bezeichneten
Länder mit folgenden Werten (in 1000 2L) be-
teiligt: Großbritannien 21 252,2 (20754, 2),
Kanada 654,8 (647,5), Britisch-Indien 875,8
(802,4), Ceylon 180,4 (163,4), Australischer
Bund 1567,4 (1617,7), Mauritius 265,7 (282,6),
Osterreich-Ungarn 134,3 (123,1), Belgien 767,7
(659,7), Frankreich 590,4 (562,8), Deutschland
3503,9 (3618,4), Holland 636,1 (539,2), Italien
218,31(140,4), Norwegen 268,8 (207,5), Schweden
678,9 (676,3), Schweiz 171,5 (149,4), Vereinigte
Staaten von Amerika 2918,3 (2740,9), Brasilien
609,9 (478,1), Chile 170,5 (165, 5).
Die Ausfuhr nach den nachstehend aufge-
führten wichtigeren Ländern gestaltete sich (die
Werte in 1000 K angegeben) dagegen, wie folgt:
Großbritannien 53 476,6 (50 174,3), Belgien
596,8 (672,8), Belgisch-Kongo 587,5 (273,5),
Frankreich 206,9 (200,5), Deutschland 1586,4
(1823,4), Deutsch-Südwestafrika 194,8 (212,1),
2
Portugiesisch-Ostafrika 143,9 (136,1), Vereinigte
Staaten von Amerika 509,5 (466,9).
(Trade of the Union of South Africa, Southern and
N. W. Rhodesia and British South Africa.)
Dozambique.
Verbot der Einfuhr von Rindvieh, Schafen,
Ziegen und Schweinen.
Durch Verordnung vom 15. Februar 1912
ist auf Grund des Artikels 26 der Verordnung,
betreffend die Abwehr von Viehkrankheiten, die
Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und
Schweinen aus Europa mit Rücksicht auf die dort
herrschende Maul= und Klauenseuche (Febre
aphtosa) verboten worden.
(Boletim Official da Provincia de Moçambildjue.)
Einfuhrverbot für in Heu oder Gras
verpackte Waren.
Der Vorsteher der Veterinärabteilung des
Ackerbauministeriums hat unterm 24. Februar
1912 eine Verordnung erlassen, wonach keinerlei
landwirtschaftliches Erzeugnis oder solches irgend-
einer anderen Art, welcher Herkunft es auch sei,
falls es in Heu oder irgend ein Gras verpackt
ist, in die Provinz eingeführt werden darf, wenn
es nicht von einer von einem Tierarzt, seinem
Stellvertreter oder einer anderen Behörde aus-
gestellten amtlichen Bescheinigung begleitet ist,
woraus hervorgeht, daß das Heu oder Gras in
Gegenden gewachsen ist, die frei vom Ostküsten-
fieber sind, widrigenfalls die Vernichtung des
eingeführten Erzeugnisses angeordnet wird, ohne
daß dem Einbringer Schadenersatz geleistet wird.
(Cbenda.)
Sierra Lecne.
Verhütung der Einschleppung von Schma=
rotzerkrankheiten der Bäume und Pflanzen.
Laut Verordnung vom 19. Februar 1912 —
Destructive Pests Ordinance (Nr. 1/1912) —
kann der Gouverneur von Zeit zu Zeit zur Ver-
hütung der Einschleppung in die Kolonie oder
das Schutzgebiet von Insekten, Pilzen oder sonstigen
Pestkrankheiten, die landwirtschaftlichen oder gärt-
nerischen Saaten oder Bäumen oder Pflanzen
schädlich sind, sowie zur Verhütung der Ver-
breitung in der Kolonie oder dem Schutzgebiete
von Insekten, Pilzen oder sonstigen Pestkrankheiten
Vorschriften erlassen, wodurch die Einfuhr von
Pflanzen usw. verboten wird. Nach der Ver-
ordnung ist die Einfuhr von Kakaobäumen oder
Pflanzen oder von Blättern, Zweigen, Stengeln,
Wurzeln, Samen oder Früchten solcher Bäume