Contents : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Muster  2.

Anmeldungsregister

des

Amts  21.  *-1
über
die  zu  versteuernden  bezw.  mit  dem  Reichsstempel  zu  bedruckenden  Werthpapiere  2c.
für
das  te  Quartal  des  Etatsjahres  18

 

Dieses  Register  enthält..  Blätter,  welche  von
einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten  »
Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
/  den  ten  18.  .  Name:
Name:  Dienststellung:
Dienststelungne

 

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Dieses  Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahres  und  ist  am  Schlusse  der  ersten  drei  Ouartale  des  Etatsjahres
  gleichzeitig  mit  dem  Heberegister,  für  das  4.  Onartal  jedoch  am  31.  März  abzuschließen.  Die  Eintragungen
erfolgen  das  ganze  Vierteljahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Alle  bei  dem  Schlusse  des  Registers  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,
welche  sie  im  alten  Register  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungsregister  für  das  folgende  Quartal  zu  übertragen.
Die  Richtigkeit  der  Uebertragung  hat  der  Revisor  (Kurator)  der  Stenerstelle  zu  bescheinigen.  —  Ist  bei  der  Abgabe
einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Werthpapiere  rc.  bis  zum  Abschlusse
des  Registers  nicht  beendet  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Uebertragung  der  Anmeldung  in  das
Anmeldungsregister  für  das  folgende  Ouartal  sofort  zu  bewirken.  In  diesem  Falle  genügt  in  Spalte  4  des  alten
Registers  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  im  Register  für  das  folgende  Quartal.

3.  In  der  Spalte  13  sind  diejenigen  Papiere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Beleihungswerth  näher  zu  bezeichnen,  welche
zur  Sicherstellung  der  Steuer  (Spalte  7)  angenommen  werden.

4.  Nach  dem  Abschlusse  wird  das  Anmeldungsregister  mit  dem  Heberegister  an  die  Direktivbehörde  zur  Revision  eingesandt.
  Als  Beläge  gehören  zu  demselben  alle  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine  Reichsstempelabgabe  nicht
erhoben  ist.

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