Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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„Die  Deutschen  haben  Samoa  seit  mehr  als
14  Jahren  verwaltet,  wie  man  sagen  kann,  in
einer  mustergültigen  Art,  und  infolge  davon  betrachten
  die  Eingeborenen  mit  großer  Achtung  die
meisten  der  Regierungsbeamten.  Im  Falle  irgendwelcher
  Unruhen  wird  es  schwer  sein,  vorauszusagen,
  welche  Partei  die  Eingeborenen  ergreifen
würden.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  alle
solche,  welche  in  der  Nähe  der  deutschen  Plantagen
wohnen,  in  dem  unerschütterlichen  Glauben  leben,
daß  die  augenblickliche  Zurückweisung  Deutschlands
nur  von  vorübergehender  Natur  ist  und  daß
Deutschland  sehr  bald  Samoa  wieder  einnehmen
und  besetzen  wird.

Es  gibt  keinen  Deutschen  in  Samoa,  welcher
glaubt,  daß  Deutschland  untergeht;  sie  alle  glauben,
daß  Großbritannien  und  deren  Verbündete  entschieden
  geschlagen  werden  und  daß  sie  ganz  ungeheure
  Kriegsentschädigung  an  Deutschland  werden
zahlen  müssen.  Dieses  ist  nicht  „Bluff“,  sondern
es  ist  der  absolute,  feste,  unerschütterliche  Glaube
fast  aller  der  intelligentesten  und  fähigsten  Deutschen,
welche  in  Samoa  leben.  Es  unterliegt  keinem
Zweifel,  daß  alle  kräftigen  Männer  nur  darum
nicht  abfahren,  weil  die  Engländer  sie  hindern.
Sie  würden  sonst  für  ihre  eigene  Rechnung  Samoa
verlassen,  um  sich  am  Kriege  zu  betätigen.“

Drei  Verordnungen,  die  der  britische  Administrator
  erlassen  hat,  sind  noch  der  Erwähnung
wert.  Diese  haben  in  der  von  der  englischen
Behörde  selbst  herausgegebenen  deutschen  übersetzung
  folgenden  Wortlaut:

Proklamation  Nr.  14.

1.  Es  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß
vom  10.  Mai  1915  ab  der  Geschäftsverkehr  in
den  unter  militärischer  Okkupation  befindlichen
Gebieten  von  West-Samoa  nur  nach  britischen
Werten  abgewickelt  werden  muß.

2.  Absatz  1  der  Proklamation  Nr.  3,  wonach
Banknoten  im  Werte  von  5  bis  100  /7,  die  von
der  Deutschen  Reichskasse  oder  Reichsbank  ausgegeben
  sind,  als  gesetzliche  Zahlungsmittel  eingeführt
  sind,  wird  aufsgehoben,  vom  26.  April  ab
9  Uhr  vormittags.

3.  Absatz  2  der  Proklamation  Nr.  3,  demgemäß
  es  verboten  ist,  Gold=  oder  Silbermünze
irgendeiner  Art  auszuführen,  oder  Banknoten
außer  solchen  einer  Britischen  Bank,  Firma  oder
Regierung  einzuführen,  bleibt  in  Kraft.

Außerdem  ist  es  nach  dieser  Verordnung  streng
verboten,  deutsche  oder  österreichische  Münze
irgendeiner  Art  einzuführen.

Jedermann,  der  irgendeiner  Verletzung  dieses
Abschnittes  der  Proklamation  schuldig  befunden
wird,  wird  nach  dem  Kriegsgesetze  und  Kriegsgebrauche
  streng  bestraft  werden.

 

4.  Deutsche  Banknoten  und  Kassenscheine  im
Werte  von  5  bis  100  .KMl  können  gegen  Samoa-Noten
  oder  Britische  Münze  eingewechselt  werden
bei  der  Hauptkasse  für  Personen  wohnhaft  in
Upolu,  Manono  oder  Apolima,  oder  bei  der  Verwaltung
  in  Matautu,  Savaii,  für  Personen  wohnhaft
  in  Savait  vom  26.  April  von  9  Uhr  vormittags
  bis  zum  1.  Mai  1915  12  Uhr  mittags.

Deutsche  Gold-,  Silber=  und  Nickelmünze  kann
eingewechselt  werden  bei  den  obigen  Stellen  bis
zum  8.  Mai  1915  12  Uhr  mittags.

Sämtliche  Einwechselungen  werden  zum  Satze
von  20,60  &  für  K  1  Samoa-Noten  oder
Britische  Münze  im  Werte  von  &  1  gemacht.

Die  Hauptkasse  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Wechselverkehr  abzuwickeln  vermittels  Samoa-Noten
  oder  Britische  Gold-,  Silber=  oder  Bronzemünze,
  wie  es  ihr  ausführbar  erscheint.

5.  Die  Samoa-Noten,  die  zum  Werte  von
L  5  und  2  1  ausgegeben  find,  find  nur  in  den
unter  militärischer  Okkupation  befindlichen  Gebieten
von  West-Samoa  gültig,  und  diese  Noten  kann
man  nicht  gegen  Münze  einwechseln  (ausgenommen
nach  Belieben  der  Hauptkasse)  bis  zu  dem  Kriegsende.


6.  Proklamation  Nr.  5,  die  sich  auf  die  Ausgabe
  von  Schecks  durch  die  Hauptkasse  bezieht,
wird  hiermit  zurückgezogen.

7.  Postanweisungen  werden  an  dem  Postamt
Apia  gegen  britische  Banknoten  oder  Münze  vom
1.  Mai  1915  an  angenommen.  Nähere  Aufklärung
  hierüber  wird  vom  Postamt  erteilt.

8.  Jedermann,  der  von  dem  26.  April  1915
an  beim  Geschäftsverkehr  mit  Samoanern  oder
Chinesen  deutsche  Werte  gebraucht,  ist  strafbar.

9.  Die  Hauptkasse  von  Apia  wird  für  das
Publikum  geschlossen  in  allen  Geschäften  außer
die  Einwechselung  deutscher  Werte  bis  zum
10.  Mai  1915.

Gegeben  Apia,  den  19.  April  1915.

Robert  Logan,  Colonel,
Administrator  of  Samoa.
God  save  the  King.

*  m
r—

British  Military  Occupation  of  Samoa.
Bekanntmachung  Nr.  15.
Handel  mit  dem  Feind.

Bezugnehmend  auf  das  Verbot  des  Handels
mit  dem  Feind,  welches  durch  eine  Bekanntmachung
  Seiner  Majestät  König  Georg  V.  im
Buckingham-Palast  am  5.  August  1914  erlassen
worden  ist,  und  auf  Bekanntmachungen  und  Verordnungen,
  die  das  gleiche  Verbot  zum  Gegenstand
  haben,  sollen  von  heute  ab  die  folgenden
Verordnungen  für  das  Gebiet  von  Deutsch-Samoa,