Fracht 78 539 ku à 241./¼%
per r#. . 1884,95
Laigebübrenn P. 100kg —
Sce versicherung2 2 420.%
n 7 1 ½% 9 10.60 *
Stempel. . 0,30 =
dic übrigen Unkosten fallen weg, da Kontraktlieferung.
Gourtage 41319,065 à
88,39 ".
1,21 =
1 983,45 .
2 293,00 .NK.
nleine Kosten .
Unkosten in Hamburg
per Oktober 1910 ..
Retnertragwksløpw Block 29,20.%
per 1/10 kg.
Oamburg, den 1910.
Abrechnung Nr. 3
Abrechnung über 83 Blöcke Eisenholz oder Bongosi
I#phim alata) per Dampfer Kapitän . . . ..
sonnossement datiert vom . . . . . . für das Geschäft
.. . Hier verkauft und geliefert.
Alock nà 1 1— . u .
WEUlockcblsW kg gut Gewicht usw.
Unkosten . ..
8:k,00.«-
581,00 -
6004,00 .Kq&
673kg 51 217kg 250. 1
pr. 500 . u 2550,.85
25,61 =
10
St
##
—
M
Dekort 1 %
Fracht 51 890 kg à„ 21 #·
pr. t . 1245,55
*
Kaigebühren 39% Oooktg 15, 55
sveriichereng 300.#%
*#16 9u 5.70 7
Stempel .... 0,20 =
Die übrigen Unkosten
fallen weg.
Wägclohn 31,15 =
Courtage 2 560.85 7% na
% . 25,61-
Weine Untosten 1,668 = 1 325,24
per 10. Oktober 1910 1 210,00 .77.
Reinertrag 14,58 per Block
„ .K 23,32 „ Tonne.
Oamburg, den 1910
Diese Abrechnung ist für uns anßerordentlich
interessant, da Lophir# alata, das in 1½ m langen
Blocken zur Verschiffung gelangt. in Kamernn in riesigen
Veugen vorkommt und nachhaltig geliefert werden
onnte.
Die Lasten der Holzfirmen für Leistung von Ab-
gaben, Gebühren, Zöllen an das betreffende Gonverne=
ment sind im französischen Kongo wesentlich verschieden
von jenen in Spanisch-Guinea. Die spanische Regierung
verlangt einen verhältnismäßig hohen Zoll bei der
Ausfuhr. Die französische Regierung dagegen legt auf
die Ausfuhrhölzer verhältnismäßig sehr geringe Ab-
gaben. Die spanische Regierung hat im Verhältnis
niedrige Einfuhrzölle, während die französische Re-
gierung durch hohe Einfuhrzölle die ausfallenden
Auefuhrzölle wieder hereinbringen will. Zur Zeit be-
absichtigt die französische Regierung die Einfuhrzölle,
die sehr differengiert sind, noch bedeutend zu erhöhen,
um auf diese Weise den Holzhandel zu belasten,
ecbenmell auch zum Waldschutz eingelne Flüsse für den
Holzerport zu sperren. Inwieweit bei der französischen
und spanischen Regierung forsttechnische Erwägungen
zum Waldschutz und zur guten Bestanderhaltung bei
Einführung der hohen Zölle und der Mindestdurchmesser
mitsprechen, läßt sich erst später beurteilen, wenn die
23 e
zur Zeit in Bearbeitung befindlichen neuen goll= und
Waldschutzbestimmungen in Kraft treten. Da Be-
stimmungen betr. Aufforsten oder Nachpflanzen nicht
bestehen bzw. nicht erfüllt werden, und die monatlich
nach Hunderten ja Tausenden entnommenen Blöcke in
den für den Erport in Betracht kommenden Gegenden
durch die Natur nicht ersetzt werden können, so besieht
kein Zzweifel, daß durch diese Raubwirtschaft in abseh-
barer geit, vielleicht schon in den nächsten 10 Jahren,
die durch die Wasserläufe erschlossenen Gebiete der
guten Hölzer völlig beraubt sind. Eine Nachhaltigkeit
in der Nutung, der erste Grundsatz der Forstwirtschaft,
ist nicht garantiert und wird auch erst angestrebt
werden, wenn es zu spät ist.
