Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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6.  Anzeigen  in  Bezug  auf  Räume  und  Geräthe.

§.  19.

Wer  eine  Zuckerfabrik  errichten  oder  umbauen  will,  hat  die  Baupläne  vor
der  Ausführung  der  zuständigen  Steuerbehörde  vorzulegen  und  deren  Genehmigung
zu  der  beabsichtigten  baulichen  Einrichtung,  soweit  dabei  das  Steuerinteresse  in
Frage  kommt,  zu  erwirken.

§.  20.

Spätestens  sechs  Wochen  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  einer  neu  errichteten
  oder  umgebauten  Zuckerfabrik  hat  der  Fabrikinhaber  der  Steuerhebestelle
des  Bezirks  eine  den  hierüber  zu  ertheilenden  Vorschriften  entsprechende  Nachweisung
der  zu  der  Fabrik  gehörigen  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar
  daran  angrenzenden  Räume,  sowie  der  für  den  Fabrikbetrieb  bestimmten
Geräthe  einzureichen,  welche  auch  eine  Beschreibung  der  Räume,  sowie  bezüglich
der  feststehenden  Geräthe  die  Angabe  des  Standorts  und  bezüglich  der  Gefäße
aller  Art  zur  Saftgewinnung,  zum  Kochen,  zur  Aufnahme  von  Syrup  und
Melasse  oder  zu  ähnlichen  Zwecken  die  Angabe  des  Rauminhalts  nach  Liter  enthalten
  muß.  Beizufügen  ist  ein  Grundriß  der  nachzuweisenden  Räume,  welcher
auch  die  Stellung  der  feststehenden  Geräthe  ersichtlich  macht.

Gleiche  Nachweisungen  der  Räume  und  Geräthe  haben  die  Inhaber  bereits
bestehender  Zuckerfabriken  spätestens  sechs  Wochen  vor  der  ersten  nach  dem  31.  Juli
1888  stattfindenden  Betriebshandlung  einzureichen.

§.  21.

Die  Geräthe  können  steueramtlich  bezeichnet  und  bezüglich  des  Rauminhalts

nachvermessen  werden.
Dieselben  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit  einer  Nummer

und  der  Angabe  des  Rauminhalts  zu  versehen.  

§. 22.

Von  Veränderungen  in  Bezug  auf  die  Räume  und  Geräthe  ist  der  Steuerhebestelle
  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  der  Vornahme  schriftliche  Anzeige  zu
erstatten.

§.  23.

Bevor  die  über  die  geschehene  Anmeldung  der  Räume  und  Geräthe  (§.  20),
oder  der  Veränderungen  (§.  22)  von  der  Steuerhebestelle  ertheilte  Bescheinigung
an  die  Fabrik  gelangt  ist,  dürfen  die  betreffenden  Räume  und  Geräthe  nicht  in
Gebrauch  genommen  werden.