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Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gesamt-
ergebnisses der Verhandlung die Überzeugung ge-
wonnen, daß der ag nicht nur, wie der Beklagte
ausgeführt hat, boan sämgeichen. vertretungsberechtigten
Personen der Klägerin mit Einschluß des Sekretärs
Gr. wachträglich genehmigt, sondern daß dieser
letztere auch mit der von den Nebenintervenienten er-
teilten Vollmacht einverstanden gewesen ist.
Nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des
Beklagten war den Interessenten der Förderung und
Verwertung der südwestafrikanischen Diamanten schon
Ende des Jahres 1908 bekannt geworden, daß das
fechtKorenkan eine Organisation des Diamanten-
handels beabsichtige. Am 22. Dezember 1908 baten
die Interessenten desbalb durch den Börsenverein in
Lüderitzbucht telegraphisch um Gehör und sandten auf
Zusage „vier Vertreter der Diamantfelderbesitzer“
nach Deutschland, die am 6. Februar 1909 in Berlin
eintrafen.
Inzwischen war e Kaiserliche Verordnung vom
16. Jannar 1909, betreffend den Handel mit südwest-
afrikanischen # bertrei.e ergangen, durch deren § 4
dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) die zur Aus-
führung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
übertragen war.
Auf Verlangen des Reichs-Kolonialamts führten
die vier Vertreter den Nachweis ihrer Legitimation
Arch geschaffung der notariellen Vollmacht vom
ärz 1
In welcher Richtung sich die Verhandlungen
zwischen dem Reichs-Kolonialamt und den vier Ver-
tretern bewegten, ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt
des Vertrages vom 26. März 1909, sondern auch aus
dem Briefe des Rechtsanwalts R. vom 3. März 1909,
in dem von einer Eingabe der Interessenten vom
19. Februar 1909, betrohhend die Wünsche auf Aus-
dehnung und Abgrenzung der Diamanten-Schürf= und
Abbaufelder, die Rede ist und in dem die Bereitwillig-
keit erklärt wird, auf das Verlangen einer bestimmten
10 prozentigen Förderungsabgaße einzugehen.
Wenn man erwägt, daß die Klägerin nach ihrer
eigenen Angabe damit gerechnet hat, daß die Macht-
mittel der Regierung in dem Schutzgebiet, in dem die
Kaiserliche Verordnung Gesetzeskraft habe, unbegrenzte
eien, und wenn man berücksichtigt, daß Rechtsanwalt
R., einer jener vier Vertreter, zunach der Angabe der
Nebenintervenienten der Syndikus der Klägerin war,
uo wird man nicht zweifeln durfen, daß alle Vertreter
der Klägerin, auch Gr der weitgehenden Er-
mächtigung für R. und seine drei Mitvertreter, die
Interessenten „in allen Angelegenheiten, betreffend
ürfen, Bergbau und Diamantenverwertung zu ver-
treten, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, bindende Er-
klärungen abzugeben“, von vornherein in allen Stücken
einverstanden waren.
Die durch die plötzlichen, wertvollen Diamanten-
funde in Südwestafrika im Jahre 1908 entstandene
Unsicherheit der bergrechtlichen Verhältnisse mußte es
nicht nur den Interessenten, sondern auch der Reichs-
Kolonialverwaltung wichtig und zweckmäßig erscheinen
lassen, möglichst im gegenseitigen Einverständnis und
Mmöglichst schnel Klarheit und Sicherheit zu schaffen.
Die Verhältnisse bedingten es auch, daß die Inter-
essenten nicht einzeln, sondern nur durch einen Aus-
schuß zu Gehör kommen und die erforderlichen Ab-
machungen treffen konnten.
ie mußten also im Interesse, Eeolgrricher Ab-
wicklung mit weitgehender Voll ausgestattet
werden. Die Annahme nterlieger 4 keinem
denken, daß auch die Klägerin mit der Erteilung der
weitgehenden Vollmacht vom 12. März 1909 von vorn-
herein einverstanden gewesen ist. Wenn die Neben-
intervenienten behaupten, sie hätten Herrn R. aus-
drücklich darauf hingewiesen, daß er ohne Anhörung
des Gesamtdirektoriums der Klägerin keinerlei Zah-
lungen, welcher Art sie auch seien, bewilligen dürfe,
so steht das mit dem Inhalt der von ihnen mitunter-
zeichneten Vollmachtsurkunde vom 12. März 1909 im
Widerfpruch.
