Deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee
Berausgegeben im Reichs-KMKolonialamt.
26. Jahrgang. Berlin, den 1. Oai 1915. Uummer 8°9.
Tiese Zettschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselden werden als Beibefte beigefügt die mindestens eimmal
bierleljäbrlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzuebieten“, Herausgegeben von Dr. Marguardsen. Der
dierieljabrliche Abonnementspreis für das Kolontalblamu mit den Beibeften beträgt beim Bezuge duich die Post und die Buch-
bendlungen 4 4.,—, direkt unter Steifband durch die Verlagshuchvand ung: a) & 5,— fur Deutschland einschl. der deutschen
Schutgebiete und Osterreich- Ungarns, b) +. 6.— kür die Lander des Weltvo tvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die
Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sodn. Berlin 8W68, Kochstraße 68—71, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Kaiserliche Verordnung, betr. die Unterstützung der Familien von Mannschaften des
Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind. Vom 19. März 1915
S. 189. — Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Unterstützung der
Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst
getreten ind, vom 19. März 1915. Vom 23. Marz 1915 S. 191. — Tilgungsplan für die im Rechnungsjahre 1909
begebene vierprozentige Deutsche Schutgebietsanleihe im Nominalbetrage von 26 100 000 Mark mit 3§ % unter
Hinzurechnung der ersparten Zinsen. Vom 15. April 1915 S. 192. — Personalien S. 193.
Nichtamtlicher Teil: Kamerun: Nachweisung von Personalien aus Kamerun seit Kriegsausbruch S. 197. —
Kriegswirkungen in Kamerun S. 199.
Deutsch-Neuguinea: Rückkehr von deutschen Beamten mit Angehörigen aus Neuguinea S. 201.
Samoa: Samoa 1914 S. 202.
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Deutsche Rolonial-Eisenbahn = Bau= und Betriebs-Gesellschaft zu
Berlin S. 208.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Der Lissaboner Kakaomarkt im Februar und März
1915 S. 212. — Ausfuhr von Carnaubawachs aus Brasilien 1913 S. 212. — Außenhandel Agyptens 1914 S. 212.
— Mozambique S. 212. — Libyen S. 212. — Franzosisch-Westafrika S. 213.
Vermischtes: Die Tatigkeit des Instituts fur Schiffs= und Tropenkrankheiten 1911 S. 213. — Das Hamburgische
Rolonialinstitut im Sommer 1915 S. 215.
Neue Literatur (V.) S. 218.
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Kaiserliche Verordnung, betr. die Unterstützung der Lamilien von OMannschaften
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den
Dienst getreten sind.
Vom 19. März 1915.
(Reichs-Gesetzbl. S. 187.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des § 19 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 610),“) was folgt:
§ 1. Die Familien der Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms erhalten,
sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendigen Verstärkungen einer Schutztruppe
oder von Heeres= und Marineteilen, die in einem Schutzgebiete Verwendung finden, in den Dienst
eintreten oder zu Friedensübungen einberufen werden, auf Antrag nach Maßgabe der Bedürftigkeit
Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieser Verordnung. Das gleiche gilt bezüglich der Familien
derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den
Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 16, S. 705 ff.