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§5 5. Am Personensteg dürfen nur Ruderboote sowie Pinassen, die Post oder Passagiere
führen, landen. Fahrzeuge irgendwelcher Art dürfen am Personensteg nicht festgemacht werden.
Hat ein Fahrzeug Passagiere ausgeschifft, so hat es den Platz vor dem Steg frei zu machen. Fracht-
stücke sowie schwere Gepäckstücke dürfen nicht über den Steg gebracht werden.
§ 6. Reparaturbedürftige Leichter, Pontons usw. dürfen nur auf den von den Zollanlagen
aus flußaufwärts liegenden Strand gebracht werden.
§ 7. Flaschen, leere Blechdosen, Kadaver und andere Abfälle dürfen nicht auf den Strand
oder in den Teil des Hafens vor den Zollanlagen geworfen werden.
§ 8. Die vor den Zollanlagen vorbeiführende Straße darf nicht durch Gegenstände irgend-
welcher Art versperrt werden.
§ 9. Passagierboote werden nur nach Anmeldung und Prüfung bei der Hafenbehörde zum
Verkehr mit den Dampfern zugelassen. Jedes Boot muß den amtlich festgesetzten Tarif mit sich
führen und auf Verlangen vorzeigen. Ausgenommen sind die im Lindihafen und -kreek verkehrenden
Europäerfahrzeuge, die gelegentlich und unentgeltlich Passagiere oder Lasten befördern.
Die Taxe beträgt:
a) für einfache Fahrt pro Person. 6. 25H.
b) für Gepäckstücke unter 25 kg pro Stück 205.6
e) für Gepäckstücke über 25 kg pro SticicT 405H.
Kleines Handgepäck ist frei.
die einfache Hafenüberfahrt kostet 25 Heller pro Person für Europäer; Hin= und
Rückfahrt kostet 40 Heller. Wartezeit am gegenüberliegenden Ufer wird mit 50 Heller
pro Boot und Stunde berechnet; Farbige zahlen 3 Heller für einfache überfahrt,
6 Heller für Hin= und Rückfahrt.
Für Nachtfahrten zwischen 7 Uhr nachmittags und 5 Uhr vormittags ist die doppelte Taxe
zu zahlen. Die Boote sind nach Anordnung der Hafenbehörde zu numerieren. Diese Nummern
haben auch die Bootsleute auf ihren Anzügen zu tragen.
Ülber das Fassungsvermögen der Boote bestimmt die Hafenbehörde das Erforderliche.
§5 10. Sich begegnende Ruderboote haben nach rechts auszuweichen. Bei Nacht ist das
Überholen bei Fahrten von und zu den Dampfern verboten.
§ 11. Von Beginn der Dunkelheit an haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge eine Laterne
mit gut brennendem weißen Licht bereit zu halten und dieses bei Annäherung an andere Fahrzeuge
rechtzeitig zu zeigen, damit Zusammenstöße vermieden werden.
Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt, noch am Strande befestigt ist,
noch am Grunde festsitzt.
5 12. Alle im Hafen liegenden Schiffe und sonstige Fahrzeuge unterliegen der Zollkontrolle
nach Maßgabe der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903
nebst den dazu erlassenen Vorschriften des Gouvernements.
Für alle der Zollkontrolle unterliegenden Güter, Reisegepäck usw. befindet sich die amtliche
Lösch= und Ladestelle vor den Zollgebäuden, für Steine, Holz zum Kalkbrennen und getrocknete
Fische am Kalkbrandplatz.
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Zollvorschriften werden nach den Zollstraf-
bestimmungen geahndet.
5 13. Dhaus und sonstige Fahrzeuge müssen den ein= und auslaufenden Dampfern recht-
zeitig ausweichen.
§* 14. Schiffe, die Sandballast einnehmen wollen, haben die Erlaubnis dazu einzuholen
und den Sand von der angewiesenen Stelle zu entnehmen.
Für je 10 Tonnen Sandballast ist 1 Rup. an die Zollbehörde zu entrichten. Fahrzeuge
mit einem Raumgehalt bis 25 ebm haben für Sandballast 50 Heller, größere Fahrzeuge 1 Rup.
zu entrichten.
15. Das Überbordwerfen von Ballast, Asche oder sonstigen größeren Mengen von Ab-
fällen usw. innerhalb des Hafengebiets ist verboten.
§ 16. Hafenbehörde ist das Hauptzollamt, dem die Handhabung der Hafenpolizei nach
Maßgabe der Bestimmung des § 3 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Juni 1906 zur Kaiser-
lichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Landesgesetzgebung Nr. 84) obliegt.