Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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e)  Karbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit  schießpulverähnlichen  Gemengen
und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder  nicht  selbstentzündlichen
Stoffen);

.  Nitrocellulose  (lockere  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt  und  gepreßte,

nicht  gelatinirte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Collodiumwolle,  sowie
Gemische  von  Nitrocellulose  mit  neutral  reagirenden  Salpeterarten;

folgende  Gemische,  welche  Nitroverbindungen  von  Stoffen  der  aromatischen  Reihe

enthalten:

a)  Sekurit  (ein  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol
oder  ähnlichen  Stoffen),

b)  Roburit  (ein  Gemisch  von  Chlordinitrobenzol,  Chlornitronaphtalin  oder  Nitrochlorbenzol
  und  Ammoniaksalpeter):

.  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  sprengkräftige  Zündungen,  welche  zum

Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),  Zündplättchen  (amorces);

.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  zugelassenen  Sprengstoffe.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Versendung  neuer,  hier  nicht  aufgeführter  Sprengstoffe
auf  bestimmten  Wegen,  sowie  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  derselben  von  der
Kreisregierung  gestattet  werden.

g.  3.

Vom  Verkehr  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  bis  3  sind  ausgeschlossen  die  nicht  nach
§.  2  zugelassenen  Sprengstoffe,  insbesondere:

1.
2.

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Nitroglycerin  als  solches  und  in  Lösungen;
Knallgold,  trocken  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber  und
die  damit  dargestellten  Präparate;

.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;
Gemische,  welche  Nitroglycerin  abtropfen  lassen;
Sprengstoffe,  welche  entweder

a)  sauer  reagiren  (mit  Ausnahme  des  Pulvers,  Sprengsalpeters  und  brennbaren
Salpeters  [§.  2  Nr.  1),  des  Sekurits  ([§S.  2  Nr.  4a]  und  des  Roburits
[§.  2  Nr.  4b),  oder

b)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  K  40°  C  zur  Selhbstzersetzung  neigen,  oder