der Verkauf derartiger Spirituosen in der Kolonie
oder dem Schutzgebiete Sierra Leone verboten
werden. Das Verbot soll keine Anwendung
finden auf die mit Genehmigung des Gouverneurs
im Rate für reine Handels-, industrielle, medi-
zinische oder wissenschaftliche Zwecke stattfindende
Destillation von Spirituosen.
Der Ausdruck Spirituosen umfaßt Rum,
Brandy, Genever, Whisky, Absinth, Liköre und
alle anderen trinkbaren destillierten
haltigen Flüssigkeiten.
(The Board of Trade Journal.)
Zollfreiheit für Motorfahrzeuge und Ma-
schinen sowie deren Betriebsmitttel.
Laut einer Verordnung des Gouverneurs vom
17. Juni 1912 sind mit Wirkung vom 1. Juli
1912 ab die folgenden Gegenstände auf die Zoll-
freiliste für Sierra Leone gesetzt worden:
Motorsahrzeuge und Maschinen für Handels-
und gewerbliche Zwecke nebst Zubehör und
(bei gleichzeitiger Einfuhr) Werkzeuge und
Geräte zum Gebrauche bei diesen Gegen-
ständen,
Ole, Fette, Petroleum und andere nicht trink-
bare weingeistige Flüssigkeiten zur Verwen-
dung als Triebkraft oder Schmiermittel für
die vorstehend genannten Fahrzeuge und
Maschinen, wenn sie vom Eigentümer oder
in dessen Namen eingeführt werden,
in allen Fällen, wenn sie vom Zoll-
kollektor als solche zugelassen werden.
(The Board of Trade Journal.)
Britisch--Gambia.
Vorschriften über den An= und Verkauf
von Feuerwaffen usw.
Laut einer am 27. Juni 1912 bestätigten
Verordnung, betreffend den Verkauf von Feuer-
waffen, Munition und Schießpulver in der Kolonie
und dem Schutzgebiete Gambia — Sale of
Firearms and Gunpowder Ordinance, 1912
(Nr. 10/1912) —, darf niemand ohne Erlaubnis
des Polizeivorstehers oder eines Handelskommissars
Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver kanfen
oder auf andere Weise sich verschaffen noch auch
an andere Personen, die keine Lizenz oder keinen
Erlaubnisschein besitzen, verkaufen oder weitergeben.
The Board of Trade Journal.)
Uganda. .
Patent-, Muster- und Warenzeichen-Gesetz.
Durch Verordnung des Gouverneurs vom
1. Juli 1912 ist das Patent-, Muster- und
weingeist-
W 871 20
Warenzeichen-Gesetz vom Jahre 1912 nebst Aus-
führungsbestimmungen — The Patents, Designs
and Trade Marks Ordinance, 1912 — bekannt-
gemacht worden.
Das Gesetz wird an einem vom Gouverneur
noch zu bestimmenden Tage in Kraft treten.
An Abgaben sind vorgesehen:
Für Bescheinigungen über die Eintragung
in das Verzeichnis der Patente 50 Rupien
Desgl. in das Verzeichnis der Muster
zuun Warenzeichen . 30 =
ür Veröffentlichung, Erteilung der-
rtiger Vescheinigungen usw. in der
Gazette 5 4
Für Buchungen in den Verzeichnissen
(Anderungen usw.). .
Für jede Durchsicht der Prüfung der
Verzeichnisse . 3 "
Für die Prüfung einer Spezifkation . 3
Für jede Bescheinigung mit dem Siegel
des Führers der Verzeichnisse. 10 =
Urheberrecht.
Das für Großbritannien und seine Kolonien
und Besitzungen erlassene Urheberrechtsgesetz (The
Copyright Act, 1911, 1. and 2. Geo. 5 Chap. 46)
ist durch Proklamation des Gouverneurs des
Uganda-Schutzgebiets vom 1. Juli 1912 von
diesem Tage ab für das Uganda-Schutzgebiet in
Kraft getreten.
(The Official Guzectte of the 1#’' cunda Protcctorate
vom 15. Juli 1912.)
. 10 -
Vorschriften zur Bekämpfung von Pflanzen-
krankheiten.
Eine Verordnung des Gouverneurs vom
11. Juni 1912 — The Plant Pests Ordinance,
1912 — enthält Vorschriften über die Abwehr
und Ausrottung der dem Pflanzenwuchse schädlichen
Insekten, Pflanzenparasiten oder Schwämme.
Für die Provinz Buganda soll ein Buganda
Plant Pests Board eingesetzt werden, dessen amt-
liche Mitglieder der Kommissar der Provinz, der
Ackerbandirektor und der Regierungsentomologe
sind; ferner sollen zwei Vertreter des Lukiko, die
vom Gouverneur bestätigt werden müssen, und
zwei bis fünf vom Gouverneur ernannte Personen
Mitglieder des Board sein, dem in allen Fällen von
den Pflanzenkrankheiten Anzeige zu erstatten ist.
(The Uganda Official Gazette.)
Britisch-Uvassaland.
Vorschriften für die Ausfuhr einheimischer
Nahrungsmittel.
Laut Verordnung Nr. 102 vom Jahre 1912
ist der Ankauf oder Tausch einheimischer Nahrungs-