Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 798 20 
Verordnung des GCouverneurs von NHeuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren. 
Vom 20. Mai 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- 
fugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Jedes aus dem Ausland kommende Schiff, das Tiere irgendwelcher Art zur Einfuhr 
in das Schutzgebiet an Bord hat, unterliegt einer veterinärpolizeilichen Kontrolle. 
Die Einfuhr darf nur an den durch Bekanntmachung des Gouverneurs bezeichneten Plätzen 
und nur mit behördlicher Genehmigung stattfinden. 
Die Zulassung der Landung an anderen Orten und die Einfuhr ohne Handhabung einer 
veterinärpolizeilichen Kontrolle unterliegt der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann 
an besondere Bedingungen geknüpft werden. 
§ 2. An Bord befindliche Tiere, die nicht eingeführt werden, dürfen im Schutzgebiete nicht 
an Land gebracht werden. Es ist verboten, Hunde oder Katzen, die nicht innerhalb oder außerhalb 
des Schutzgebietes verfrachtet werden sollen, an Bord eines aus dem Ausland kommenden Schiffes 
zu bringen. 
§ 3. Wer zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmte Tiere mit einem Schiff erwartet, ist ge- 
halten, vor Ankunft des Schiffes der Reederei sowie der Behörde Anzeige zu erstatten, damit die 
Abfertigung des Schiffes nicht verzögert wird. 
§ 4. Hat ein Schiff Tiere zur Einfuhr ins Schutzgebiet an Bord, so muß der Schiffer oder 
die Reederei alsbald nach Eintreffen der Behörde Anzeige erstatten. 
83 5. Alle zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmten Wiederkäuer und Schweine, die nicht 
alsbald geschlachtet werden sollen, unterliegen, gleichgültig ob sie aus verseuchtem Gebiet stammen 
oder nicht, ob sie seuchekrank, seucheverdächtig, ansteckungsverdächtig oder gesund sind, einer Beobachtung 
in einer Beobachtungsanstalt. 
Die Dauer der Beobachtung wird durch die Behörde festgesetzt. 
Die Übernahme von Tieren von einem Schiff unmittelbar auf ein anderes ohne Betreten 
des Landes ist nur mit Genehmigung der Behörde und nur unter den von ihr aufzuerlegenden 
Bedingungen gestattet. . 
Die Behörde ist berechtigt, die Beobachtung auch auf andere zur Einfuhr bestimmte Tiere 
auszudehnen sowie eine Beobachtung außerhalb einer Beobachtungsanstalt anzuordnen. 
Die in die Beobachtungsanstalt überzuführenden Tiere dürfen nicht getrieben, sondern müssen 
gefahren werden. 
§ 6. Zur alsbaldigen Schlachtung eingeführte Wiederkäuer und Schweine unterliegen eben- 
falls dieser Beobachtung, dürfen jedoch mit Genehmigung der Behörde schon vor Ablauf der fest- 
gesetzten Beobachtungszeit geschlachtet werden. 
Die Schlachtung hat in der Beobachtungsanstalt zu erfolgen, wenn die Beobachtungszeit 
noch nicht abgelaufen ist. Den Transport des Fleisches und der sonstigen Teile des geschlachteten 
Tieres aus der Beobachtungsanstalt regelt die Behörde. 
§ 7. Die Einfuhr von Tieren aus bestimmten Ländern kann durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs verboten oder nur unter besonderen Bedingungen gestattet werden. Die Erlaubnis zur 
Landung seuchekranker oder seucheverdächtiger Tiere kann von der Behörde verweigert werden. Diese 
ist befugt, wenn der Einführende die Wiederausfuhr verweigert, die Tiere töten, das Fleisch und die 
übrigen Teile ganz oder teilweise vernichten zu lassen oder zwecks Verbrauchs unter geeigneten Maß- 
nahmen freizugeben. Für die getöteten oder ganz oder teilweise unschädlich gemachten Tiere wird 
eine Entschädigung nicht gezahlt. 
§5 8. Die Erteilung der Erlaubnis zur Landung von lebendem Wilde und Haustieren, mit 
Ausnahme des Geflügels, ist abhängig von der Beibringung amtlicher, von einem beamteten Tierarzt 
des Einschiffungshafens ausgestellter Gesundheitszeugnisse. Im Ausladehafen findet eine Untersuchung 
aller zur Landung bestimmten Tiere statt. Diese Untersuchung wird von einem beamteten Tierarzt 
oder, wo ein solcher nicht zugezogen werden kann, von dem Regierungsarzt oder von einer geeigneten 
von der Behörde zu bestimmenden Person vorgenommen. 
Eine Untersuchung während der Dunkelheit findet nicht statt.
	        
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