Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

    
Deutsches Kolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee 
Berausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
  
26. Jahrgang. Berlin, den 15. Februar 1915. Uummer 4. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beicefugt die mindestens eimnmal 
viertel'abrlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Reausge. eben von Dr. Marquardsen. Der 
dierteljabrliche Adonnementspreis für das Kolonialblau mit den Berdeften betrögt beim Bezutge duich die Vost und die Buch- 
bendlungen 4 4.—. direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung: a) 4 5.— fur Deutschland einschl. der deutschen 
Schutgebiete und Osterreich- Ungarns. b) 4 6.— für die Länder des Weltvoswereins. — Staendunp en und A#fragen find an die 
Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Stegfried Mittler und Sohn. Berlin 8 W68. Kochst traße 68—71, zu ri 
  
  
  
  
Inhalt: Antlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen des Verbots der Ausfuhr von 
Leben-mitteln, Heiz= und Feuerungematerial usw. Vom 20. August 1914 S. 51. — Personalien S. 51. 
Nichtamtlicher Teil: Kameruner Missionare in englischer Kriegsgefangenschaft 8 . 54. 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Karl Supf S. 63. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Italienische Kolonien S. 64. — Portugiesische Kolo- 
nien S. 641. — Der Baumwollbedarf Rußlands 1913/14 S. 65. 
Vermischtes: Grundung einer American Cotton Line S. 65. — Neue Literatur (III.) S. 65. 
5%%ßytlicher Teiss-dh 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun wegen des Verbots der AKusfuhr 
von Cebensmitteln, Peiz- und Feuerungsmaterial ufw. 
Vom 20. August 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1914, Jr. 40, S. 104.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- Gesetzl. 1900. S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Ausfuhr von Lebensmitteln jeglicher Art mit Ausnahme Mundvorrats zum 
eigenen Bedarf, von Heiz= und Feuerungsmaterial, Schmiermaterial für maschinelle Anlagen und 
Beleuchtungsmaterial aus dem Schutzgebiet ist verboten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden bestraft bei Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 
5000 K— Fünftausend Mark — oder Gefängnis bis zu drei Monaten, bei Eingeborenen nach der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241). Daneben kann auch gleich- 
zeitig auf Einziehung der verbotenen Ausfuhrartikel sowie der zur Beförderung derselben verwendeten 
Gerätschaften erkannt werden. 
§ 3. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 20. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
  
  
  
Dersonalien. 
Uachrufe. 
Joachim Sriedrich v. Bendebrech . 
Nach einer aus Windhuk eingegangenen Meldung starb am 12. November 1914 infolge 
einer erhaltenen Verwundung den Heldentod der Oberstleumant und Kommandeur der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika 
Joachim Friedrich v. Heydebreck, 
Ritter des Königlichen Kronen-Ordens 3. Klasse mit Schwertern, des Roten Adler-Ordens 
4. Klasse mit Schwertern und anderer Kriegsorden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.