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schmack etwas besser ist als der hiesige, so kann
doch der Preisunterschied nur dadurch erklärt
werden, daß in Kapstadt die Konkurrenz der
Käufer auf der Auktion so außerordentlich gering
war. Die Handelskammer, welche ein so großes
Quantum nicht erwartet hatte, hofft durch ener-
gischeres Bekanntmachen der Auktionen in Zu-
kunft mehr Käufer anziehen zu können.
Der Verdienst der Farmer muß aber trotz
der niederen Preise sehr gut sein, wenn es richtig
ist, daß die Produktionskosten für 1 engl. Pfund
türkischen Tabaks nur 7 d (0,67.# für ½ kg),
für dasselbe Quantum virginischen Tabaks nur
halb so viel betragen, wie von sachverständiger
Seite angegeben worden ist. (Vergl. Union
Agricultural Journal, Bd. II Nr. 1 S. 103.)
(Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen
für Britisch-Südafrika.)
Maisausfuhr aus Britisch-Südafrika
im Juni 1912.
Im Monat Juni wurden aus dem Gebiete
des Südafrikanischen Bundes 38 280 Sack Mais
(à 203 engl. Pfund brutto) ausgeführt (gegen
765 Sack in der gleichen Zeit des Vorjahrs).
Davon stammten aus: Transvaal 1912: 28 610
(—), Oranje-Freistaat 1912: 9228 (739), Natal
1912: 442 (26) Sack.
Die Zunahme gegen 1911 ist durch den
früheren Beginn der Ernte, keineswegs aber durch
eine bessere Ernte veranlaßt. Die amtlichen Ernte-
schätzungen für Transvaal sind sehr pessimistisch,
sie betragen etwa zwei Drittel der vorjährigen
schlechten Ernte. Besonders sollen die Ein-
geborenen mit ihrer primitiven Bestellungsweise
eine totale Mißernte haben. Trotzdem haben
die Inlandpreise bis jetzt noch nicht allzusehr
angezogen.
(Bericht des Landwirtschaftlichen Sachverständigen
für Britisch= Südafrika.)
Einfuhrverbot für lebende Kaninchen.
Laut Proklamation des Generalgouverneurs
im Rate der Südafrikanischen Union vom 10. Juli
1912 ist die Einfuhr von lebenden Kaninchen
nach der Südafrikanischen Union verboten.
(The Union of South Africa (lorernment (iazcttc.)
Südnigeria.
Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse.
Laut Verordnung Nr. 8 vom Jahre 1912 ist
der Zoll für Kolanüsse bei der Einfuhr in die
Kolonie mit Wirkung vom 15. April 1912 ab
von 4 auf 10 Schilling für 100 Pfund erhöht
worden.“)
——
— —
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 418.
Vorschriften für die Einfuhr von Destillier-
Apparaten und -Maschinen.
Durch eine Zollverordnung Nr. 15 für das
Jahr 1912 ist die Zollverordnung vom Jahre
1 (Customs Tariff [Amendment] Ordinance
Nr. 1/1911) dahin abgeändert worden, daß vom
31. Mai 1912 ab die Einfuhr von Destillier-
Apparaten und -Maschinen nur mit Genehmigung
des Gonverneurs im Rate zugelassen ist.
Verbot der Destillation von Spirituosen.
Das Gesetz, betr. dos Verbot der Destillation
von Spirituosen (Destillation of Spirits Pro-
hibition Ordinance [Nr. 11/1912)), ist am
31. Mai 1912 bestätigt worden.“)
Hiernach ist die Destillierung, Reinigung und
Herstellung von Spirituosen sowie der Verkauf
derartiger Spirituosen in Südnigeria verboten.
Das Verbot soll keine Anwendung finden auf die
mit Genehmigung des Gouverneurs im Rate für
reine Handels-, industrielle, medizinische oder
wissenschaftliche Zwecke stattfindende Destillation
von Spirituosen.
Verbot der Einfuhr von Opium.
Nach einer vom Gesetzgebenden Rate von
Südnigeria unterm 31. Mai 1912 bestätigten
Zollverordnung (Nr. 18/1912) ist die Einfuhr
von rohem und zubereitetem Opium nach Süd-
nigeria verboten. (The Board of Trade Journal.)
ordnigeria.
Vorschriften über die Einfuhr von
Explosiostoffen.
Eine am 1. Juli 1912 in Kraft getretene
Bekanntmachung des Gouverneurs von Nord-
nigeria — The Explosives Proclamation, 1912
(Nr. 5/1912) — regelt die Einfuhr, Lagerung
und den Verkauf von Explosivstoffen in Nord-
nigeria. Hiernach darf ohne die Genehmigung
des Gonverneurs kein Explosivstoff dort gelandet,
eingeführt oder verkauft werden. Der Gouverneur
ist ermächtigt, für die Landung, Beförderung
und Lagerung sowie den Verkauf von Explosiv-
stoffen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
(The Bonrd of Trade Journal.)
Sierra Leone.
Verbot der Destillation von Spirituosen.
Nach einem Gesetzentwurfe soll die Destillierung,
Reinigung und Herstellung von Spirituosen sowie
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.