Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.  785

84.
Zur  Bestellung  eines  Vertreters  nach  Artikel  51  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  ist

zunächst  die  Behörde  zuständig,  welche  die  in  dem  Artikel  50  Satz  1  dieses  Gesetzes  vorgeschriebene
  Erklärung  abzugeben  hat.

5.

1.  Nach  dem  Artikel  68  des  Beamtengesetzes  können  auch  die  widerruflichen  etatsmäßigen
  Beamten  auf  Grund  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Nuhestand  versetzt  werden.

2.In  diesem  Falle  haben  in  Bezug  auf  den  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  die  Vorschriften
  des  Artikel  50  des  Beamtengesetzes  und  die  in  den  §§  2,  3  dieser  Bekanntmachung
getroffenen  Anordnungen  entsprechende  Anwendung  zu  finden.  Das  in  dem  Artikel  51  des
Beamtengesetzes  vorgesehene  Verfahren  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt,  da  die  Befugnis
des  Staates,  das  Dienstverhältnis  des  widerruflichen  Beamten  jederzeit  vollständig  zu  lösen,

auch  das  weniger  weit  gehende  Recht  in  sich  schließt,  einen  solchen  Beamten  unter  Gewährung
von  Ruhegehalt  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

§  6.

Die  Vorschriften  des  Artikel  50  des  Beamtengesetzes  und  die  in  den  §§  2,  3  dieser
Bekanntmachung  getroffenen  Anordnungen  gelten  ferner  auch  für  die  Entscheidung  der  Frage,
ob  die  Dienstunfähigkeit  gegeben  ist,  wenn  ein  Betriebsunfall  im  Sinne  der  Unfallfürsorgevorschriften
  (Artikel  89  ff.  des  Beamtengesetzes)  vorliegt.

II.  Feststellung  der  für  die  Berechnung  des  Ruhegehalts  in  Betracht  kommenden  Dienstzeit.

a.  Im  allgemeinen.

87.

1  Für  die  Feststellung  der  Dienstzeit,  welche  für  die  Berechnung  des  Ruhegehalts  in
Betracht  kommt,  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  53  mit  58,  des  Artikel  208  Abs.  1
und  des  Artikel  213  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  maßgebend.

2  Während  die  Artikel  53,  54  und  55  des  Beamtengesetzes  Bestimmung  darüber
treffen,  welche  Dienstzeit  bei  der  Festsetzung  des  Ruhegehalts  angerechnet  werden  muß,  sind
in  den  Artikeln  56  und  57  die  Fälle  behandelt,  in  denen  nach  dem  Ermessen  der  Staatsregierung
  eine  anderweitige  Dienstzeit  angerechnet  werden  kann.