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zur Beteiligung herangezogen werden. Der Ent-
wurf sieht diese Mitwirkung in mehrfacher Weise
vor. In erster Linie ist dafür gesorgt, daß die
materiellen Entscheidungen der Bank durch ein
Kollegium erfolgen, in dem die ehrenamtlichen
Mitglieder in der Mehrzahl sind. Der vom
Gouverneur zu bestellende Vorstand, dem die ge-
samte laufende Verwaltung obliegt, ist zu diesem
Zwecke aus einem besoldeten Vorsitzenden und vier
weiteren Mitgliedern zusammengesetzt, von denen
nur noch eines besoldet ist, während die übrigen
im Ehrenamte tätig sind. Um ein gewisses Gegen-
gewicht gegen die Mehrheit der ehrenamtlichen
Mitglieder zu schaffen, ist dem Vorsitzenden und
dem zweiten besoldeten Mitgliede ein Veto gegen
Beschlüsse des Vorstandes eingeräumt, die ihnen
gegen Gesetz oder Satzung oder wesentliche Inter-
essen der Bank zu verstoßen scheinen. Gegen
diesen Standpunkt des Vorsitzenden und des zweiten
besoldeten Mitgliedes kann der Vorstand nur mit
erneutem Beschluß auf Grund einer Zweidrittels-
mehrheit durchdringen. Ferner findet eine Mit-
wirkung des Landesrats in doppelter Weise statt.
Einmal hat er dem Gouverneur die nichtbesoldeten
Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellver-
treter vorzuschlagen, zweitens ist einem vom
Landesrate zu bestellenden Ausschuß die Bilanz
samt Gewinn= und Verlustrechnung zur Prüfung
vorzulegen. Neben dieser Heranziehung des
Landesrats und der Mitwirkung von ehrenamt-
lich tätigen Personen im Vorstand sieht der Ent-
wurf eine weitgehende allgemeine Unterstützung
der Zentralverwaltung der Bank durch die Be-
zirksräte, die Organe der politischen Selbstver-
waltung, vor. Sie sind berufen, in den einzelnen
Bezirken in mannigfacher Weise den Vorstand zu
unterstützen. Diese verschiedenartige Beteiligung
der Bevölkerung an den Aufgaben der Bank
bietet die Gewähr dafür, daß die Kenntnisse und
Bedürfnisse der Schutzgebietsbevölkerung in der
Geschäftsführung der Bank genügend zum Aus-
druck kommen.
Der Umstand, daß die von der Bank ver-
walteten Gelder durch den Staat zur Verfügung
gestellt werden sollen, macht es notwendig, durch
Schaffung einer Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
daß die im öffentlichen Interesse erforderlichen
Gesichtspunkte von der Bank beachtet werden.
Der Entwurf erstrebt dieses Ziel in der Weise,
daß der Genehmigung des Gouverneurs als Auf-
sichtsbehörde vor allem die allgemeinen Grund-
sätte der Geschäftstätigkeit, ferner die Bilanz, die
Verwendung der büberschüsse, der jährliche Vor-
anschlag über die persönlichen und sächlichen Ver-
waltungskosten und die Annahme der wichtigeren
Angestellten bedürfen und daß außerdem dem
Gouverneur ein allgemeines Aussichtsrecht ver-
liehen wird. Dagegen soll der Aufsichtsbehörde
kein Recht zustehen, sich in die materielle Seite
der einzelnen Entscheidungen einzumischen; die
Verantwortung für sie soll bei dem Vorstand liegen.
Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch
allgemeine Anweisungen zu regeln sein. Dies
gilt insbesondere auch für die Darlehnsbedin-
gungen. Hierüber haben in dem Entwurfe der
Satzung nur gewisse grundlegende Bestimmungen
Aufnahme gefunden. Als oberstes Prinzip soll
für die Tätigkeit der Bank gelten, daß sie nach
kaufmännischen Grundsätzen einzurichten ist. Wenn-
gleich die Bank nicht zu dem Zwecke errichtet
wird, Gewinne zu erzielen, so soll sie doch keine
Geschäfte eingehen, die kaufmännischen Grund-
sätzen widersprechen. Daraus folgt, daß nur der-
jenige auf ein Darlehn rechnen kann, dessen
Wirtschaftslage die nötigen Sicherheiten bietet.
Aus diesem Gesichtspunkt sollen die Darlehne in
der Regel nur gegen erststellige Hypothek gegeben
werden. Ferner wird streng darauf gesehen
werden müssen, daß die bereits erwähnten Grenzen
der Bodenwertbeleihung bei Boden= und Melio-
rationskredit in keinem Falle überschritten werden.
Bei Meliorationskredit wird eine erhöhte Sicher-
heit auch noch durch die schon erwähnte direkte
Auszahlung der Gelder an die Unternehmer nach
Maßgabe des Fortschreitens der Meliorationen
zu erreichen sein.
Die finanzielle Grundlage der Bank wird in
erster Linie in einem Kapitale von 10 Millionen
Mark bestehen, das durch Schutzgebietsanleihe
aufgebracht und der Bank in Teilbeträgen vom
Schutzgebiet überwiesen werden soll. Die Bank
wird die gewährten Summen aus dem nach Aus-
stattung der Sicherheitsfonds verbleibenden Rein-
gewinne dem Schutzgebiete bis zu 4 v. H. zu
verzinsen haben. Dieses Kapital wird zur Hingabe
von Darlehnen verwendet werden dürfen, soweit
es nicht als Betriebskapital zu dienen hat oder
durch Beteiligung an einem Personalkreditinstitut
festgelegt ist. Von einer Zuwendung bestimmter
Einnahmen des Schutzgebiets wie der Restkauf-
gelder an die Bank ist abgesehen worden, weil
es zweckmäßiger erscheint, ihr nach Maßgabe des
Bedarfes Kapital zu Überweisen, als ihr ohne
Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf regelmäßige,
in der Höhe schwankende Einnahmen des Schutz-
gebiets zu überlassen. Sobald sich ein Bedürfnis
nach weiteren Mitteln über das vom Fiskus zur
Verfügung gestellte Kapital hinaus ergibt, wird
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber seitens der Bank selbst geschritten werden.
Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Ausgabe
solcher Schuldverschreibungen bis zum zehnfachen
Betrage des Grundkapitals vor. Die Ausgabe
von Schuldverschreibungen soll aber von der Ge-