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Meter= und Kapspur. 1 Foldspur.
§ 20. Drehscheiben. Gleiskehren. Schiebebühnen.
(1) Auf Anordnung der Landesaufsichtsbehörde sind auf den Lokomotivstationen Drehvorrichtungen
(Drehscheiben, Gleiskehren) vorzusehen, mittels deren Lokomotiven samt Tender gedreht
werden können.
Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Hauptgleisen nur am stumpfen
Ende zulässig.
§ 21. Signale und Signalsicherung.
(1) Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der Eisenbahn-Signalordnung handelt,
deren Vorschriften entsprechen. Zur Erteilung von Signalen, die in der Signalordnung nicht
vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt werden.
(2) Die Bahnhöfe und Kreuzungsstationen von Bahnstrecken, die mit mehr als 40 km Ge-
schwindigkeit befahren werden, sind mit Einfahrsignalen zu versehen. Ausnahmen sind mit
Genehmigung. der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Inwieweit die Kreuzungsstationen anderer
Strecken aus Rücksichten der Landesverteidigung mit Einfahrsignalen zu versehen sind, bestimmt
die Landesaufsichtsbehörde. «
(3)
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(5) Bewegliche Brücken sind durch Hauptsignale zu decken und mit ihnen derart in Abhängigkeit zu
bringen, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Brücke verriegelt ist,
und daß die Brücke nicht entriegelt werden kann, solange das Signal auf Fahrt steht.
(6) Die in Schienenhöhe gelegenen Kreuzungen der dieser Ordnung unterstellten Bahnen sind durch
Hauptsignale zu decken, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (zu vergleichen indes § 13).
Über die Sicherung der Kreuzung einer solchen Bahn mit einer dieser Ordnung nicht unter-
stellten Bahn hat die Landesaufsichtsbehörde Bestimmung zu treffen.
(7)
(8)
(9) Über die Aufstellung von Vorsignalen entscheidet die Landesaufsichtsbehörde.
(10) Hauptfignale sind womöglich auf der rechten Seite oder über der Mitte, Vorsignale stets auf
der rechten Seite der zugehörigen Gleise aufzustellen. Die Signale benachbarter Gleise sind so
aufzustellen, daß sie von den Zügen aus nicht miteinander verwechselt werden können.
(11) Die Einfahrweichen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie nicht mit den Fahr-
signalen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen oder für gewöhnlich verschlossen gehalten werden.
(12) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, das angibt, bis
wohin ein Gleis besetzt werden kann, ohne daß die Bewegungen auf dem andern gefährdet
würden. Der Abstand der Gleise muß am Merkzeichen mindestens
3,50 m D 2,80 m
betragen.
§ 22. Streckenblockung.
§ 23. Bahnsteige.
(1)
(2) Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen u. dgl.) müssen bis zu einer
Höhe von 3,00 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein.
§* 24. Rampen.
(1) Über die Anlage von festen Rampen auf Bahnhöfen entscheidet die Landesaufsichtsbehörde.
(2)
(3)
§ 25. Güterschuppen. Ladebühnen. Lademaße. Brückenwagen.
(1) Der Fußboden der Güterschuppen und Ladebühnen an den von Zügen zu befahrenden Gleisen
darf nicht höher als
0,85 m 1 0,60 m
über Schienenoberkante liegen.
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten.