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Kopra nahm an Luantität und Preis zu. Es
wurden 113 775 long tons im Werte von 9 899 457 5
crportiert, das bedentet eine Zunahme von 3/4 Millionen
Dollar. Dagegen hielt der Anreiz, den die Tabak-
industrie 1910 durch Offnen des amerikanischen Marktes
bekam, nicht an; der Erport nach den Vereinigten
Staaten, der 1910 83 931 000 betrug, sank 1911 bis
auf 22 974000. Auch der Erport nach anderen Ländern
nahm wesentlich ab.
2. Porto Rico.
Der nennenswerte Fortschritt in Handel und In-
dustrie, den Porto Rico im Etatsjahre 1910 erzielte,
dauerte nicht nur an, sondern ging noch weiter. Der
Wohlstand resultiert hauptsächlich and der Landwirt-
schaft, und zwar besonders aus dem Anbau von
Zucker, Tabak. Kaffee und Obst. Die Produktion
aller dieser Produkte, außer Kaffee, nahm während des
Jahres erheblich zu. Selbst der Kaffee, der sich von
den Wirkungen des Sturmes 1899 und den niedrigen
Preisen seitdem niemals ganz erholt hat, erhielt
während des letzten Jahres einen starken Antrieb;
obgleich die produzierte Menge geringer war als in
manchem der vergangenen Jahre, brachten doch die
besseren Preise den Produzenten beträchtliche Mehr-
einnahmen und ermutigten sie. ihre Besitzungen zu
verbessern und zu vergrößern. Die Produktion von
Obst für Erport stieg während des letzten Jahres um
ein Drittel. Die Schiffsladungen erreichten einen Wert
von über 2000000 S. Ju Tabak und Zucker, den
beiden Hauptindustrien der Insel, konnte während des
Jahres eine bemerkenswerte Vermehrung verzeichnet
werden. Ungefähr 25 v. O. der Tabakproduktion ist
als Blättertabak verschifft worden, während der Rest
in verarbeiteter Form verkauft wurde. Ein Bild von
dem Anwachsen dieser Industrie gibt die Tatsache, daß
1911 267 000 000 Zigarren, 31 Millionen mehr als im
Vorjahre, angefertigt wurden. Die Tabakindustrie
repräsentiert etwa 15 v. H. der Einnahmen aus dem
Außenhandel. Die Zuckerproduktion nahm um 13v. H.
zu, und die Verkäufe nach außerhalb erreichten beinahe
2.) Millionen Dollar. Der (Gesamtwert des Außen-
handels nahm über 10000 000 § zu und erreichte die
Summe von 78 705 364 JS. 88 v. H. dieses Handels
entfiel auf die Vereinigten Staaten.
:3. San Domingo.
Der gesamte Außenhandel der Republil betrug
im Jahre 1910 17 107 311 S.
Der Gesamtimport im Jahre 1910 betrug
6257691 S wovon 60 v. H. auf die Vereinigten Staaten
entfielen, der Erport erreichte die Höhe von 10 81962 S.
(Auszug aus dem Jahresbericht des Chief of the
Burenu of Insular Affairs für 1911.)
Drämie für Kautschuhpflan zungen in Scuador.
Im Jahre 1904 war die Regierung durch
ein Gesetz ermächtigt worden, für jeden im Staats-
gebiet angepflanzten Kantschukobaum eine Prämie
von 10 Centavos (20 Pf.) zu zahlen. Durch ein
Dekret der Exekutive vom 21. Dezember 1911
sind nunmehr die Bedingungen festgesetzt, unter
denen diese Prämie fällig ist. Die Belohnung
kommt danach nur in Betracht für solche mehr
als 500 Stück zählende Pflanzungen, die höher
als 500 m über dem Meere liegen und deren
durchschnittliche Temperatur nicht niedriger ist als
22 Centigrad. Die einzelnen Bäume müssen 4
bis 6 m von einander entfernt sein, so daß auf
einem Hektar nicht mehr als 625 stehen, sie müssen
fünf Jahre alt sein und in diesem Zeitpunkt, 1 m
über dem Erdboden gemessen, einen mittleren
Durchmesser von 40 bis 45 cm aufweisen.
Auf das Gesuch des Interessenten um Zahlung
der Prämie ernennt die Regierung zwei Sach-
verständige, die einen Bericht darüber einzureichen
haben, ob die vorstehenden Bedingungen erfüllt
sind. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Ecuador.)
Britisch -Ostafrika.
Vorschriften zur Ausführung der Vieh-
senchenverordnung vom Jahre 1906.
Auf Grund der Bestimmungen der Viehseuchen-
verordnung vom Jahre 190é6 sind unterm 11. März
1912 Vorschriften erlassen worden, wonach die
Einfuhr von Tieren nur über die Häfen oder
Eingangsplätze Kilindini, Mombassa, Taveta, Ka-
runga, Mumias, Baringo, Kismayn, Malindi,
Vanga, Kisumu, Lamu, Marsabit und Moyale
sowie über solche andere Häfen oder Eingangs-
plätze gestattet ist, welche von dem Oberveterinär=
beamten genehmigt und im Amtsblatt veröffent-
licht sind.
Alle eingeführten Tiere sind zu untersuchen
und dürfen aus den Zollräumlichkeiten oder son-
stigen dazu bestimmten Orten nur mit schriftlicher
Genehmigung des Untersuchungsbeamten entfernt
werden. Tiere, die angesteckt sind oder im Ver-
dacht stehen, angesteckt zu sein, werden in Quaran-
täne genommen. Rindvieh, Schafe und Ziegen,
die auf dem Seeweg eingeführt werden, müssen
von einem durch einen befugten Tierarzt ausge-
stellten Zeugnis begleitet sein, daß sie aus einem
seuchenfreien Gebiete kommen, von ihm untersucht
und am Tage der Untersuchung frei von Krankheit
befunden sind. Das Zeugnis darf nicht früher
als zehn Tage vor der Verschiffung nach Ostafrika
ausgestellt sein.
Rindvieh, Schafe und Ziegen, die auf anderem
Wege als zur See aus deutschen und italienischen
Gebieten eingeführt werden, müssen je nach Lage
des Falles von einem durch einen deutschen oder
italienischen Veterinärbeamten ausgestellten Zeugnis
begleitet sein.
Alles Rindvieh muß ferner von einem Zeugnis
begleitet sein, daß die Tiere erfolgreich die Tu-
berkulinprobe durchgemacht haben; die Tiere
können desinfiziert und die Schafe und Ziegen
gewaschen werden.
Pferde, Manltiere und Esel dürfen nur ein-
geführt werden, wenn eine Bescheinigung eines