Metadata: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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stützt, deshalb nicht vorliege, dea. taach den oben er- 
wähnten Urkunden sein Sohn selbst sich zur Ver- 
gütung der Passagekosten, dem glägel gegenüber, ver- 
En tet habe, und die Heimbeförderung in Erfüllung 
ieses Vertrages geschehen sei. Im übrigen habe feig 
Sohn augenblicklich in Asien eine sehr gute Stellung 
zaleset in der Lage, den Klagebetrag selbst zu be- 
zahlen 
« Entscheidungsgründe. 
Der Bericht des rkihglichen Begirts ant- in 
Duala vom 8. Januar 198009 sowie Protokoll 
derselben Stelle vom Gleichen Tage 2 m als 
öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 der Zivil- 
Prozeß-Ordnung dar. Gemäß § 418 a. a. O. begründen 
dieselben, soweit sie sich auf eigene Wahrnehmung der 
Behörde beziehen. vollen Beweis der in ihnen bezeugten 
Tatsachen. Es ist nun ohne weiteres anzunehmen, daß 
bei den Verhältnissen in den Schutzgebieten dem Be- 
Rirksemt au aus agener. Wahrnehmung bekannt war, daß 
er Sohn des Beklagten, zumal er gerade eine längere 
Gefängnisstrafe wegen Sgentumsber ehens verbüßt 
hatte, mittel= und rllunge hätte sich 
auch zweifellos nicht mit den nicht unerhe boe Kosten 
für die Heimbeförderung belastet, wenn er nie e- 
nntnis von der Mittel- und Stellenlosigkeit 
gehabt hätte. Auch eine Verpflichtung der 
*—— chaft auf Heimbeförderung war unter den 
l Umständen nicht begründet. Jedenfalls aber 
wäre der Beklagte für seine Behauptung, sein Sohn 
sei nicht stellen= und mittellos gewesen, —# ne 
der Zivil-Prozeß-Ordnung beweispflichtig gewesen; 
diesen Beweis hat er nicht einmal angetreten, ge- 
schwei e denn geführt. 
n sonach der Ager. si des X. anna m, so 
ersüllte- er dadurch eine dem Beklagten gemäß § 1611 
des Bäürgerlichen CEesesbuches Erliegenee Unter- 
haltungspflicht. 
Der Einwand des Beklagten, die Heimbeförderung 
  
  
seines Sohnes sei eine unzweckmäßige Maßnahme 
gewessen, ist nicht berechtigt, da Kläger nach dem Bericht 
vom 8. Januar 1909 a f Grund seiner m der 
Verhältnisse im Schute biete wohl annehmen durfte. 
daß der Sohn des Häbrgten eine Stellung nicht finden 
würde und ihm nicht zee werden konnte, 
denselben so lange zu unte ri bis er vielleicht doch 
eine Stelle gefunden hätte, umai ein solches Abwarten 
bei den bekannt teuren Unterhaltungskosten in den 
Schutzgebieten unter Umständen einen sehr kostspieligen 
Vasuch dargestellt hätte. Es lag also im Interesse 
des Beklagten und durfte vom Kläger daher als dessen 
mutmaßlicher Wille im Sinne des § 677 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches angenommen werden, daß die von 
ihm gewählte Art der Unterhaltungsgewährung er- 
forderlichsse s 
tsache, dß Kläger sich auch von dem Sohne 
des de c n die ahlung der Passagekosten hai 
versprechen lassen, Seec den us cae n den Be- 
klagten aus § 677 ff. nicht aus, da nicht abzusehen ist. 
weshalb neben dem rnhtue da i nicht auch der 
durch Gesetz — § 679 des Bügerlichen Gesetzbuches 
in Verbindung mit § 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetz- 
buches — bestimmte „Geschäftsherr“ haften sollte. 
Ebenso ist es unerheblich, ob inzwischen der Sohn des 
Beklagten selbst zur Rückzahlung imstande ist, da die 
Jare des KAlsg ers gegen den gten gemäß 
688 des Bürge lesetzbuches ni der Über- 
nahme der- z. entstanden ist, also zu 
einer Zeit, in der, wie oben ausgeführt, der Sohn des 
Beklagten mittellos und kuanselihre ver gegen 
den Beklagten w 
Es war btahen wie geschehen, mit der durch § 91 
Len zioil-Progeß--Ordnung gebotenen Kostenfolge zu 
entscheiden. 
Die Entscheidung süber die vorläufige Vollstrec- 
barkeit gründet sich auf § 709 Ziffer 4, 713 der Zivil- 
Prozeß-Ordnung. 
  
  
  
  
Rolonlakwirtschaktliche Outeilungen. 
Uuatja 1911/12. 
Jahresbericht der Landeskulturanstalt Nuatjä- 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912. 
Erstattet vom Leiter der Anstalt Dr. Sengmüller. 
(Mit vier Abbildungen.) 
I. Ackerbau. 
Das Bestreben ging dahin, möglichst viel von der 
Z9 kleinen, zur Verfügung stehenden Land- 
giche (60 ha) zu bebauen. Dabei war insofern mit 
Schwierigkeiten zu kämpfen, als durch das akute Auf- 
treten der Lungenseuche beim Vieh und der dadurch 
bedingten starken Verringerung des Zuchtviehbestandes 
die Pflugkultur für die Pflanzzeit 1911 nahezu voll- 
ständig aufgegeben und mit derselben Anzahl von 
Frberhtrafe. die ungleich mehr me enschliche! Arbei 
kraft beanspruchende und zeitraubende Hackku durch- 
eführt werden mußte. hidnlaedessen zog 2 die 
E— Fiemlich weit hinaus. 
Wi ensobrge waren für. bie 
qultiein nicht gunstig Während d 
ai und Juni beinahe überst an u 
war, so daß die Bestellung infolge der Nässe des 
Ackers erschwert wurde, setzte in den Monaten Juli, 
August und September eine auzergewöhnlich regen- 
arme Zeit ein. 
  
Die Niederschlagsmengen betrugen: 
Juli 
i August September 
1910 243,6 wmm 214,5 mm 123,7 mm 
1911 16,5 8 86,7 - 
Die Feldfrüchte litten sehr unter diesem Regen- 
mangel, das Ernteergebnis wurde dadurch nachteilig 
beeinflußt, namentlich Mais, Sorghum und Reis sind 
so zurückgeblieben, daß sie sich auch später nicht mehr 
ganz grbusen konnten 
Mißstand . die Ackerwirtschaft war bishe 
die große Zabl der Olpalmen auf den Feldern 
Anstalt. Diese Olpalmen waren im Beite der 
geborenen Nuatjäs. Infolgedessen stand Ein- 
geborenen bas zu, die Felder der L jeder- 
Eiten zu rizet unter dem Hinweis, daß sie bei ihren 
lpalmen zu tun hätten, und damit war naturgemäß 
leichte Gelkenhen zu Gelddiebstählen, die zweifellos 
schon seit längeren Jahren im Schwunge sind, gegeben. 
Anderrseits nahmen diese Olpal men, die regellos über 
die Felder zerstreut standen, ein großes Stück kultur" 
fäbiger Fläche weg, da ja in ihrem Schattenbereich 
die angebauten Pflanzen nur kümmerlich gedeihen- 
Dieses Moment fällt bei der Beurteilung der Ernte- 
Sekaise# berechnet auf 1 ha, wesentlich ins Gewicht. 
ier Schläge vorhanden, and dbenen schätzungs- 
Sn ein Drittel der Fläche durch die Olpalmen und 
 
	        
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