Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Sahne. Die Sahne enthielt also durchschnittlich 
41,21 v. H. Fett. 
* —i“ Berichtsjahre wurden im ganzen 
899 960 ahne verarbeitet. Diese ergaben 
3888 239 lbe. Fett in der Sahne. Die Sahne enthielt 
also durchschnittlich 48,14 v. H. Fett. Es wurden be- 
zahlt — b. Fett in der Sahne: im ersten Jahre 
·0.2 4 für 1 kg. 265 5— und im zweiten 
Schrer .8 d (= für 1 kg 2,45.). Es wurden 
im ersten Jahre für 718 K 11%h 1d Butter verkaaft 
im zweiten Jahre 77 2 5#ch 7 d. Der durt 
schnittliche Vercnufspreis für Butter ist für das nrse 
o nicht anegeen. im bweiten betrug er 1 Sb 2,724. 
— 1 
ür 
Der Zablungsmodus. * seit dem 1. April 1912 
geändert worden. Die Sahne wird beim Eintreffen 
in der Molkerei je nach ihrer Peschaffencheit. einer von 
drei getrennt zu verarbeitenden Oualitäten zugeteilt. 
Der Preis ist für Dezember-Jannar des Betriebs- 
jahres, 1912/13 für 1 lb. Fett in Ia Sahne 1 sh 6 d 
42 für 1 kg: Ia Sahne 1 sb 44 = 3,08.4 
2 IIIa Sahne 1 ah 24 = 2,664 für 1 Lg. 
Wie festgestellt worden, ist die zweite OQualität 
nicht viel schlechter als die erste und noch als gute 
Tafelbutter zu bezeichnen, während die dritte Qualität 
kaum mittelgute, ochbutter ist. 
die Verschlechterung der Sahne auf dem 
Transport weist durch ungleichmäßiges Zentrifugieren, 
zangence bkühlung der Sahne vor dem Trans- 
und besonders durch Mang cäi- an Sauberkeit ver- 
—5 ist, erscheint der neng eingefüh 
modus durchaus berech ctigt und trägt dazu bei, die 
Farmer zur sachgemäßen Behandlung ihrer Milch und 
Sahne zu erziehen. 
Die meiste in dieser Molkerei hergestellte gute 
Butter wird nach Modesien geschickt und hält sich auf 
dem Transport stets gu 
(Bericht des btheriscaan. Sachverständigen 
beim Kaiserl. Generalkonsulat in Kapstadt.) 
  
  
  
Verbot der Einkuhr von Vie aus Deutsch-Oftatrin 
in das Ceblet des Südafrihanischen Bundes. 
Infolge des Ausbruchs der Rinderpest in 
dem Distrikt von Moschi (Deutsch-Ostafrika) ist 
durch Proklamation des Generalgouverneurs vom 
17. Januar — Nr. 5 — die Einfuhr von allem 
„Stock“ von Deutsch-Ostafrika in das Gebiet des 
Südafrikanischen Bundes verboten worden. Unter 
„Stock“ find nach dem Viehseuchen-Gesetz Nr. 14 
vom 20. April 1911 zu verstehen: Rindvieh, 
Schafe, Ziegen, Pferde, Maulesel, Esel, Schweine 
und Hunde. Die Verordnung ist am Tage der 
Veröffentlichung, d. h. am 24. Januar, in Kraft 
getreten. 
(Bericht des Kaiserlich Deutschen General- 
konsulats für Britisch-Südafrika.) 
  
KAngola. 
Verbot der Einfuhr von Weingeist, Brannt- 
wein und ähnlichen HGetrnken in den Kongo- 
edir 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von 
Angola vom 30. Dezember 1912 ist vom Tage der 
  
Verüsfemilicun dieser —— ab nach b 
der Grumdbestimmung 5 der Verordnung vom 27. Mai 
1911, seit * auf dem Land-, sei es auf dem Seewege, 
die Ein hr von - Branntwein und ähnlichen 
Getränken in den K angobezirt verboten, wie dies 
bereits für den übrigen Teil der Provinz der Fal ist. 
(Boletim Oficial da Provincia de Angole.) 
Einfuhr von Gewehren für Eingeborene. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs von 
Angola vom 28. Dezember 1912 fallen unter die Be- 
stimmung des Artikel 6 des Reglements vom 18. Sep- 
tember 1899 nicht Peraasstonsgerehre und Vorderlader, 
selbst mit glattem Laufe, bei denen der Lauf oder 
sonstige Merkmale erkennen lassen, daß sie früher als 
Kriegsgewehre gedient haben, wenn sich bei dem Aus- 
einandernehmen der eingesuhrten Waffen gelegentlich 
der Untersuchung auf den Zollämtern ergibt, daß sie 
nnern des Laufes gefeilt oder ausgebohrt sind, 
Züge (Riefen) unsichtbar zu machen oder ver- 
schvinde zu lassen; im Fresane müssen sie von 
dem Kriegsprüfungsamte (Material de Guerra) be- 
sichtigt werden, damit festgestelt wird, 9 derartige 
Gewehre geeignet sind, für den Handel m en Ein- 
geborenen abgefertigt zu werben, wobeie 7 Enschei 
dung des Generalgouverneurs einzuholen ist. (Ebenda.) 
  
Kschanti 1911. 
Der Handel der Kolonie hat sich im Jebre. 1911 
in zufriedenstellender Weise erweitert. Die Einfuhr 
durch die Eisenbahn belief sich auf 40 610 t gegenüber 
12 858 t im Jahre 1910. Hiervon waren indessen 
26 612 t Kzuehoiß Der Wert der Einfuhr belief sich 
auf — md. 
en Northern Territories inortierte, Aschanti 
16 aue ides Großvieh gegenüber 1 im Jahre 
1910. Beie beesen Rilferue is indessen 7. —* daß 
ein großer els sich a n solchen 
Stellen — — dn — d “ 
nicht stattfindet. Daher kann man die Gesamteinfuhr 
von Vieh sicherlich auf etwa 80 000 Stück mit einem 
Durchschnittspreis von je 3 2 rechnen. Dies wäre ein 
Wert von 90 000 2. Der Gesamtwert der Einfuhr, 
der nicht über die Eisenbahnen erfolgte, kann auf 
173 000 2 geschätzt werde 
ie, auptsä niss Ausfuhrprodukte waren 
lFakao, Kola, Rindvieh, Scha e und Häute. 
  
  
  
  
ist den niedrigen ii% und den vergrößerten Kalao- 
kulturen zuzuschreiben. 
Der Gesamtwert der Ausfuhr belief sich auf 
526 402 2, der Gesamtwert der Einfuhr auf 678000 K. 
Belgisch-Kongo. 
Erhebung einer statistischen Gebühr für ein- 
und ausgeführte Waren. 
Der Kolonialrat hat den Entwurf einer Verord-= 
nung genehmigt, wonach für jedes Packstück Sines Vore 
beliebiger aie bei der Cinfuhr nach Belgisch-Ko 6 
oder bei der Ausfuhr aus der Kolonie eine aauise 1R5 
Gebühr von 15 Centimen erhoben werden so Fr 
die zur Wiederausfuhr in die Kolonie eingefüh 
Waren ist die Gebühr nur einmal bei der Einfuhr 3 
entrichten.
	        
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