W 702 20
Meter= und Kapspur. — Feldspur.
(8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, dem die Aufsicht über
die Tiere obliegt.
(9) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines Zuges zu räumen.
8 79. Überschreiten der Bahn.
(1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ubergängen bestimmten Stellen überschreiten, und
zwar nur so lange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind oder ein Zug sich nicht
nähert. Beim llberschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie nicht ge-
tragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn geschafft werden.
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Aussichtsbehörde
genehmigten Bedingungen benutzt werden.
(4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen oder zu
überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. So lange die Ubergänge geschlossen sind,
wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen die Glocke ertönt oder wenn ein Zug
sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln und wo solche fehlen, in an-
gemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger dürfen bis an die
Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten.
(5) Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen Eintreffen eines Zuges nicht
mehr über die Bahn getrieben werden.
§ 80. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu be-
schädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen,
Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betrieb-
störende Handlungen vorzunehmen.
§ 81. Verhalten der Reisenden.
(1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten
Seite der Züge ein= und aussteigen.
(2) So lange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Offnen der Wagentüren, das Ein= und
Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattform,
soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch oder eine
Sache beschädigt werden könnte.
§ 82. Bestrafung von Ubertretungen.
(1) Wer den Bestimmungen der §5§5 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein-
hundert Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der
Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zuwiderhandelt.
Bemerkung zu 1 und 2: Eingeborene werden nach Maßgab:, der Verfügung des
Reichskunzlers vom 22. April 1896 bestraft. «
8 83. Aushang von Vorschriften.
Ein Abdruck der 88 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung ist auf jeder Station in deutscher
Sprache auszuhängen.