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die fertige Ware nach London zum Verkauf
senden. Durch die Konkurrenz im Geben von
Krediten in Zeiten aufsteigender Konjunktur hat
sich in der Gerbindustrie ein ungesunder Zustand
herausgebildet. Preisschwankungen der Rohware,
des gegerbten Produktes sowie auch der zum
Gerben notwendigen Rohstoffe, zumal Lohe (von
einer Akazienart gewonnen), machen die Leder-
industrie zu einer sehr spekulativen.
Vor ungefähr zehn Jahren begann die Re-
gierung sich für die Einführung der Chrom-
gerbung zu interessieren, sand aber bei den großen
Gerbern wenig Gegenliebe. Das Ergebnis jahre-
langer Bemühungen sind jetzt zwei Aktiengesell-
schaften eine in Madras und eine in Bangolore,
welche Chromleder für den einheimischen Bedarf
herstellen und sich auch auf die Schuhfabrikation
geworfen haben. (Nach einem Berichte des Kaiserl.
Generalkonsulats in Calcutta.)
Britisch-MNeuseeland.
Vorschriften für die Anwendung des Vor-
zugstarifs für britische Erzeugnisse.
Laut einer Verordnung im Rate vom 5. Juni
1912 sind auf Grund des Zolltarifgesetzes vom
Jahre 1908“) unter Aufhebung der auf Grund
des „Preferential and Reeciprocal Trade Act,
1903“ erlassenen Vorschriften vom 20. Juni
1904““) und der Vorschriften vom 22. Januar
1908 für die Anwendung des Vorzugstarifs auf
britische Erzengnisse folgende neue Vorschriften
erlassen worden:
1. Die Warenklassen, welche als das Erzeugnis
oder Fabrikat der britischen Herrschaftsgebiete für
die Zwecke des genannten Gesetzes gelten sollen,
sollen die folgenden sein:
a) Waren, die gänzlich das Erzeugnis der
britischen Herrschaftsgebiete sind
b) Waren, die innerhalb der britischen Herr-
schaftsgebiete gänzlich aus in solchen Ge-
bieten erzeugten Stoffen hergestellt sind
Jc) Gänzlich innerhalb der britischen Herrschafts-
gebiete hergestellte Maren, bei denen alle
zu ihrer Herstellung erforderlichen Arbeits-
leistungen in den britischen Herrschafts-
gebieten aus unbearbeiteten Rohstoffen aus-
ländischen Ursprungs bewerkstelligt sind
d) Waren, die zum Teil in den britischen Herr-
schaftsgebieten erzeugt oder hergestellt sind,
wenn die endgültige Arbeitsleistung oder
die endgültigen Arbeitsleistungen bei ihrer
Herstellung in solchen Gebieten bewerkstelligt
) Deutsches Handels-Archiv 1912, Mürzheft I,
S. 313.
*“) Ebenda 1904, I, S. 1116.
sind und wenn ferner die Kosten für das
in solchen Gebieten erzeugte Material und
(oder) für die innerhalb solcher Gebiete
verrichtete Arbeit (berechnet unter Berück-
sichtigung der hierunter angegebenen Ein-
schränkungen) bei jedem einzelnen Artikel
nicht geringer sind als 4 der Fabrik= oder
Arbeitskosten für einen solchen Artikel in
seinem fertigen Zustand.
2. Bei der Berechnung eines solchen Anteils
der Erzeugung oder Arbeitsleistung der britischen
Herrschaftsgebiete soll keiner der folgenden Posten
eingeschlossen oder in Betracht zu ziehen sein:
Der Nutzen des Herstellers oder der Nutzen oder
die Vergütung, die einem Händler, Vertreter,
Zwischenhändler oder einer anderen mit dem
Artikel in seinem fertig bearbeiteten Zustand
Handel treibenden Person zufallen; Kosten, die
bei der bloßen Verpackung von im Ausland her-
gestellten Waren etwa in Kartons oder andere
Behälter entstehen; Kosten der äußeren Ver-
packungen oder alle Kosten für das Einpacken der
Waren darin; alle Kosten der Beförderung, Ver-
sicherung oder Versendung der Waren nach ihrer
Herstellung.
3. Waren, die im Durchfuhrverkehr einge-
gangen sind. Waren, welche nach der Versendung
aus einem Teile der britischen Herrschaftsgebiete
in den Handel eines fremden Landes übergegangen
oder einem Bearbeitungsverfahren in einem frem-
den Lande unterworfen worden sind, sollen nicht
als das Erzengnis oder Fabrikat der britischen
Herrschaftsgebiete angesehen werden.
4. In jedem Falle, wo gemäß Abschnitt 6
des genannten Zolltarifgesetzes der volle Zoll auf
Waren zahlbar ist, wenn nicht dem Kollektor eine
Faktur mit der darauf niedergeschriebenen oder
aufgedruckten vorgeschriebenen Bescheinigung vor-
gelegt wird und bei der Einfuhr der Einführer
versichert und der Kollektor Grund hat zu glauben,
daß solche Waren bona fkide in einem bestimmten
Teile der britischen Herrschaftsgebiete erzeugt oder
hergestellt sind und daß eine solche Nichtvorlegung
der Faktur durch einen Zufall verschuldet ist, sollen
die folgenden Bestimmungen Anwendung finden:
a) Jeder so zahlbare Zollbetrag über den Zoll-
betrag hinaus, welcher zu zahlen wäre für
die gleichen Maren, wenn sie in einem
Teile des britischen Herrschaftsgebiets erzeugt
oder hergestellt sein würden, kann von dem
Kollektor in dem Einfuhrhafen bis zur
Vorlegung einer Faktur mit der vorge-
schriebenen schriftlichen oder aufgedruckten
Bescheinigung als Hinterlegung aufbewahrt
werden.
b) Ein so hinterlegter Betrag soll dem Ein-
führer zurückgegeben werden, wenn die