Volltext : Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Dem  Bürgermeister  liegt  die  genaue  Ueberwachung  darüber  ob,  daß  in
jedem  einzelnen  Falle  die  festgestellten  Normen  für  die  Ausleihung  nicht  nur
von  dem  Verwaltungs-Ausschusse  beobachtet,  sondern  auch  bei  Ausfertigung  der
Schuldurkunden  wirklich  erfüllt  sind.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht
die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Prüfung  von  Seiten  des  Bürgermeisters
vorgelegt  worden  ist.

So  lange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften
Juristen  bekleidet  wird,  ist  die  hier  vorgeschriebene  Prüfung  der  Schuldurkunden
durch  einen  besonderen,  von  dem  Gemeinderathe  zu  ernennenden,  aus  der
Sparkasse  zu  honorirenden,  juristisch  gebildeten  Actor  zu  bewirken  und  bezüglich
zu  bescheinigen.

Verwaltung  der  Sparkasse.
8  14.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung,  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Verwaltungs-Geschäfte
  der  Sparkasse  liegt  dem  Verwaltungs-Ausschusse  ob.

Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,  welcher  in  Behinderungsfällen
  durch  den  Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,  als  Vorstand
und  aus  vier  durch  den  Gemeinderath  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählenden
sachkundigen  Männern,  welche  der  Vorstand  in  doppelter  Zahl  vorschlagen  kann.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  Schluß  des
Rechnungsjahres  zwei,  die  am  längsten  fungirt  haben,  aus,  und  werden  dafür
zwei  andere  gewählt;  doch  sind  die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.

Ueber  das  erstere  Ausscheiden  entscheidet  das  Loos.  Die  zunächst  Ausscheidenden
  haben  ein  volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,  während
die  beiden  Andern  nur  Stellvertreter  sind;  es  werden  die  Ersteren  jedoch  für
ihre  Mühewaltung  honorirt.  Das  Honorar  bestimmt  der  Gemeinderath.

Die  Namen  sämmtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  durch
die  Weimarische  Zeitung  und  das  hier  erscheinende  Lokalblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

8  15.

Alle  Darlehns-Aufnahmegesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  be—

treffenden  Gesuche  sind  bei  dem  Vorstand  anzubringen  und  liegt  demselben  die
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