thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  findet  innerhalb  der  in  Abs.  5
bezeichneten  Frist  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt,  wenn  Seitens
eines  Betheiligten  behauptet  wird,  daß  die  Ablösung  nicht  mit  der  vom  Gesetz  verlangten
Mehrheit  (Art.  29)  beschlossen  worden  oder  der  Abstimmungsbeschluß  sonst  nicht  in
gültiger  Weise  zu  Stande  gekommen  sei.

Bei  der  Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Absätzen  1  bis  3  enthaltenen  Vorschriften
  tritt  in  den  Fällen  des  Art.  24  die  Kreisregierung  an  die  Stelle  des  Oberamts.
Hat  in  Gemäßheit  des  Art.  26  Abs.  2  Satz?  der  Oberamtmann  oder  sein  Stellvertreter
die  Verhandlung  geleitet,  so  kommt  die  Entscheidung  über  die  Anträge  und  Beschwerden
(Abs.  2  und  3)  der  Kreisregierung  zu,  und  es  hat  dieselbe  alsdann  auch  das  Ergebniß
der  Abstimmung  festzustellen.

Ein  ordnungsmäßig  zu  Stande  gekommener  Mehrheitsbeschluß  kann  nicht  angefochten

werden.
Art.  33.

Von  jedem  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  Seitens  einer  Partei
gestellten  und  zutreffendenfalls  gemäß  Art.  26  ff.  von  der  Mehrheit  der  Betheiligten  endgültig
  angenommenen  Antrag  auf  Ablösung  hat  das  Oberamt  (zu  vergl.  auch  Art.  24)
nach  vorgängiger  Beseitigung  etwaiger  Anstände  und  Herbeiführung  etwa  gebotener  Ergänzungen
  der  Gegenpartei  urkundliche  Eröffnung  machen  zu  lassen  und  dieselbe  zu  einer
binnen  eines  Monats  abzugebenden  Erklärung  über  den  Antrag  aufzufordern.

Wenn  die  Ablösung  gemäß  Art.  4  von  der  Kreisregierung  angemeldet  worden  ist,
hat  das  Oberamt  mit  der  Eröffnung  dieses  Beschlusses  an  beide  Parteien  die  Aufforderung
  zur  Erklärung  über  die  angemeldete  Ablösung  ergehen  zu  lassen.

Art.  34.

Das  Oberamt  hat  ferner  die  gemäß  Art.  17  betheiligten  dritten  Personen,  soweit
ihre  Rechte  nicht  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind,  durch  öffentlichen  Aufruf
zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche-binnen  der  Frist  von  einem  Monat  vom  Tage  der  Bekanntmachung
  an  gerechnet  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheils  aufzufordern,  daß
Rechtsansprüche,  welche  weder  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind,  noch  innerhalb
der  anberaumten  Frist  angemeldet  werden,  bei  der  Ablösung  unberücksichtigt  bleiben  und
daß  alsdann  die  Inhaber  dieser  Rechte  sich  nur  noch  mit  Entschädigungsansprüchen  an
die  ihnen  verpflichteten  Realgemeinderechtsbesitzer  halten  können.