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unterliegt nach einer Verordnung vom 26. Jannar
d. Is. einem Zolle von 10 v. H. des Wertes.
Der Erwerb von Gummiwäldern regelt sich
heute im wesentlichen nach dem die brachliegen-
den Staatsländereien (tierras baldias) betreffenden
Gesetze vom 28. Oktober 1905; der mit Gummi-
bäumen (Siphonia elastica und llevea brasi-
liensis) bestandene Hektar kostet 1 Boliviano.
Trotz seiner Warnungen und Ermahnungen
will Ballivian keinen übertriebenen Pessimismus
aufkommen lassen. Wohl nicht mit Unrecht macht
er geltend, daß selbst wenn die Ausbentung der
Gummiwälder nicht mehr lohnend sein sollte, die
dieser zu verdankende Erschließung und Be-
siedelung des Gebietes, sowie die Schaffung der
Handelsstraßen, zu denen in erster Linie die
Madera— Mamoré-Bahn zu rechnen sei. dem
unausbleiblichen Anbau von Baumwolle, Reis,
Zucker und anderen tropischen Gewächsen in jenem
außerordentlich fruchtbaren Gebiete zugute kommen
müsse, und letzteres selbst daher auf alle Fälle
einer wirtschaftlich besseren Zukunft entgegensehen
dürfe.
PDbosphatgewinnung in Ngppten.
Dem in dem Artikel „Petroleumfelder in
Agypten“ erwähnten Aufsatz des Mineningenieurs
Ismalun") wird noch folgendes entnommen:
Phosphatlager finden sich sehr zahlreich im
Niltale. Ihre Entdeckung geht zurück auf das
Jahr 1897 und hat seitdem immer weitere Aus-
dehnung genommen. Man kann drei Verteilungs-
zentren annehmen: die Phosphate längs des Nil
oder in seiner Nachbarschaft, die Phosphate am
Roten Meere und die Phosphate in den westlichen
Oasen.
Der Phosphatgehalt ist sehr verschieden. Er
schwankt zwischen 50 und 72 vH. Mit der Aus-
beutung befassen sich mehrere Gesellschaften. Da-
neben bestehen noch eine ganze Reihe von Kon-
zessionen, die aber noch nicht ausgebentet werden.
Darunter ist auch eine deutsche, die möglicher-
weise in einiger Zeit das ihr gehörende Feld in
rationeller Weise bearbeiten wird. Von den er-
wähnenswerten Konzessionen, die jetzt ausgebeutet
werden, gehören zwei Privatleuten, die dritte
einer Gesellschaft, der Egyptian Phosphate Co.
Ltd., gegründet in London im September 1910
mit einem Kapital von 120 000 K. Sie arbeitet
am Roten Meere, soll sehr erfolgreich sein und
im Januar 1912 nach Ostasien 65 000 Tonnen
ausgeführt haben. Fernere regelmäßige Liefe-
rungen sind vorgesehen.
Daß die Phosphatlager Agyptens teilweise
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 508.
ergiebig werden können, scheint auch aus der
Zollstatistik hervorzugehen. Früher erschienen
diese Artikel in der Statistik nicht unter beson-
derer Rubrik. Das geschah zum ersten Male im
Jahre 1911 in der Statistik für 1910 mit
2186 Tounnen im Werte von 1288 FLE. 1911
ist die Ausfuhr gestiegen auf 1952 Tonnen im
Werte von 4079 LTE.
(Aus einem Bericht des Kaiserl. Konsulats
in Cairo)
Außenhaondel von Britisch-Neugulnea (Dapua)
im Jahre 1910 11.
Der Außenhandel von Britisch Neuguinea
(Papua) bewertete sich in dem am 30. Juni
endigenden Fiskaljahr 1910°/°11 (1909/10) auf
insgesamt 320 320 (220 776) K. Davon ent-
fielen auf die Einfuhr 202 910 (120 177) #.
und auf die Ausfuhr 117410 (100599) T.
Auf die einzelnen Warengattungen verteilten
sich die Ein= und Ausfuhrwerte (in L) im Fiskal-
jahr 1910/11 (1909/10) folgendermaßen:
Einfuhr: Nahrungsmittel 57 743 (35 785),
Tuche und Kleidungsstücke 29 060 (14 366),
Maschinen 8516 (4322), Baumaterial 12 433
(5991), Metall= und Kleineisenwaren 13 818
(16 047), Tabak und Zigarren 11 445 (9659),
Wein, Spirituosen und Bier 6685 (3677), Boote
und Barkassen 3866 (3969), Feuerwaffen und
Schießbedarf 1570 (1206), Kohlen 702 (1371),
Drogen und Chemikalien 2773 (2281), Ole und
Kerosen (Brennpetroleum) 3869 (3202), Andere
Waren 44 914 (16 171), Lebendes Vieh 5516
(2130).
Ausfuhr: Gold 62 112 (59 427), Sandel-
holz 190 (4628), Kopra 17 837 (24 498), Tre-
pang 180 (171), Perlmutter 530 (1445), Schid-
patt 701 (943), Perlen 7635 (4290), Natur-
geschichtliche Präparate 2 (232), Kautschuk 2054
(904), Kaffeebohnen — (654), Kupfererz 12 386
(1439), Nutzholz 681 (263), Andere Waren
13 102 (1705).
(Official Returns to accompany the annual Report
(Pnpua) for the yenr ended 30. Junc 1911.)
Goldküste.
Vorschriften über die Einfuhr
von Pflanzen usw.
Auf Grund einer Verordnung vom 17. Fe-
bruar 1912 — Destructive Pests Ordinance,
1912 (Nr. 2/1912) — ist der Gouverneur im
Rate ermächtigt, zur Abwehr der Einschleppung
von Insekten-, Pilz= oder anderen verheerenden
Krankheiten an Bäumen, Pflanzen oder Getreide