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Dagegen haben keinen Anspruch auf Familienunterstützung die Angehörigen derjenigen
Militärpflichtigen die bei der Friedensaushebung 1914 tauglich befunden und vorläufig beurlaubt
worden waren, da sie jetzt zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht herangezogen worden find.
Nicht in Betracht kommen ferner die Familien derjenigen Mannschaften, die als Freiwillige
gemäß § 98 Ziffer 1 in Verbindung mit § 24 der Wehrordnung zur Einstellung gelangen.
Ebensowenig können die Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die das 17. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, berücksichtigt werden.
Dagegen sind auch den Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die außerhalb jeden
Militärverhältnisses, wie die als dauernd untauglich Ausgemusterten stehen und sich im wehrpflichtigen
Alter befinden, Familienunterstützungen zu gewähren.
§* 5. Die in § 2 Absatz 1 a der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Personen find als
eine Einheit zu betrachten; eine Unterscheidung dahin, daß die Unterstützung für die Frau versagt,
für alle oder einige Kinder aber gewährt werden kann, ist unzulässig.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 23. März 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
ilgungsplan für die im Rechnungsjahre 1909 begebene vierprozentige Deutsche
Schutzgebietsanleihe im Nominalbetrage von 26 100 000 Mark mit ½ % unter
Hinzurechnung der ersparten insen.
Vom 15. April 1915.
Da) für Ostafrikar 17 029 900 ¼
b) -Kamerun. 4 894 500
Begeben sind: e) Togo. 4175 600
zusammen 26 100 000 .
Notiz: Der Tilgungsplan ist vorerst für die nächsten zehn Jahre, also für die Rechnungsjahre 1915 bis 19241
aufgestellt worden, da vom Rechnungsjahr 1925 ab eine verstärkte Tilgung zulässig ist.
1. Ostafrika.
—. ——————————J———————— — —. — — — — — — —„ffl ——— ——
Laufende Rechnungsjahr Ausstehender Betrag 4% Zinsen Tilgung Jahresleistung
Nummer 1# 14 - 4
1 1915 17 029 900 681 196 102 200 783 396
2 1916 16 927 700 677 108 106 300 783 408
3 1917 16 821 400 672 856 110 500 783 356
4 1918 16 710 900 668 436 115 000 783 436
5 1919 16 595 900 663 836 119 600 783 436
6 1920 16 476 300 659 052 124 300 783 352
7 1921 16 352 000 654 080 129 300 783 380
8 1922 16222 700 648 908 134 500 783 408
9 1923 16 088 200 643 528 139 900 783 428
10 1924 15 948 300 637 932 145 .500 783 432