Wir sehen hier in den Kolonien dieselbe Erscheinung
der Waldverwüstung, die in den Mutterländern Frank-
reich und Spanien schon wiederholt zu schweren wirt-
schaftlichen Schädigungen geführt hat.
Durch die leichten Bedingungen, ohne Rücksicht auf
die Zulunft der Wälder, ist es möglich, dic riesigen
Holgmengen aus dem frauzösischen Kongo und Spanisch-
Guinea auf den Markt zu werfen. Ein Aufhören
dieses Exports tritt mit der Erschöpfung der Bestände
von selbst ein.
Die Spanier verlangen für jeden Block bis 3 m
Länge 10 Peseten Ausfuhrzoll. Für jeden weiteren
laufenden Meter 5 Peseten mehr. Ein Mindestdurch-
messer der Blöcke ist nicht verlangt, mit Ausnahme
von Okumeholz. Hier ist die Ausfuhr der Blöcke nur
gestattet, wenn diese wenigstens 75 cm Durchmesser
haben. Die Ausfuhr in Brettert, Bohlen usw. von
Okume, die diesen Durchmesser nicht haben, ist erlaubt.
1. Die Frangosens') verlangen bei Okume-Rund-
hölzern einen Mindestdurchmesser von 60 cm, bei Okume-
Vierkantern eine Mindestkantseite von 40 cm.
2. Nür Rsamngilla lauten die: Jahlent 75 bzw. 50 cm.
3. Die übrigen Nutzhölzer, z. B. Okalla, Nusbaum,
afrikanische Eiche usw. sind bei den Franzosen bis jent
keinen Ausfuhrbedingungen, was Mindestdurchmesser usw.
anlangt, unterworfen.
Auch werden bei Okume, Nsamngilla und den
übrigen Nutzhölzern von den Franzosen, was Länge
der Blöcke anulangt, keine besonderen Bedingungen ge-
stellt, wie auch keine besonderen Abgaben für verschieden
lange Blöcke eristieren. Die Bedingungen, welche die
Franzosen stellen, sind gegenüber denen der Spanier
leichter, soweit sie die finanzielle Seite betreffen und
schwerer, soweit die Ausmaße in Frage kommen. Aller-
dings erreicht für Okume bei den Franzosen das
Mindestmaß von 60 cm Mindestdurchmesser, das jedoch
erhöht wird, nicht das von den Spaniern verlangte
Mindestmaß von 75 em. Während die Spanier ein
Mindestmaß für NRsamugilla (dunkles Mahagoni)] in
ihren Tarifbedingungen nicht haben — es ist aus-
drücklich nur Okume in den Ausfuhrgollbestimmungen
genannt — verlangen die Franzgosen einen Mindest-
durchmesser von 75 cm für Nsamngilla. Die Erfüllung
dieser Bedingungen wird in der Praris durch die
Zollbeamen der betreffenden Regierung geprüft. Da
die gestellten Bedingungen leicht erfüllt werden können.
solange diese gewaltigen Holzmengen vorhalten, ist
es auch erklärlich, daß in der Praris zumeist eine
scharfe Durchführung der Zollbestimmungen stattfindet.
In letzter Linie entscheidet jedoch der Wert der be-
treffenden Hölzer auf dem Weltmarkte. Dic zur geit
bezahlten Preise von 60, 100, 150 und mehr Mark
für die Kongohölzer sind zum Teil mit die Ulrsache,
or Neuerdings sind neue Bestimmungen über Aue-
fuhrbeschränkung und Ausfuhr zoll für gewisse Holzarten
erlassen. „Deutsches Kolonialblam“ 1911, Nr. 22.