Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 792 20 
Die Einziehung ist auch zulässig, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar ist. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. August 1913 in Kraft. 
Apia, den 15. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Samoa, betr. den Vogelschutz. 
Vom 22. Juli 1913. 
(Samonn. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 46, S. 219.) 
Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend den Vogelschutz, vom 15. Juli 1913 finden 
keine Anwendung auf 
das verwilderte Haushuhn, 
den großen Star (fuia, Aplonis atrifusca), 
den (eingeführten) Maynahstar (Accidotheris tristis), 
den Wasserläufer (tulipapa, Totanus incanus), 
die Pfuhlschnepfe (tuli, Limosa Novae Zealandige), 
den Regenpfeifer (tuliatagaloa, Charadrius fulvus), 
den Steinwälzer (tulialomalala, Arenaria interpres). 
Die Jagd auf die Höckerfruchttaube (lupe, Carpophaga pacifica) und die Bandtaube 
(manutagi, Ptilopus kasciatus) wird vom 1. Juli 1914 ab vorbehaltlich einer noch zu bestimmenden 
Schonzeit wieder freigegeben werden. 
Apia, den 22. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schulz. 
  
Eerklärung der Kacko-Land- und (Dinen-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in 
Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. Rugust 1905 in ihr 
Bergsonberrechtsgebiet. 
Vom 9. September 1913. 
Mit Bezug auf den § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727)°) erklärt die Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft in 
Berlin — nachstehend die Gesellschaft genannt —, was folgt: 
§ 1. In dem Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft finden die Vorschriften der Kaiser- 
lichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 nebst den zu ihrer Abände- 
rung, Ergänzung oder Ausführung erlassenen oder ergehenden Bestimmungen in vollem Umfang 
Anwendung. 
§5 2. Die Erklärung des § 1 erstreckt sich nicht auf Diamanten. 
§ 3. Die Erklärung des § 1 bezieht sich ferner nicht auf gewisse Flächen ihres Berg- 
sonderrechtsgebiets, welche sich die Gesellschaft vorbehält. 
Sie wird bis zum 15. September 1913 diese Flächen im einzelnen unter Angabe der 
Größe vorbehaltlich der endgültigen Feststellung im Gelände im Deutschen Kolonialblatt veröffent- 
lichen und die ungefähren Grenzen auf einer dieser Veröffentlichung beizufügenden Karte kenntlich 
machen. Sie wird diese Flächen unverzüglich vermessen und die Grenzen so vermarken lassen, daß 
sie im Gelände deutlich erkennbar sind, falls und soweit der Kaiserliche Gouverneur es für erforderlich 
erklärt. Solange die Vermarkung nicht erfolgt ist, wird die Gesellschaft bei Streitigkeiten darüber, 
ob ein Schürffeld in gesperrtes oder bergfreies Gebiet fällt, die an der Hand des veröffentlichten 
Kartenmaterials ergehende Entscheidung der Kaiserlichen Bergbehörde in Windhuk als bindend 
anerkennen. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1905, S. 732 f.
	        
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