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Sahne. Die Sahne enthielt also durchschnittlich
41,21 v. H. Fett.
* —i“ Berichtsjahre wurden im ganzen
899 960 ahne verarbeitet. Diese ergaben
3888 239 lbe. Fett in der Sahne. Die Sahne enthielt
also durchschnittlich 48,14 v. H. Fett. Es wurden be-
zahlt — b. Fett in der Sahne: im ersten Jahre
·0.2 4 für 1 kg. 265 5— und im zweiten
Schrer .8 d (= für 1 kg 2,45.). Es wurden
im ersten Jahre für 718 K 11%h 1d Butter verkaaft
im zweiten Jahre 77 2 5#ch 7 d. Der durt
schnittliche Vercnufspreis für Butter ist für das nrse
o nicht anegeen. im bweiten betrug er 1 Sb 2,724.
— 1
ür
Der Zablungsmodus. * seit dem 1. April 1912
geändert worden. Die Sahne wird beim Eintreffen
in der Molkerei je nach ihrer Peschaffencheit. einer von
drei getrennt zu verarbeitenden Oualitäten zugeteilt.
Der Preis ist für Dezember-Jannar des Betriebs-
jahres, 1912/13 für 1 lb. Fett in Ia Sahne 1 sh 6 d
42 für 1 kg: Ia Sahne 1 sb 44 = 3,08.4
2 IIIa Sahne 1 ah 24 = 2,664 für 1 Lg.
Wie festgestellt worden, ist die zweite OQualität
nicht viel schlechter als die erste und noch als gute
Tafelbutter zu bezeichnen, während die dritte Qualität
kaum mittelgute, ochbutter ist.
die Verschlechterung der Sahne auf dem
Transport weist durch ungleichmäßiges Zentrifugieren,
zangence bkühlung der Sahne vor dem Trans-
und besonders durch Mang cäi- an Sauberkeit ver-
—5 ist, erscheint der neng eingefüh
modus durchaus berech ctigt und trägt dazu bei, die
Farmer zur sachgemäßen Behandlung ihrer Milch und
Sahne zu erziehen.
Die meiste in dieser Molkerei hergestellte gute
Butter wird nach Modesien geschickt und hält sich auf
dem Transport stets gu
(Bericht des btheriscaan. Sachverständigen
beim Kaiserl. Generalkonsulat in Kapstadt.)
Verbot der Einkuhr von Vie aus Deutsch-Oftatrin
in das Ceblet des Südafrihanischen Bundes.
Infolge des Ausbruchs der Rinderpest in
dem Distrikt von Moschi (Deutsch-Ostafrika) ist
durch Proklamation des Generalgouverneurs vom
17. Januar — Nr. 5 — die Einfuhr von allem
„Stock“ von Deutsch-Ostafrika in das Gebiet des
Südafrikanischen Bundes verboten worden. Unter
„Stock“ find nach dem Viehseuchen-Gesetz Nr. 14
vom 20. April 1911 zu verstehen: Rindvieh,
Schafe, Ziegen, Pferde, Maulesel, Esel, Schweine
und Hunde. Die Verordnung ist am Tage der
Veröffentlichung, d. h. am 24. Januar, in Kraft
getreten.
(Bericht des Kaiserlich Deutschen General-
konsulats für Britisch-Südafrika.)
KAngola.
Verbot der Einfuhr von Weingeist, Brannt-
wein und ähnlichen HGetrnken in den Kongo-
edir
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von
Angola vom 30. Dezember 1912 ist vom Tage der
Verüsfemilicun dieser —— ab nach b
der Grumdbestimmung 5 der Verordnung vom 27. Mai
1911, seit * auf dem Land-, sei es auf dem Seewege,
die Ein hr von - Branntwein und ähnlichen
Getränken in den K angobezirt verboten, wie dies
bereits für den übrigen Teil der Provinz der Fal ist.
(Boletim Oficial da Provincia de Angole.)
Einfuhr von Gewehren für Eingeborene.
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von
Angola vom 28. Dezember 1912 fallen unter die Be-
stimmung des Artikel 6 des Reglements vom 18. Sep-
tember 1899 nicht Peraasstonsgerehre und Vorderlader,
selbst mit glattem Laufe, bei denen der Lauf oder
sonstige Merkmale erkennen lassen, daß sie früher als
Kriegsgewehre gedient haben, wenn sich bei dem Aus-
einandernehmen der eingesuhrten Waffen gelegentlich
der Untersuchung auf den Zollämtern ergibt, daß sie
nnern des Laufes gefeilt oder ausgebohrt sind,
Züge (Riefen) unsichtbar zu machen oder ver-
schvinde zu lassen; im Fresane müssen sie von
dem Kriegsprüfungsamte (Material de Guerra) be-
sichtigt werden, damit festgestelt wird, 9 derartige
Gewehre geeignet sind, für den Handel m en Ein-
geborenen abgefertigt zu werben, wobeie 7 Enschei
dung des Generalgouverneurs einzuholen ist. (Ebenda.)
Kschanti 1911.
Der Handel der Kolonie hat sich im Jebre. 1911
in zufriedenstellender Weise erweitert. Die Einfuhr
durch die Eisenbahn belief sich auf 40 610 t gegenüber
12 858 t im Jahre 1910. Hiervon waren indessen
26 612 t Kzuehoiß Der Wert der Einfuhr belief sich
auf — md.
en Northern Territories inortierte, Aschanti
16 aue ides Großvieh gegenüber 1 im Jahre
1910. Beie beesen Rilferue is indessen 7. —* daß
ein großer els sich a n solchen
Stellen — — dn — d “
nicht stattfindet. Daher kann man die Gesamteinfuhr
von Vieh sicherlich auf etwa 80 000 Stück mit einem
Durchschnittspreis von je 3 2 rechnen. Dies wäre ein
Wert von 90 000 2. Der Gesamtwert der Einfuhr,
der nicht über die Eisenbahnen erfolgte, kann auf
173 000 2 geschätzt werde
ie, auptsä niss Ausfuhrprodukte waren
lFakao, Kola, Rindvieh, Scha e und Häute.
ist den niedrigen ii% und den vergrößerten Kalao-
kulturen zuzuschreiben.
Der Gesamtwert der Ausfuhr belief sich auf
526 402 2, der Gesamtwert der Einfuhr auf 678000 K.
Belgisch-Kongo.
Erhebung einer statistischen Gebühr für ein-
und ausgeführte Waren.
Der Kolonialrat hat den Entwurf einer Verord-=
nung genehmigt, wonach für jedes Packstück Sines Vore
beliebiger aie bei der Cinfuhr nach Belgisch-Ko 6
oder bei der Ausfuhr aus der Kolonie eine aauise 1R5
Gebühr von 15 Centimen erhoben werden so Fr
die zur Wiederausfuhr in die Kolonie eingefüh
Waren ist die Gebühr nur einmal bei der Einfuhr 3
entrichten.