Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W  410  2

Rolonialrechtliche  entscheidungen.
.  Ur.5.

Huszug  aus  dem  Urten  des  Königlich.  r  Londgerichts  I  in  Berlin  Gé6.  Ziviikammer)  vom
4.  4.  Dal  1909.

1.  Auch  Reichsangehörige  dürfen  aus  den
Schutzgebieten  ausgewiesen  werden.  ·

2.  Das  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November
1867  gilt  nicht  in  den  Schutzgebieten.

Der  Kläger,  ein  Reichsan  ehöriger  und  8
maliger  Farmer  in  Deutsch-Südwestafrika,  ist
wegen  wiederholter  Sittlichkeitsvergehen  vom  4%
verneur  aus  dem  Schutgebien  ausgewiesen  worden.

hat  den  Reichs  fiskus  vor  dem  Landgericht  in
Berlin  auf  Leistung  eines  Schadenseriatzes  verklagt,  weil
bie  Au  Swei  isung  ungeseglich  gel#esen  "ei.  Sstület

aus,  daß  R.  Eichsange  börige  nicht  aus  den  Schutzgebieten
  ausgewiesen  werden  dürften,  a  ndernfaus  aber
die  Ausweisungsbefugnis  nur  dem  Kaiser  ebs.  Träger
der  Schutzgewalt  zusebee  der-  sie  nicht  auf  den  Gouverneur
  übertragen  habe.  Er  hält  den  Meichofisens
für  boisiolegitinriert  weil  das  Reichs-Kolonialamt,
eine  Reichsbehörde,  die  Ausweisungsverfügung  als
Beschwerdeinstanz  bestätigt  habe.

Der  Beklagte  hat  die  —  des  Rechtsweges,
  seine  Pasfolegitim  tion  und  die  Ungesetzlichkeit

der  Ausweisung  bestri

Das  Landgericht  bet-  die  Klage  abgewiesen.

Aus  den  Entscheidungsgründen:

Nach  den  dem  Kaiser  in  Deutsch  Südwestafrika
.9  Hoheitsrechten,  die,  nur  beschränkt  durch

s  Gesetz.  bon  den  Beamten  ausgeführt  werden,  ist
das  Ausweisung,  soweit  sie  im  ordnungsmäßigen
Berwaltungswege  erfolgt,  auch  gegenüber  Reichs.
deutschen  zulässig.  Die  durch  die  örtlichen  Ver-Nr.

  6.

 

hältniss  e  in  den  Schutzgebieten  bedingte,  stãrlere  Ausgestaltung
  der  Verwaltungsbefugnisse,  die  in  der

een  Behörden,  aus  Zweckmä
  ichekssnchen.  n  Freizügigkeit  zu  beschränken.
  Eine  unbedingte  Freizügigkeit  ist  in  den
Schutzgebieten  nicht  eingeführt.  Die  Ubertragung  der
für  Deutschland  geltenden  Freizügigkeit  auf  die  Schutzgebiete
  wäre  schon  deshalb  verfehlt,  weil  die  Schutzgebiete
  staaterechtlichm  nicht  als  ugehörig  zum  deutschen

Reiche  anzusehen  Die  reisngigleit  kann  nur
örtliche  Geltung  für  das  hiche  Srhn  anspruchen.
Sie  ist  kein  dem  —*  Fwershalcches

Recht,  das  ihn  in  das  —  begleitet.  Demgegenüber
  kann  das  Freizügigkeitsgesetz  hicht  in  dem
Schutarbiet  Freifügig  gelten  G#  10  K.G

88  Sch.G.G.).  Nur  die  privatrechtlichen  1  .  der-Reichsgesetze
  und  der  ergänzenden  Gesetze,  soweit  das
bürgerliche  Recht  in  Frage  kommt,  gelten  in  den  Schutzebieten.
  Das  Freisügigleits  esetz  aehirt  dem  öffentichen
  Rechte  an,  engi  rschriften,  welche
dem  Gesa  b  e.  d  Ratte  nicht  aber

bei  denen  das  Iuteresse  der  düdienen  im  Vorkertran-.
sebt.  Ggh  Dernburg,  Bürgerliches  Gesesbuch.  —

)  Zutreffend  führt  deshalb

der  Lellage
556  54%%  urch  die  Möglichkeit  des  Erwerbs

Reichsangehörigkeit  noch  nichts  über  den  Inhalt
die  Natur  des  erworbenen  Rechts  gesagt  ist.  Dies
bleibt  vielmehr  dem  öffentlichen  Nechte  vorbehalten.

 

 

 

Nach  alledem  rechtfertigt  sich  die  Abweisung  der

age  .

Kuszug  aus  dem  Uctell  des  es  E—-#  Kommervperichts  (11.  Sio#lsenat)  vom
3.  dezember

1.  Der  Rechtsweg  ist  für  einen  Anspruch  auf
Schadenersatz  wegen  Ausweisung  aus  einem
Schutzgebiet  zulässig.

2.  Das  preußische  Gesetz  über  die  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche
  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842  enthält  nicht
Vorschriften  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  sondern  grenzt  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  gegenüber
derjenigen  der  Gerichte  ab  und  gehört  dem  preußischen
  Staatsrecht  an.  Es  gilt  daher  nicht  in
den  Schutzgebieten.

3.  Gegenüber  einer  Klage  auf  Schadenersatz
wegen  Ausweisung  aus  einem  Schutzgebiet  ist
der  Reichsfiskus  nicht  passivlegitimiert.  Der
eine  Ausweisungsverfügung  des  Gouverneurs  bestätigende
  Beschwerdebescheid  des  Reichs-Kolonialamts
  ist  auch  ein  Akt  der  „Verwaltung  eines
Schutzgebiets“,  für  den,  sofern  überhaupt  eine  Verbindlichkeit
  des  Fiskus  begründet  wäre,  nur  der
Landesfiskus  des  Schutzgebiets  haftete.

 

5  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1802  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  369).

Der  Sachverhalt,  ist  dtt  gleiche  wie  in  Nr--ö  der

Koloniolrechtlichen  En  ungen.

Die  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts  (Nr.  5)
eingelegte  Berufung  hat  das  ““*.  t  aus  folgenden
  Gründen  zurückgewiesen

Der  Kläger  behauptet,  daß  seine  Ausweisung  aus
Deutsch-Südwestafrika  ungesetzlich  gewesen  sei,  und
will  sich  an  den  Fiskus  des  *  en  Reichs  wegen
6  des  em  durch  die  Ausweisung  verursachten

shealten  nn  für  diesen  Anspruch  ist  zuraniis-

  es  handelt  siche  um  eine  bür  erliche  Rechtsrt

  .  6x  srunh  gu

einen  vermögensrechtlichen  Anspruch  (Haftung  de  -

Uagten  für  das  o7  Verschulden  eines  Dritten).

e  Einw  welche  vom  Bellagten  gegen

die  Rüseret  des  Fee  65  —  dem  86  des

Pren  ußischen  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  hergeeitet

  werden,  sind  verfehlt.  Dieses  Gesetz  gil#t  über
haupt  nicht  in  den  Schutzgebieten.  Voch
des  Schutzebietsgesetes  vom  10.  September  1

gelten  in  Schutzgebieten  die  im  §  7  des  Gesetzes