Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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stand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Ab- 
lieserung der Güter oder Gepäckstücke tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten sind von den 
Empfängern zu ersetzen. Nicht rechtzeitig in Empfang genommene Gepäckstücke und Güter ist der 
Betriebsunternehmer berechtigt, an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und Gefahr, 
wen es angeht, einzulagern. 
7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig 
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zum Empfang der Göüter oder Gepäckstücke 
durch öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangsfrist wird in der im vorher- 
gehenden Absatz vorgesehenen Weise verfahren. 
8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede 
einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen 
etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner 
in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung. 
J. Haftung des Betriebsunternehmers. 
1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich, in Ermangelung besonderer 
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung, nach den Grundsätzen des Deutschen Seefrachtrechts. 
2. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit 
der Übergabe. 
3. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den 
Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von 
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußereu Beschaffenheit nach vorbehaltlos 
übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 
4. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die- 
jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung 
erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längs- 
seits des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der 
äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung 
des Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. Bei der Landung von Tieren und Gütern, 
die auf Wunsch der Auftragerteiler noch nach 4½ Uhr am Schiff in Empfang genommen werden, 
aber nicht mehr an demselben Tage an Land geschafft werden können, sondern über Nacht in den 
Leichtern verbleiben müssen, erfährt die Haftung insofern eine Einschränkung als der Betriebs- 
unternehmer nicht verpflichtet ist, auf die Leichter eine besondere Wache zu stellen. Die Bewachung 
der Leichter geschieht nur durch die am Lande aufgestellte Wache. 
5. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, 
Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden 
Schäden, Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nach- 
lässigkeit oder einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; des- 
gleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Erplosionen, Platzen von Dampfkesseln oder 
Rohrleitungen, Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von 
Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren 
Maschinen; desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen, 
oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder 
Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim 
Anlandflößen, Sichwerfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, 
Verenden oder Uberbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, 
Verderben, Fäulnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder 
irgendeinen anderen, aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkenn- 
baren mangelhaften Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung und Leckage 
von anderen Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte
	        
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