Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

    
Deutsches Kolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee 
Berausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
  
26. Jahrgang. Berlin, den 15. Februar 1915. Uummer 4. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beicefugt die mindestens eimnmal 
viertel'abrlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Reausge. eben von Dr. Marquardsen. Der 
dierteljabrliche Adonnementspreis für das Kolonialblau mit den Berdeften betrögt beim Bezutge duich die Vost und die Buch- 
bendlungen 4 4.—. direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung: a) 4 5.— fur Deutschland einschl. der deutschen 
Schutgebiete und Osterreich- Ungarns. b) 4 6.— für die Länder des Weltvoswereins. — Staendunp en und A#fragen find an die 
Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Stegfried Mittler und Sohn. Berlin 8 W68. Kochst traße 68—71, zu ri 
  
  
  
  
Inhalt: Antlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen des Verbots der Ausfuhr von 
Leben-mitteln, Heiz= und Feuerungematerial usw. Vom 20. August 1914 S. 51. — Personalien S. 51. 
Nichtamtlicher Teil: Kameruner Missionare in englischer Kriegsgefangenschaft 8 . 54. 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Karl Supf S. 63. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Italienische Kolonien S. 64. — Portugiesische Kolo- 
nien S. 641. — Der Baumwollbedarf Rußlands 1913/14 S. 65. 
Vermischtes: Grundung einer American Cotton Line S. 65. — Neue Literatur (III.) S. 65. 
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Verordnung des GCouverneurs von Kamerun wegen des Verbots der AKusfuhr 
von Cebensmitteln, Peiz- und Feuerungsmaterial ufw. 
Vom 20. August 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1914, Jr. 40, S. 104.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- Gesetzl. 1900. S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Ausfuhr von Lebensmitteln jeglicher Art mit Ausnahme Mundvorrats zum 
eigenen Bedarf, von Heiz= und Feuerungsmaterial, Schmiermaterial für maschinelle Anlagen und 
Beleuchtungsmaterial aus dem Schutzgebiet ist verboten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden bestraft bei Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 
5000 K— Fünftausend Mark — oder Gefängnis bis zu drei Monaten, bei Eingeborenen nach der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241). Daneben kann auch gleich- 
zeitig auf Einziehung der verbotenen Ausfuhrartikel sowie der zur Beförderung derselben verwendeten 
Gerätschaften erkannt werden. 
§ 3. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 20. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
  
  
  
Dersonalien. 
Uachrufe. 
Joachim Sriedrich v. Bendebrech . 
Nach einer aus Windhuk eingegangenen Meldung starb am 12. November 1914 infolge 
einer erhaltenen Verwundung den Heldentod der Oberstleumant und Kommandeur der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika 
Joachim Friedrich v. Heydebreck, 
Ritter des Königlichen Kronen-Ordens 3. Klasse mit Schwertern, des Roten Adler-Ordens 
4. Klasse mit Schwertern und anderer Kriegsorden.