D ei Ubersendung der Urkunde an R. jenes
früheren nbeide Hinweises Erwähnung geschehen
sei, haben die Nebenintervenienten und die Klägerin
nicht behauptet.
Jener Hinweis würde auch der Annahme nicht
entgegenstehen, daß mit Rücksicht auf die dargestellte
Sa chüage das Gesamtdirektorium der Klägerin und
die Nebenintervenienten demnächst die Erteilung der
weitgehenden Vollmachten, wie sie die Urkunden vom
12. März enthielten, für richtig und notwendig ge-
halten hätten.
Das Berufungsgericht har aber, wie bereits er-
wähnt, auch keinen Zweifel daran, daß die Klägerin
den Vertrag nachträglich genehmigt hat. Eine
ausdriickliche Genehmigung erblickte das Gericht in dem
durch das Generalkonsulat in Kapstadt übermittelten
Telegramm, welches auf Bitte des stellvertretenden
irektors der Klägerin am 26. Mris 1909 abgesandt
wurde und dessen Absendung nach dem Telegramm
desselben Generalkonsulats vom 25. Oktober 1910 auf
einem Beschluß des zuständigen Vertretungsorgans der
Klägerin beruhte. In diesem Telegramm bringt die
Klägerin zum Ausdruck, daß sie sich zum Vertrags-
schluß zwar nicht verpflichtet fühlt, daß sie aber, um
die Arbeit der anderen Gesellschaften nicht zu behindern,
die Unterschrift ihrer Lüderitzbuchter Unterhändler be-
stätigt und daß die Direktoren später mit Herrn Dern-
burg verhandeln werden. Die Klägerin ist nun der
Insicht, daß die Worte „will confirm“ in dem Sinne
nach englischem Sprachgebrauch gemeint seien, daß sie
bedeuten, die Klägerin werde in der Zukunft be-
stätigen. Diese Auslegung ist mit Rücksicht auf den
Vordersatz „um die Arbeit der anderen Gesellschaften
nicht zu behindern“ nicht richtig, da diese Worte sonst
widersinnig wären. Denn nur durch sofortige Ge-
nehmigung trat die ungehinderte Arbeit der anderen
Gesellschaften ein. Die Auslegung der Klägerin ist
auch mit Rücksicht auf den weiteren Satz Gund die
Direktoren werden später mit Herrn Dernburg ver-
handeln nicht richtig. Bei ihrer Auslequng würde
Wort „später“ überflüssig sein, da sow
amigorn. als Verhandlung später esollgen“ sollten.
Aus dem rusat „später“ bei der Perhaudlung ergibt
sich e. daß die Worte „will eonfirm in der
ich gerade- gebraucht sind. Die Klägerin behauptet
ferner, daß dieses Telegramm nur an den Staats-
sekretär Vörnburg nicht an das Reichs-Kolonialamt
gerichtet sei und nur einc vorläufige Privatnotiz für
diesen habe bedeuten sollen. Staatssekretär Dernburg
war aber mit dieser Angelegenheit nur in seiner Eigen-
Lhant als derzeitiger Leiter des Reichs-Kolonialamts
allinen weiteren Anhalt für die Genehmigung bietet
der von der Klägerin nicht bestrittene Briefwechsel, der
zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen
Diamantengesellschaft m. b. H. stattgefunden hat. Dieser
Briefwechsel ergibt, daß die Klägerin damals schon
das Entgegenkommen ihrer Verteeter gegen das Reichs-
Kolonialamt, wie es i 1 Vertrag vom 26. März
1909 zum Lieeseia kbern war: für zu weit-
gehend hielt. Man versuchte, aus dem Statut der Ge-
sellschaft ein Banwern gegen t Degmimatior der-
jenigen herzuleiten, die namens der Gesellschaft die