Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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zur Beteiligung herangezogen werden. Der Ent- 
wurf sieht diese Mitwirkung in mehrfacher Weise 
vor. In erster Linie ist dafür gesorgt, daß die 
materiellen Entscheidungen der Bank durch ein 
Kollegium erfolgen, in dem die ehrenamtlichen 
Mitglieder in der Mehrzahl sind. Der vom 
Gouverneur zu bestellende Vorstand, dem die ge- 
samte laufende Verwaltung obliegt, ist zu diesem 
Zwecke aus einem besoldeten Vorsitzenden und vier 
weiteren Mitgliedern zusammengesetzt, von denen 
nur noch eines besoldet ist, während die übrigen 
im Ehrenamte tätig sind. Um ein gewisses Gegen- 
gewicht gegen die Mehrheit der ehrenamtlichen 
Mitglieder zu schaffen, ist dem Vorsitzenden und 
dem zweiten besoldeten Mitgliede ein Veto gegen 
Beschlüsse des Vorstandes eingeräumt, die ihnen 
gegen Gesetz oder Satzung oder wesentliche Inter- 
essen der Bank zu verstoßen scheinen. Gegen 
diesen Standpunkt des Vorsitzenden und des zweiten 
besoldeten Mitgliedes kann der Vorstand nur mit 
erneutem Beschluß auf Grund einer Zweidrittels- 
mehrheit durchdringen. Ferner findet eine Mit- 
wirkung des Landesrats in doppelter Weise statt. 
Einmal hat er dem Gouverneur die nichtbesoldeten 
Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellver- 
treter vorzuschlagen, zweitens ist einem vom 
Landesrate zu bestellenden Ausschuß die Bilanz 
samt Gewinn= und Verlustrechnung zur Prüfung 
vorzulegen. Neben dieser Heranziehung des 
Landesrats und der Mitwirkung von ehrenamt- 
lich tätigen Personen im Vorstand sieht der Ent- 
wurf eine weitgehende allgemeine Unterstützung 
der Zentralverwaltung der Bank durch die Be- 
zirksräte, die Organe der politischen Selbstver- 
waltung, vor. Sie sind berufen, in den einzelnen 
Bezirken in mannigfacher Weise den Vorstand zu 
unterstützen. Diese verschiedenartige Beteiligung 
der Bevölkerung an den Aufgaben der Bank 
bietet die Gewähr dafür, daß die Kenntnisse und 
Bedürfnisse der Schutzgebietsbevölkerung in der 
Geschäftsführung der Bank genügend zum Aus- 
druck kommen. 
Der Umstand, daß die von der Bank ver- 
walteten Gelder durch den Staat zur Verfügung 
gestellt werden sollen, macht es notwendig, durch 
Schaffung einer Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, 
daß die im öffentlichen Interesse erforderlichen 
Gesichtspunkte von der Bank beachtet werden. 
Der Entwurf erstrebt dieses Ziel in der Weise, 
daß der Genehmigung des Gouverneurs als Auf- 
sichtsbehörde vor allem die allgemeinen Grund- 
sätte der Geschäftstätigkeit, ferner die Bilanz, die 
Verwendung der büberschüsse, der jährliche Vor- 
anschlag über die persönlichen und sächlichen Ver- 
waltungskosten und die Annahme der wichtigeren 
Angestellten bedürfen und daß außerdem dem 
Gouverneur ein allgemeines Aussichtsrecht ver- 
  
liehen wird. Dagegen soll der Aufsichtsbehörde 
kein Recht zustehen, sich in die materielle Seite 
der einzelnen Entscheidungen einzumischen; die 
Verantwortung für sie soll bei dem Vorstand liegen. 
Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch 
allgemeine Anweisungen zu regeln sein. Dies 
gilt insbesondere auch für die Darlehnsbedin- 
gungen. Hierüber haben in dem Entwurfe der 
Satzung nur gewisse grundlegende Bestimmungen 
Aufnahme gefunden. Als oberstes Prinzip soll 
für die Tätigkeit der Bank gelten, daß sie nach 
kaufmännischen Grundsätzen einzurichten ist. Wenn- 
gleich die Bank nicht zu dem Zwecke errichtet 
wird, Gewinne zu erzielen, so soll sie doch keine 
Geschäfte eingehen, die kaufmännischen Grund- 
sätzen widersprechen. Daraus folgt, daß nur der- 
jenige auf ein Darlehn rechnen kann, dessen 
Wirtschaftslage die nötigen Sicherheiten bietet. 
Aus diesem Gesichtspunkt sollen die Darlehne in 
der Regel nur gegen erststellige Hypothek gegeben 
werden. Ferner wird streng darauf gesehen 
werden müssen, daß die bereits erwähnten Grenzen 
der Bodenwertbeleihung bei Boden= und Melio- 
rationskredit in keinem Falle überschritten werden. 
Bei Meliorationskredit wird eine erhöhte Sicher- 
heit auch noch durch die schon erwähnte direkte 
Auszahlung der Gelder an die Unternehmer nach 
Maßgabe des Fortschreitens der Meliorationen 
zu erreichen sein. 
Die finanzielle Grundlage der Bank wird in 
erster Linie in einem Kapitale von 10 Millionen 
Mark bestehen, das durch Schutzgebietsanleihe 
aufgebracht und der Bank in Teilbeträgen vom 
Schutzgebiet überwiesen werden soll. Die Bank 
wird die gewährten Summen aus dem nach Aus- 
stattung der Sicherheitsfonds verbleibenden Rein- 
gewinne dem Schutzgebiete bis zu 4 v. H. zu 
verzinsen haben. Dieses Kapital wird zur Hingabe 
von Darlehnen verwendet werden dürfen, soweit 
es nicht als Betriebskapital zu dienen hat oder 
durch Beteiligung an einem Personalkreditinstitut 
festgelegt ist. Von einer Zuwendung bestimmter 
Einnahmen des Schutzgebiets wie der Restkauf- 
gelder an die Bank ist abgesehen worden, weil 
es zweckmäßiger erscheint, ihr nach Maßgabe des 
Bedarfes Kapital zu Überweisen, als ihr ohne 
Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf regelmäßige, 
in der Höhe schwankende Einnahmen des Schutz- 
gebiets zu überlassen. Sobald sich ein Bedürfnis 
nach weiteren Mitteln über das vom Fiskus zur 
Verfügung gestellte Kapital hinaus ergibt, wird 
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber seitens der Bank selbst geschritten werden. 
Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Ausgabe 
solcher Schuldverschreibungen bis zum zehnfachen 
Betrage des Grundkapitals vor. Die Ausgabe 
von Schuldverschreibungen soll aber von der Ge-
	        
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